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Der Israelit · 1866-09-12 · Heft 37 (12.9.1866) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
7 (1866)
Issue
Heft 37 (12.9.1866)
Date
1866-09-12
Page
– (sequence 4)
Language
German
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606 ten Civilstands - Registrator auszustellenden Erdzettel (Decret des Senats von 1818) unterzeichnet. Hierauf beginnt die Thätigkeit der „Hamburger Deutsch- Israelitischen Beerdigungs-Brüderschaft" „Obolrrs I^näisvda äs Labranlnr Aomsls eiiLSSLäim äs Lsttill l Lsä: de Hamburg." Dieselbe zahlt sieben Wachmannschaften zu ungefähr zwanzig Mann, welche die Leichen — weibliche durch eine affiliirte Schwesterschaft — abhebt, (durch besoldete Boten) reinigt, ankleidet, einsargt, begleitet (durch eine bestimmte Zahl besoldeter Leichenbegleiter) und begräbt. Obgleich die meisten dieser frommen Functionen gratis geschehen, so lassen sich die wohlhabenderen Mitglieder häufig durch eine kleine Vergütung remplacireu, so daß das ganze Werk eigentlich auf etwa achtundvierzig Mitgliedern ruht. Inzwischen ist die Aufnahme in die Brüderschaft nicht ganz leicht zu erlangen und es wird dabei auch auf einen streng religiösen Lebenswandel gesehen. Die Brüderschaft bezieht zur Deckung ihrer Verwaltungskosten, Boten u. s. w. von ihren Mitgliedern einen jährlichen Beitrag und überdies eine kleine Vergütung von drei Mark für jeden gesetzten Grabstein und vier und eine halbe Mark für jeden reseroirten Platz (Karka betula, was aber nur überlebenden Ehegatten bewilligt wird). Die bei den Leichenzügen begleitende Armenbüchse ist zur halbjährigen Vertheilung zwischen Arme, namentlich Mitglieder der Brüderschaft bestimmt. Für alle Auslagen bestand unter Autorität des Gemeindevorstandes seit 1846—1847 ein Tarif, welchem zufolge eine Beerdigung, ohne die Tootengewänder, auf ungefähr 28 Mark Cour, (nachmals höher) zu stehen kam. Kinderleichen kosten verhältnißmäßig weniger. Bei Armen ersetzt die Armen-Casse die Auslagen. Für die Gewänder, wenn das Sterbehaus keine liefert, besteht ebenfalls ein Tarif in drei verschiedenen Qualitäten. Die Leichenwagen, zwei für Erwachsene und einer für Kinder find Eigenthum der Gemeinde, welche dafür eine Gebühr bezieht, die jedoch die Abnutzungskosten nicht deckt. Das Gefolge besteht aus sieben besoldeten, auf Kosten der Gemeinde uniform schwarz (Gehrock, Regenmantel, runder breitrandiger Hut) gekleideten Leichenbegleitern, und folgt dem Leichenwagen zunächst vom Sterbehause bis vor dem Stadtthore an die erste Biegung des Weges. Diese Einrichtung datirt von 1844. Die Begleiter werden meist aus unbemittelten Mitgliedern der Brüderschaft genommen und erhalten ihren Lohn pro Gang. Außerdem besoldet die Brüderschaft zwei Boten und zwei Präoikanten welche bei den Beerdigungen sowohl als bei den Betversammlungen , welche dreißig Tage lang im Hause eines verstorbenen Mitgliedes gehalten werden, religiöse Vorträge halten. Jährlich am siebenten Adar (dem Sterbetag Mosis) hält die Brüderschaft einen Fasttag zur Sühne der etwaigen Verletzungen des den behandelten Leichen schuldigen Respects. Die dabei eingeführten Predigten werden in der Regel auf dem Begräbnißplatze gehalten. — Die Verwaltung der Brüderschaft besteht aus sieben Gabbaim (Verwaltern) welche zugleich Chefs der sieben Wachmannschaften find, und denen bei bestimmten Gelegenheiten noch acht Deputirte theils helfend theils controllirend zur Seite stehen. Neue Regulative bedürfen indeß der Zuziehung von noch fünfzehn Mitgliedern, die aus der Gesammtzahl durchs Loos gezogen werden. Die Statuten sollen von fünf zu fünf Jahren von dem Gemeindevorstande bestätigt werden.*) Die alte Gewohnheit, die Leichen, außer in acht Reihen für Männer, Frauen, Jünglinge, Mädchen, Greise, Greisinnen, Kinder und Wöchnerinnen auch noch nach dem Grade der Observanzentreue zu ordnen, findet wenig mehr statt. **) Neben dieser Brüderschaft besteht die neue Israelitische Beerdigungs-Gesellschaft, geleitet von drei Directoren und sechs Inspectoren, deren je zwei bei jeder Beerdigung die Aufsicht haben. Sie bedienet sich derselben Leichenwagen, und das Gefolge unterscheidet sich wenig von dem der alten Brüderschaft. Auch find Sarg, Gewänder und Ritualien unverändert bis auf den Umstand daß bei der jungen Gesellschaft besoldete Personen den ganzen Dienst verrichten und auch den Sarg vom Eingänge des Friedhofes bis ans Grab auf den Schultern tragen, während letzteres bei der älteren durch Verwandte und Freunde geschieht, und die Symmetrie der Gemächlichkeit geopfert wird. Das Eintrittsgeld der Mitglieder zur jüngeren Gesellschaft beträgt 2 bis 5 Thlr. und der Jahresbeitrag 4 Schill, (jetzt 1 Thlr. Pr.), wogegen für jede Leiche des Mannes oder der Frau dem Sterbehause fechszig Mark zu den durch die verlängerte Bewachung etwas vermehrten Kosten vergütet wird. Psalmen werden auf dem Begräbnißplatze nach Wahl des Sterbehauses entweder gar nicht, oder durch einen Chor von Waisenknaben oder durch den des neuen Tempels recitirt. Außerdem ist es einigemal vorgekommen, daß die Tempelprediger Grabreden gehalten haben; doch scheint die Sitte nicht Verbreitung zu finden, sowie auch bei der Gemeinde im Allgemeinen keine Leichenreden (Hesped) gehalten werden. Die Polizei der Friedhöfe gehört übrigens nicht den Brüderschaften sondern dem Gemeindevorstande und unter seiner Autorität, obwohl auf Antrag der ersteren, ward im Jahre 1828, gemäß einem BernayS'scheu Gutachten, die Entscheidung abgegeben, daß auf den *) WaS aber seit 1951 nicht geschehen ist. **) Mit qualificirten Selbstmördern beschäftig«» sich bloS die besoldeten Boten. Ob der Verstorbene aber als solcher -n betrachten sei, wozu bekanntlich nach jüdischen Gesetzen viel gehört, darüber entscheidet das Rabbinat. dem die GeseUchaft ihre cultuellen Fragen zur Entscheidung vorzulegen hat, 7

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