Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 7 (1866)
- Issue
- Heft 35 (29.8.1866)
- Date
- 1866-08-29
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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VII. Jahrgang. Beilage z« Nr. 35 des Israelit. Leitender Artikel. Zur Geschichte der isr. Gemeinde in Hamburg. Unter dem Titel: „Zwei Epochen aus der Geschichte der Deutsch-Israelitischen Gemeinde in Hamburg, (Hamburg, Otto Meißner 1866. 8. ^80 ^5.) hat Herr M. M. Haarbleicher einen schätzenswerthen Beitrag zur jüdiMen Spezialgeschichte herausgegeben. Der Verfasser beginnt mit 1810. Aus der Einleitung lassen wir hier ein merkwürdigts Aktenstück folgen. Der Verfasser schreibt: „Daß Hamburg seine jüdische Bevölkerung von jeher als eine nützliche betrachtet hat, und nicht etwa, wie in manchen anderen deutschen Staaten, als ein möglichst zu beschränkendes Uebel, das können wir nicht umhin durch den Inhalt einer vom 10. Januar 1731 datirten Supplik dieser Stadt an den deutschen Kaiser zu documentiren, der damals von den hiesigen Juden einige sonst im Reich übliche Judcnsteuern — Goldgulden und Opferpfennige genannt — gefordert hatte. Es heißt darin: ,,„Ew. Maj. sehen selber allergnädigst aus der Judenschaft Supplicato, daß dieselben lieber die Stadt und Alles verlassen, als der Forderung des Opferpfennigs, der ihnen auch in Ansehung ihrer gewöhnlichermaßen zahlreichen Familien unerträglich und unmöglich fällt, sich unterwerfen wollen. Und es ist kein Zweifel, daß sie solches ins Werk setzen werden, sobald wir nur den Anfang machen würden, durch die Execution sie zur Erlegung dieser vorhin ihnen ganz unbekannten Abgabe, anzustrengen, insonderheit da wir nicht den Abzug derselben mit einigem Fug weigern können, daß wir vielmehr, vermöge der von Altersher mit ihnen bei ihrer Aufnahme geschlossenen Verträge und darin beiden Theilen vorbehaltenen Loskündigung nach Leistung der Gebühr solchen zu verstatten den Rechten nach verbunden seyn würden. Bei Erfolgung dessen aber geruhen Ew. k. M. allergn. in Erwägung zu ziehen, wie nicht nur sodann hiedurch einige 100 Häuser, die von Juden anjetzo hier bewohnt werden zu der Eigenthümer und der gantzen Bürgerschafft unüberwindlichem Schaden ledig zu stehen kommen, die Stadt einen ansehnlichen Theil ihrer Einwohner und die allemal damit verknüpfte Zehrung und Contributiones verlieren und die Handlung durch dieselbe noch mehr ab- und zu anderen Orten hingezogen werden, sondern auch dennoch nicht einmal hiedurch der freye Besuch der Börse und Treibung ihres Gewerbes und Handels in hiesigen Ringmauern wegen der so nahe gelegenen nur etwa Stunde weit entfernten frembden Herrschafften mit Nachdruck zu wehren seyn, mithin in der Taht ihnen nur mehrere Freyheit und Vortheile, der Stadt allein hingegen nichts als Verdruß, Schade und Verlust Zuwachsen würde. Im Verfolg wird die Höhe der geforderten Steuer von drei Rheinischen Gulden für jeden männlichen über 13jährigen Kopf gerügt und dann fortgefahren : Hienächst aber wird solche Schätzung bemittelte Juden, die einen erlaubten Kauffhandel treiben, allhier sich niederzusetzm abhalten, und wie ohnedas durch dtN bloßen Ruf der an hiesige Judenschaft gemachten Forderungen bereits geschehen, anderwärts ihre Wohnung zu erwählen noch mehr veranlassen, den allhier sich auffhaltenden Juden aber von ihren übrigen Glaubensgenoffen dadurch der unleidliche Vorwurfs einer besonderen Knechtschofft vor allen Anderen aufgebürdet werden. Zu kais. Maj. allerhöchst erleuchteter Einsicht verstellen wir dabei in tiefster Unterthänigkeit ob nicht dem teutschen Vaterlande selber nicht geringer Vorteil entzogen würde wenn begüterte Juden von demselben noch mehr sollten abgehalten und bei anderen Nationen sich niederzulaffen bewogen werde«. Es haben dieselben an des allgemeine Commercii Wesen anjetzo unstreitig einen so großen Antheil, daß wie Engelland und Holland mit ihrem Exempel bezeugen, als woselbst man ihnen gerne und klüglich alle Freyheit einräumet, allenthalben ein stattliches Gewerbe und Handlung ihnen auf dem Fuße nachfolget."" Ueber das berühmte Altonaer Rabbinatsgericht, dem auch die Hamburger Juden unterstanden — dasselbe hat erst vor circa drei Jahren zu existiren aufgehört — sagt der Verfasser (S. 27) Folgendes: Das Verfahren bei den Rabbinatsgerichten war musterhaft gerecht, einfach und wohlfeil. Eine Citation von Altona nach Hamburg kostete 6 Schillinge, ttgentliche Advocaten wurden gar nicht zugelassen, Bevollmächtigte aä üoe waren indeß erlaubt, und die ganzen Gerichtskosten bestanden in einem unbedeutenden Spruchgelde, welches jede Parthei vor Anhörung des Erkenntnisses zu erlegen hatte. Der zugleich als Gerichtspräsident fungirende Oberrabiner mußte ein Fremder und mit keiner einheimischen Familie verwandt sein, auch durste er außer bei relig ösen und officiellen Anlässen (Trauungen, Condolenzen, Amtsantritten 2c.) bei keinem Gcmeindemitgliede Besuche abstatten. Neben ihm bestand das Gericht aus zwei