Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 7 (1866)
- Issue
- Heft 38-39 (20.9.1866)
- Date
- 1866-09-20
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
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632 Blöcke, den Spenden einzelner Wohlthäter, dm herkömmlich bestehenden Collecten bei Familienfesten, in dem durch Stellenmiethen und Offertengelder sich bildenden Ueberschuß des im Hause befindlichen, von der Gemeinde concessionrten Betsaals (wo das ganze Jahr hindurch Gottesdienst gehalten wird) und endlich in dem nicht anderweitig verwendeten Ertrage des Hirsch Heymann Oppenheimer'schen Legats (gestiftet 1834), welcher jedoch nur für Schulprämien und für außerordentliche Bedürfnisse verfügbar ist. Die Seite 36 angedeutete Reform dieser Schule wurde im Jahre 1818 eingeleitet und 1822, nachdem der geistliche Beamte (Chacham) BernayS in die Direktion getreten war, vollendet. Es waren nämlich 1818, als die Rechnungen ergaben, daß von dem ganzen kostspieligen Haushalt nur etwa 600 Mark auf bürgerliche Elementarkenntnisse, der ganze Nest aber auf die theologische Richtung verwendet wurde (ohne daß selbst nach dieser Seite hin bedeutender Erfolg erzielt worden wäre) einige Männer moderner Richtung (S. I. Frankel und A. Embdm) der Verwaltung beigeordnet worden, welche das Werk mit Eifer begannen und auch bei ihren Genoffen, wohlwollenden, obwohl einseitig gebildeten Männern im Ganzm keine Opposition fanden, aber der Dazwischenkunft eines Rabbiners bedurften, um das nöthige Zutrauen zu erwecken und zu erhalten. Wir geben hier das Schlußprotokoll ganz, das eines der wenigen nachgebliebenen Schriftstücke jenes bedeutenden Mannes ist: „An das Hochlöbl. Vorsteher-Collegium der deutschen israelitischen Gemeinde zu Hamburg, die Verbesserung des Unterrichtes sstrom 22. März 1822) in der Schulanstält Talmud- Thora betreffend. In Gemäßheit eines jenseitigen sehr ehrenden Anschreibens ä. ä. 13. bujus hat der Unterzeichnete auf den 14. h. Abends die jenseits bestellten Herren Comlniffarien zu sich geladen und nach allseitig gepflogener Rücksprache sich mit denselben über folgende bei diesem religiös und politisch höchst gewichtigen Gegenstand durchaus berücksichtigende Momente, so wie über die einfach daraus fließenden Schlußfolgen verständigt und sie einmüthig genehmigt. U s m e u t o. 1) Ist es die erste und dringendste Pflicht , bei der wohlwollenden fürsorgenden Uebernahme der Unterrichtsleitung für Kinder unbemittelter Eltern, daß diesen Kindern diejenigen Elementarbildungs-Gegenstände beigebracht werden, die d?n heranreifenden Jüngling zu einem einstigen tüchtigen, aber doch schlichten, nicht durch halbästhetische Kost verkrüppelten Menschen und Bürger vorzubereiten geeignet sind. Als solche sind von allen Zeiten und Völkern die Muttersprache, Schreiben, Rechnen rc., etwas Erd- und Weltkunde anerkannt und durch die tägliche Erfahrung für unerläßlich befunden und ausschließlich approbirt. 2) Dem Knaben, dessen Sinn durch die mannigfache, von der äußerm Welt ihm aufgedrungene Anschauung vielseitig hin- und hergerissen wird, kann nicht frühe genug die auf seine Weife begreifbare göttliche Einheit lehrlich gegeben werden, und wenn dieser religiöse Unterricht ein jüdischer sein muß, der nicht bloß auf einzelne dogmatische Begriffs hinauSläuft, sondern das ganze Gebiet des künftigen thätigen Lebens des jüdischen Jünglings und Mannes historisch und praktisch dermaßen durchdringen soll, daß dem hülflosen, mit dem Schicksale sauer zu kämpfenden Jünglinge er eine solche Haltung und Trost gewähren und einflößen kann, daß dem Staate einst an ihm ein tugendhafter Bürger heranwachsen und gewonnen werden möge: so darf dem Gewissenhaften das Augenmerk von dem Elementarunterrichte in der heiligen Schrift verbunden mit der dazu unentbehrlichen Elementarkenntniß der hebräischen Sprache, die doch ihrer einfachen Eonstruction halber jedem' auch Nichtjuden erwünscht sein muß, nicht minder, nicht vornehm verrückt werden, als von dem praktischen Unterrichte in den praktischen Gesetzen der Religion, die auf einfach klare Weise und dem Bedürfnisse des jugendlichen Gemüths gemäß vorgetragen, doch gewiß gesundere und richtigere Begriffe von dem gesellschaftlichen Leben, als alles willkürlich moralisirende Geschwatze, dem einst in die Bahn des geselligen Verkehrs tretenden Jünglinge gewähren, die ihn als warnender Leitstern schützen werden. 3) Daß, insofern das fragliche Institut größentheils von der Gesammtgemeinde dotirt ist, bei dessen Einrichtung und Verwaltung bloß auf die Erzielung der bestmöglichsten Wege, die fähig sind, den pflichtmäßig gebotenen Zweck: diese Zöglinge zu einstigen tauglichen jüdischen Bürgern heranzuführen, am schnellsten zu erreichen; ausschließlich ohne Berücksichtigung irgend einer Privatansicht; sie möge aus übertriebenem religiösen Scrupel oder aus sebftgefälliger Neuerungssucht fließen, gesehen und hingearbeitet werden darf. 4) Daß, eben weil dieses Institut aus der Corporation ausgehend und sundirt genommen wird, und diese Corporation eine jüdische ist, dßr eS gesetzlich obliegt, auch außer der praktischen Erhaltung des Praktisch Bolksthümlich-Nöthigen der Religion noch für ihre wissenschaftliche Seite in so weit wenigstens Sorge zu tragen, daß die Religionswissenschaft, die — recht verstanden — doch keiner anderen an innerem geistigen Gehalt und AntiquiiätsMrde nachsteht, durch dazu taugliche Jünglinge, die mit einer kräftigen geistigen Anlage ein zartes für das göttlich Einfache empfängliches Gemüth verbinde», fortgepflanzt und erhalten werde. „L.v jsmuseiiu mi-pioba u-mi-pi