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Der Israelit · 1866-09-12 · Heft 37 (12.9.1866) · page 12

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Journal
Der Israelit
Volume
7 (1866)
Issue
Heft 37 (12.9.1866)
Date
1866-09-12
Page
– (sequence 12)
Language
German
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614 Präs.: Sie waren in der Verfolgung dieses Planes am beharrlichsten, und wenn die Direktion der Hauptkasse nicht so vorsichtig gewesen wäre, so hätte es Ihnen leicht gelingen können, den Treffer zu erheben und den Verein zu beschädigen. — Lud.: Wenn das meine Absicht gewesen wäre, so hätte ich Zeugen genug bekommen können, welche für das Geld erklärt hätten, daß ich das Loos besessen habe. Präs.: Daß das nicht so leicht ist, beweist der Umstand, daß Sie sich aus eine Reihe von Zeugen berufen, welche das Loos bei Ihnen gesehen haben sollen, aber Alle beweisen das Gegentheil. Der Angeklagte Franz Podilibsky wird nun vorgeführt. Präs.: Wie sind Sie in Kenntniß gekommen, daß Luditzky ein Salm-Loos besitzt? — Podl.: Er hat mir mehrere Loose gezeigt. Präs.: Haben Sie auch die Nummern gesehen? — Podl.: Nein. Präs.: Das steht im Wiederspruche mit Angabe Luditzkys. — Podl.: Ja, ich erinnere mich, daß ich später (März 1864) ein Loos mit der Nummer 63.649 zum Verkaufe übernehmen sollte, aber Luditzky sagte mir nur die Nummer das Loos versprach er später zu bringen. Präs.: DaS stimmt wieder nicht; Sie sollen ja das Loos acht Tage bei sich herumgetragen haben? Podl. sich verbessernd): Ach ja, ich sollte das Loos verkaufen und konnte es nicht anbringen. Präs.: Warum nicht? — Podl.: Weil ich es unter der Hand verkaufen und nicht den CourSwerth der Wechselstuben dafür nehmen wollte? Präs.: War Ihnen nicht bekannt, daß dieses Loos, das später für verloren ausgegeben wurde, den Haupttreffer mit 40.000 fl. gemacht halt? — Podl.: Anfangs nicht, ich erfuhr es erst im Mai 1864. Die Verhandlung ist für zwei Tage anberaumt, wir werden das weitere Ergebniß später mittheilen. (F B.) den 4. September Nachdem in der gestrigen Sitzung das Beweisverfahren geschlossen worden und die Staatsbehörde die Verurtheilung der Angeklagten Wenzel Luditzky und Franz Podlibsky wegen vollbrachten Betruges zu 5 und 5^2 Jahren schweren Kerkers beantragt, erhielten heute die Vertheidiger das Wort. vr. Stern wendete sich gegen die Annahme des vollbrachten Betruges und suchte darzuthun, daß die Handlung im Stadium des Versuches geblieben und straflos sei, weil sich die Angeklagten sofort nach der Bekanntwerdung des wahren Besitzers von der Verfolgung ihrer Ansprüche enthielten. Im äußersten Falle stelle sich diese Handlung als ein Ausbeuten der Lücken in den Civilgesetzen dar, die ins besondere beim Amortisationsversahren in die Augen springen, welche Handlung aber noch nicht strafbar sei Der Vertheidiger plaidirte daher auf Lossprechung, eventuell auf Freisprechung seines Klienten. v> . Kohn sprach in gleichem Sinne für die Freisprechung des Angeklagten Podlibsky. Der Gerichtshof verurtheilte nach einstündiger Berathung wegen Verbrechens des vollbrachten Betruges W. Luditzky und F. Podlibsky zu je 21/2 Jahren schweren Kerkers. Das Amortistrungserkenntniß wurde für nichtig erklärt und der Vertreter des Fürsten Salm und des Vereines ..Theras-Chessed" wurden mit ihren weiteren Ersatzansprüchen ans den Civilrechtsweg gewiesen. ZKier: Der Vorstand der hiesigen Gemeinden ersucht in einem Rundschreiben alle Gemeinden Oesterreichs, während des hohen Versöhn ngstages mit Rücksicht auf die grafsirende Cboleraepidemie für gehörige Ventilation der Synagogen Sorge zu tragen. Namentlich solle man das Brennen der „Jom-Kippurkerzen* in den Synagogen, wegen des dadurch entstehenden Dunstes zu vermeiden suchen. PeOH In unserer Gemeindeverwaltung zeigt sich wieder eine gewisse Regsamkeit, und unser Vorstand ist jetzt vorzüglich darauf bedacht, für die 2^ mehrere größere Lokalitäten zu Bethäusern umzuschaffen. Pesth welches mehr als 40,000 Israeliten zählt, hat im Ganzen außer dem großen neuen s. g. Kultustempel, nur noch zwei Synagogen und zwar gehört eine von diesen beiden den hier lebenden Polen an; während oft kleinere ärmere Gemeinden in der Provinz hinreichend mit Bethäusern versehen sind. Um so mehr aber ist dieser Uebelstand bei uns fühlbar, da laut Verordnung von Seiten des hiesigen Vorstandes jedes isolirte für Gebete, aufs Strengste (auch außer den 2'r<^N2N 2D') untersagt ist. Was wir aber hierbei zumeist rügen müssen, ist, indem eS deutlich und klar genug ist, daß diese Maßregel nicht deshalb getroffen wurde, um immer nur einer größer« Schaar Andächtiger das Bethaus einzuräumen, damit der Gottesdienst ein mehr erbaulicher und erhebender werde, sondern einzig und allein darum, damit der Gemeindekasse ein recht hübsches Sümmchen Geld zufließe, und der arme Israelit, welcher ohnehin schon mit Kultussteuer belastet ist, auch hier noch eine indirekte Steuer abgebe. Doch derjenige fromme Jude hier, welcher durchaus nicht im Stande ist, mehrere Gulden für einen Betfitz über die 2'212 2'O' M zahlen und doch nur beten will, dieser drängt sich dann in irgend ein Bethaus ein, und in der Hoffnung zu einer "IIN M kommen, erhält er schon bei der Thüre^(noch vor der mehrere Faustschläge vom Gemeindecommissär. Es ist: wahrlich für einen ehrlichen Israeliten kein angenehmer Anblick in den Aushilfsbethäusern oft mehrere hundert

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