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Der Israelit · 1866-09-05 · Heft 36 (5.9.1866) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
7 (1866)
Issue
Heft 36 (5.9.1866)
Date
1866-09-05
Page
– (sequence 3)
Language
German
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Für Diejenige» jedoch, die'mcht durchaus verdorre» find, die «ach erlittener Strafe das ewige Leben eräugen, für diese ist der Tod als Strafe aus Gottes Baterhand eine Wohlthat; denn im Judenthum ist die Todesstrafe nicht ei» Act der Rache oder der Vergeltung, auch nicht, wie manche Rechtslehrer lehre», eine Wiederherstellung des gestörten Gleichgewichts in Bezug auf daS verletzte Recht, sondern eine Sühne des Verbrechens zum Heile des Verbrechers, der nach erlittener Strafe Theil hat am ewigen Leben. Der vollkommen Fromme wird eingeschrieben und besiegelt sofort zum glücklichen Leben, sei es Ln dieser oder in der künftigen Welt; der vollständig Böse zum Tode in dieser Welt — das ewige Leben steht ihm nach erlittener Strafe noch offen, wenn er nicht zur Klaffe der Gottesleugner oder überhaupt derer gehört, die ob der Schwere und der Größe ihrer Verbrechen keinen Autheil haben an der zukünftigen Welt. Der Gatscheid über das Loos der Mittleren wird aufgeschoben bis zum Versöhnungslage. Jeder Mensch ist verpflichtet, sich als in der Mitte stehend zu betrachten zwischen gut und böse; der wirklich Fromme wird schon bei sich wissen, daß auch bei ihm nicht Mes so ist wie es sein sollte; sein zartes Gewissen wird ihm schon Manches vorwerfen, was er Verfehlt hat in Gedanken, Worten und Thaten. Aber auch Derjenige, welcher sich viel vorzuwerfen hat, den da niederbeugt die Last seiner Verbrechen, soll nicht aufgeben den Gedanken an die Umkehr zum Allerbarmer. Schon die Erkenntniß der Schuld erleichtert bedeutend die Schwere derselben. Wer immer sein Verbrechen bekennt und den Pfad der Sünde verlaßt, findet bei Gott Erbarmen; er kann sich schon als in der Mitte stehend betrachten zwischen böse und gut, er kann die 10 Tage der Umkehr benützen, auf daß er besiegelt werde am Verföhnungstage zum glücklichen Leben. So ist's also der Tag des Gerichts, zugleich der Anfang des Jahr's, der unmittelbar hivweist auf die Folgezeit, auf die Tage der Umkehr, auf den großen Tag der Sühne. Rückblick und Vorschau, das ist das Wesen des NevjahrStages. Wahrlich, der Rückblick ist bitter genug; das verflossene Jahr hat sich mit blutigem Griffel eingezeichmt in das Buch der Geschichte; aber auch erhebend ist er, da wir bedenken, wie Gottes Forschung so gnädig über uns gewaltet, uns behütet und beschützt hat. Die Vorschau in die dunkle Zukunst ist geeignet, uns mit kummervoller Sorge zu erfüllen — wird der Friede ein dauernder sein, wird dos einmal in's Rollen gekommene Nad des Völkerzwistes zum Stillstand zu bringen sein und auf wie lange? Wird das Schwert, dos einmal als Schiedsrichter der Nationen angerufen, nunmehr in der Scheide verharren? Stehen wir am Ende der blutigen Kriege oder erst am Ende des Anfangs — und wenn, werden die künftigen Kriege so rasch beendet werden oder wird andauerndes Kriegsgewirr die Civilisation vernichten und Europa's Völker wiederum der Barbarer preisgeben — das sind Fragen, wohl geeignet, uns mit beängstigender Sorge zu erfüllen. Allein der Hinblick auf unser« Schützer im Himmel gewährt uns Beruhigung und dauernden Frieden selbst mitten im Kriegswirrsal. Umkehr, Gebet und Wohlthun mögen uns den G erichtstag bezeichnen und die mit ihm beginnende Bußzett; Umkehr TiIwri, Gebet,-ö'sr> und Wohlthun ripiL wenden ab das böse Verhängniß TN'NT! rrn p-l'Ipv; möge uns dazu der Schofarton erwecken '-»rn Heil dem Volke Derer, die da die Bedeutung des Posaunentones erkennen; sie werden stets, o Gott, im Lichte Deines Antlitzes wandeln! — Zur Geschichte -er isr. Gemeinde in Hamburg. (Fortsetzung.) Die israel. Gemeinde in Hamburg wird von 9 Vorstehern verwaltet. Die Gesammtgemeinde hatte bis vor wenigen Jahren nur zwei Hanptsynagogen, nämlich die auf der Elbstraße und die ans dem Neuensteinweg, welche wie früher ofsiciell, so jetzt noch vulxv die Altonaer und die Hamburger Schulen genannt werden. Eine dritte war 1836 auf dem Altenwall, am Fleth, der Schlieckuthsbrücke gegenüber erbaut I worden (bis dahin wurden zwei Beiversammlungen l in gemietheten Lokalen in dieser Gegend gehalten), ist j aber 1842 beim großen Brande mit eiugeäschert worden. Außerdem besteht der nicht zum Rksso-l der Gemeindeverwaltung gehörige neue Tempel mit inem 1643 eröffneten Lokale und seinen ihm eigenthümlichen Gebet- und Gesangbüchern. Der geistliche Beamte (Chacham) wurde in Folge der Anordnungen des Senats erwählt, welcher damals die Sache, als eine neue in dieser Stadt noch nicht vorhanden gewesene kirchliche, in amau vorgezeichnete Gräuzen zu bannende Einrichtung seines besonderen Augenmerks würdigte. Das Schluß-Dekret (1821) lautet: Daß E. H. Rath unter Berücksichtigung der in Supplicis enthaltenen Erklärung, daß durch die Anstellung des in Vorschlag gebrachten Beamten in de» pecuniären Verhältnissen der vorhandenen Rabbiner (Dajanim) Nichts geändert werden solle, die beabsichtigte Anstellung des zu Mainz privatifirendeu Gelehrten Jsaac Bernays als geistlichem Be-

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