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Der Israelit · 1866-09-05 · Heft 36 (5.9.1866) · page 8

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
7 (1866)
Issue
Heft 36 (5.9.1866)
Date
1866-09-05
Page
– (sequence 8)
Language
German
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V8K Feuilleton. Äus Sr« Ntisewrrke -es Rabbi Jakob Saphir. (Fortsetzung.) Ehe ich zu der Topographie des Landes übergehe, will ich zuerst meine Leser mit dem socialen Standpunkt unserer Brüder bekannt machen. Ich gebe daher einen Auszug, aus einem Briefe, den ich von hier nach Jerusalem geschrieben, wieder. Die Juden, die dieses Land — Deinen — schon feit Jahrhunderten und Jahrtausenden bewohnen, (wie ich dieses später bei Sanaah auseinander setzen werde), Lefinden sich jetzt in einer sehr gedrückten Lage. Rohe, wilde Menschen, die Fürsten dieses Landes, bedrücken sie, und dabei nennen sich diese räuberischen und grausamen Horden ein heiliges Volk, und frömmeln noch mehr als die Mahommedaner in unserem Lande, die Ihr za kennt. Dem Juden rufen sie zu: „Weg Unreiner, komme nicht heran zu mir, berühre mich nicht. Nur dein Geld kann ich gebrauchen, das ist rein. Dein Silber und Gold, dein mühsam erworbenes Vermögen gehört mir, ob du es freiwillig oder unfreiwillig hergibst." Damit sie sich nicht an dem Juden verunreinigen, muß derselbe weit von ihnen, außerhalb der Stadt, wohnen. Im ganzen Lande wohnt der Jude in finsteren Häuschen wie in Gefängnissen. Thüren und Fenster sind klein, um einigen Schutz gegen Räuber und Diebe zu bieten. Wer einen Geldbeutel oder sonst einen Werthgegenstand sicher stellen will, muß ihn dem Schooße der schweigsamen Erde übergeben. Die Kaufleute miethen sich Läden in der Stadt, jedoch sind sie dabei den ungerechtesten Einschränkungen und Nergeleien unterworfen. Bei Tage bleiben die Juden in ihren Läden und des Nachts kehren sie zu ihrer Familie in ihre Häuser zurück. Daß ihnen während der Nacht nicht Alles in diesen Lagern gestohlen, will mir wie ein Wunder erscheinen, denn wenn ja einer sich an dem Eigenthum des Juden vergreift, so hat er höchst selten einer Strafe gewärtig zu sein. In diesem Lande der Gerechtigkeit ist nämlich die Sitte, daß der Bestohlene für den Dieb hasten muß. Wird nämlich ein Jude bestohlen, so läßt ihn der Richter zu sich kommen und verlangt von ihn:, daß er den Dieb nenne, damit dieser der verdienten Strafe nicht entgehe. Kann der Bestohlene dieses nicht sagen, denn gewöhnlich weiß er nichts von demselben oder kennt ihn nicht, wenn er ihn auch gesehen; öfter sogar verräth er den Dieb nicht, aus Furcht, dieser würde ihn dann in der folgenden Nacht ermorden: alsdann muß der Bestohlene ins Gefängniß wandern; will er frei werden, so muß er sich anslösen und zwar mit so hohen Summen, die er nicht aufbringen kann. Für diesen Fall wird das Geld mit Schlägen ausgelöst. Wenn daher ein Jude bestohlen wird, verschweigt er dies sorgfältig; selbst seinem Nächsten Nachbar sagt er nichts davon, damit es nur der Richter nicht erfahre. Nichtsdestoweniger läßt sich dieses nicht immer geheim halten. Böse Menschen gibt es überall und leider auch unter uns Juden, die sich Verleumdungen zu Schulden kommen lassen. Bon Erbarmen eines Arabers über einen Juden gar keine Rede. Wie beim Diebstahl so auch in vielen anderen Gerichtsfällen wird der Jude mit einer so hohen Geldstrafe heimgesucht, daß er sie unmöglich entrichten kann, damit man ihn dann gesetzlich prügeln kann. Ehe die schreckliche Knuts gehandhabt wird, kommt der Kadi und ersucht den Deliquenten mit den beredtesten Worten und verspricht ihm Verzeihung all seiner Vergehen, wenn er zum Islam Übertritt, weigert er sich auf dieses einzugehen, so muß er auch dafür leiden, daß er durch diese Standhaftigkeit den muhammedanischen Glauben verachtet habe. — Der Jude hat nicht das Recht, sich zu beschweren wenn ihn ein Araber schlägt oder verhöhnt, denn sein Eigenthum gehört nicht ihm sondern den Landesherren. Er kann sich jedoch von dieser Vogelfreiheit, die ihm zu seinen übrigen Freiheiten noch verwilligt ist, lossagen, wenn er zu seiner Steuer noch einmal eine besondere Abgabe gibt, wodurch ihm gestattet wird, eine Tagereise weit von seiner Wohnung aus, das Land zu bereisen und seine Geschäfte dort zu machen. Wird er in diesem Kreise beraubt, so hat er das Recht sich darüber zu beschweren — ob ihm das Etwas nützt, das ist freilich eine ganz andere Sache — und auch dieses theuer erkaufte Recht genießt er nur in dem Regierungsbezirk des braven Ali al Mukrimi. Sein Schwur und seine Zeugenaussage sind ungittig. Wenn der Jude einem Mohammedaner begegnet, sei dies nun ein Hoher oder der größte Lump, so ist er schuldig, denselben zuerst zu grüßen und ihn dabei „Herr" zu tituliren. Der Muselmann hingegen grüßt nie zuerst und erwiedert des Juden Gruß nicht. Versäumt der arme Jude den Muselmann ehrerbietig zu grüßen, so kann ihn der Muselmann ungestraft nach Belieben mißhandeln, denn er betrachtet den Juden wie seinen erkauften Sclaven. Es ist diesen rohen Menschen gleichsam zur zweiten Natur geworden, den Juden für einen ewigen Knecht zu halten allen denjenigen, die den Namen Mnhammeds tragen. Der Jude darf auf keinem Thiere, nicht einmal auf einem Esel oder Kameele reiten, denn die Thiere sind den Arabern heilig. Ja sie sagen selbst, der Jude fühle den Schmerz nicht so gut wie das Thier, dieses stände auf einer höheren Stufe als er. (Fortsetzung folgt.) Verantwortliche Redacticn: irr. Lehmann. — Verlag der Le Rauschen HosbuchhaUdlung. — Dampf-Schnellprefserrdruck von I. GottSleben m Mairq. Hierzu eine Beilage.

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