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Der Israelit · 1866-10-10 · Heft 41 (10.10.1866) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
7 (1866)
Issue
Heft 41 (10.10.1866)
Date
1866-10-10
Page
– (sequence 9)
Language
German
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Beilage z» Nr. 41 des Israelit. Zar Geschichte der isr. Gemeinde in Hamburg. (Fortsetzung.) Diesen Instituten ist noch die „Hamburgische Deutsch-Israelitische WaisenanstalL" beizuzählen, obgleich sie keine eigene Schulanstalt besitzt, die Kinder vielmehr die Talmud-Thoraschule und keine andere besuchen. Das „Waisenhaus", belegen in der 2. Marktstraße Nr. 21, ist seit 1841 eigener Besitz der Anstalt, die sich bis dahin in einem Miethhause, Hütten am Wall, befand. Sie verdankt ihren Ursprung den seit 1766 in den drei Gemeinden, namentlich in den Altonaischen, bestehenden Waisenpflege-Vereinen. Die Geschichte derselben entlehnen wir der 1841 hier (anonym von L. Dukes) erschienenen Schrift, genannt: Uebersicht aller wohlthätigen Anstalten und Stiftungen der Deutsch-Israelitischen Gemeinde in Hamburg (Druck und Verlag von I. I Halberstadt, 8° und 164 S.), einem zuverlässigen Merkchen, dem wir mehrere Notizen und Auszüge entnehmen werden Die wesentlichsten Statuten des genannten Waisen- Pflege-Verein s Ltieirrat äe-weKAS-ätlelv l^etoivim) waren die folgenden. Die Mittel des Vereins bestanden in wöchentlichen Beiträgen von einem Schilling und aus dem Ertrage der Büchsen, die er insbesondere auf jeder Familienfeier (Hochzeiten rc.) zu collectiren berechtigt war, ferner aus sonstigen Geschenken und Synagogen-Offerten (?). Die Zahl der Waisen (es wurde nur für 'Knaben gesorgt, wie noch heute) ward nach Maßgabe der Einnahmen festgesetzt, und ne wurden entweder bei der Mutter gelassen oder sonst bei Privaten untergebracht, wofür bis zum neunten Lebensjahre 5 Mark und von da an 8 Mark monatliches Kostgeld bezahlt ward. Die Vorsteher und Dcputirten mußten sie beaufsichtigen und, so sagen die Statuten, in dieselben Schulen schicken, wie ihre eigenen Söhne. Für diesen Unterricht ward indeß nichts bezahlt, da jeder Mische Schulmeister von der Gemeinde verpflichtet war, eine gewisse Zahl voll Waisen gratis aufzunehmen. Bis zum 13. Jahre muß der Knabe unterrichtet werden im jüdischen Gesetz; zeigt er Talent, so kann er bis zum 15. Jahre beim Unterricht bleiben. Will er sich dem Gesetzesstudium gänzlich widmen, so wird er nach einer Rabbinerschule (Jeschiba) geschickt, wo ihm noch, bis er sich indem neuen Ort eine Einnahme durch Unterricht verschafft hat, 8 Schill, täglich zu beziehen gegönnt sind. Auch das Reisegeld zahlt der Verein. Hat der Knabe ein Alter von 10 (?) Jahren erreicht und wünscht er ein Handwerk zu erlernen, so müssen die Vorsteher es ihn lernen lassen, jedoch darf das Lehrgeld die Summe von hundert M.rk nicht übersteigen. Erreicht er das 12. Jahr und wünscht französisch oder eine andere Sprache zu erlernen, so wird er auf drei Monat zu einem Lehrer auf Probe gegeben; wenn er dann Talent und Lust zeigt, kann er die Erlernung der Sprache fort setzen jedoch darf der Unterricht nicht mehr als 10 Thaler jährlich kosten. Schreiben müssen alle Kinder lernen, sowohl hebräisch als deutsch. Das Institut, obwohl es, besonders durch Legate, im Laufe der Zeit Kapitalien sammelte, gerieth allmählich in Verfall; die Beiträge minderten sich und die obigen Erziehungsvorschriften wurden wenig beachtet. Die Anstalt war wenig mehr als eine Maschine zur Abhaltung der Kaddischgebete für kinderlos verstorbene Leute. Während der französischen Herrschaft starben die Verwallungsmitglieder fast alle aus und der Gemeindevorstand war" genöthigt einzuschreiten und die Verwaltung provisorisch einem überlebenden Verwalter zu übertragen. Die Zinsen der Kapitalien wurden inzwischen nicht gehoben, vielmehr bei der Gemeinde akkumulirt. Am 8. April 1828 fand eine Generalversammlung der Kontribuenten Statt, welche auf den 6. November desselben Jahres eine Revisions-Commission ernannte. Diese beschäftigte sich nicht weniger als 8 Jahre lang fruchtlos mit neuen Einrichtungs-Entwürfen, bis endlich durch den Eifer eines Mitgliedes, des Kaufmanns Julius Horwitz, eine Generalversammlung der Kontribuenten neue Grundsätze feststellte, und endlich nach zeitweiliger Benutzung eines Miethhauses bei den Hütten sah das Jahr 1838 die Begründung und zeitgemäßere Einrichtung eines Waisenhauses, dessen Hauptzweck es ist, Hinterbliebene Waise männlichen Geschlechts *) von Gemeindemitgliedern und Angehörigen in rechtmäßiger Ehe erzeugt, aufzunehmen und ihnen eine religiöse und bürgerliche Erziehung in dem Lokale der Anstatt zu ertheilen. Die Rangordnung rücksichtlich der Aufnahme ist die folgende: ») Kinder von hiesigen Gemeindemitgliedern, welche auch Kontribuenten dee Anstatt waren. K) Kinder auswärts wohnender und Kontribuenten der Anstatt, gewesener Mitglieder der Gemeinde. *) Für weibliche Waisen zu sorgen, sobald es die Mittel erlauben, wird zwar immer als die Absicht der Anstalt aufgestellt; doch steht hier der Umstand sehr im Wege, daß Mädchen nicht Kaddisch sagen dürfen, wie dies von den meisten Wohlthätern ausbedungen wird. (Siehe übrigens Paulinenstift.)

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