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Der Israelit · 1866-08-15 · Heft 33 (15.8.1866) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
7 (1866)
Issue
Heft 33 (15.8.1866)
Date
1866-08-15
Page
– (sequence 3)
Language
German
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533 Schließlich wollen wir noch den Leitern des Vereins den wohlverdienten Dank abftatten; möge die Theilnahme des jüdischen Publikums eine immer größere werden, damit es auch ferner gelinge, aus dem Staube der Bibliotheken die dort schlummernden Schätze zur lebendigen Weiterwirkung zu erwecken. Die Beschlüsse der Rab-iner-Versammümg zu Mihalowitz, beurtheilt von vr. Israel llilüesdejmer. (Fortsetzung.) Neun Punkte nun gingen aus dieser Berathung hervor: l) Man darf nicht in reiner fremder Sprache religiöse Vorträge halten, auch dieselben nicht auhören; daher ist jeder, der einen Nabbinen oder einen Andern in dieser Sprache sprechen hört, verpflichtet, das Gotteshaus zu verlassen. Der Redner muß vielmehr in dem Jargon sprechen, in welchem die Gesetzestreuen dieses Landes konversiren. 2) Man darf in kein Gotteshaus behufs des Gebetes treten, in welchem keine in der Mitte stehende ni2'2 sich befindet. 3) Es darf kein Thurm sich auf dem '22N 5i'2 befinden. 4) Man darf keine specifischen Ornate für Vorsänger und O'wpmv anfertigen, so daß dadurch anderen Konfessionen nachgeahmt würde. 5) Die Frauengallerie darf nicht ohne Gitter bleiben, das derart eingerichtet, daß die Männer nicht zu den Frauen hinaufsehen können. Es muß ganz wie in früherer Weise geschehen; widrigenfalls eine solche Synagoge nicht betreten werden darf. 6) Man darf keinen Chor im Gebete mit anhören oder auf dessen Venediktion;r28 sagen, selbst wenn man dadurch der 8i2'2 rib'DN verlustig bleiben sollte. 7) Chorsynagogen, da sie Häuser der Gottlosigkeit (5i2>nip'L8 n'2) sind, dürfen nicht betreten werden, und ist darauf die Stelle Sabbat II 6a. pLiv /-> ->v8 rc. anzuwenden. 8) Es darf die Trauung nicht in der Synagoge, sondern sie muß unter freiem Himmel stallfinden. 9) Man darf keinen jüdischen 2N22 oder keine Einrichtung im nv22n n'2, von dem, was uns von unseren Aeltern und Ahnen überliefert werden, abändern. — Rücksichtlich des Zutrittes, eines hiernach zu betreten verbotenen n'2 5D22N ist zwischen gewöhnlichen Werktagen oder 2N"1' n ^i N2^, selbst wenn man dadurch privat beten müßte, kein Unterschied. — Hierauf folgen zwei ziemlich ausgedehnte Schlußbemerkungen. Die erste spricht von der Größe des Verbotes aller oben verpönten Handlungen und zwar wieder in sehr starken Ausdrücken, worüber ich ebenfalls schweige, und nur das eine objectiv Wichtige hervorhebe, daß Punkt 1 der einzige, welcher speciell mitivirt wird mit den bekannten Stellen in der letzten Ansprache des p82.n N2"2WN bp"i2i O12"2N2 an seine Gemeinde sowie auf «"n^nnin 192 sowie p"D 'Qbioi->' 51201. Die zweite verwahrt sich dagegen, mit diesen Beschlüssen irgend eine Abschließung im profanen Leben schaffen zu wollen, vielmehr wird unter schuldigem Danke gegen die hohe Regierung für den gnadenvollen Schutz, welchen dieselbe unfern Glaubensgenoffen ertheilt, nachdrücklichst betont, daß hier nur von der synagogalen Besonderheit und nichts Anderem die Rede ist. Ehe wir nun das Verhältniß des allgemein bindenden zu diesen Bestimmungen constatiren können, müssen wir in längerer Auseinandersetzung auf Grund der ältesten und neueren Quellen Begriff und Definition das Gehen!2'i2n 5iipn2 reproduciren; es wird sich die Anwendung dieser Untersuchung - durch alle Details hindurchziehen, und ist ja besonders heutzutage die Abgrenzung des nach p"L7i 2221 bindenden gegen Überschreitungen nach rechts und nach links mehr als je nothwendig. Die Nachahmung fremder Sitten nun ist nach unserem Neligionsgesetze allerdings auf's Strengste verboten. Schon pn'bn hat dies durch strenge Verwarnung verpönt. „Folgt nicht den Gesetzen des Volkes 2c. (Leviticus 20, 23)." „Folgt nicht ihren Gesetzen (daselbst l.8, 3)." „Hüte dich, daß du ihnen nicht anhängest (Deut. 12, 30)." „Ich sonderte euch von den Völkern (Levit. 20, 26)." — Es lehren demgemäß a) zu Deut. l. l. b'8in 22851 8b^ LN1 b81N 828 '28 22) (1 8.1'2282 2'821' 2N1 2N1 b'8'N (l21pb' 828) 828 '28 >^8;22282 2'821' (?!2'Obl5l2 828 '28 ^8!2'O^22!2'821'. „Du sollst nicht sagen, so wie sie mit einem Prachtgewande (nach Jalkut) gehen, so gehe auch ich; wie sie in rother Farbe, so auch ich; wie sie mit Helmen (nach Jalkut), so auch ich." — d) v'2N2 511151 zu Levit. 18 8b bw' 8b ONN1PN21 b"n 2511122 511p'22 IPV' 8bl 2'22 122' 2N'51l28bl 2nb 2'plpnn 2'P1N2 8^8 '512128 8b 12bn NV8N1 IL"8b 8LN2 L"8N 2'L'1P 1'N N21 2N'5>128 5>128bl 518V2 (NV8N1?) L1'87N NN21 NL'8 8W2 V'8N NV8b wbri 8b 2N'511P1N21 1282 12b L'2L^. — e) daselbst nach Jalkut 2nbw 5111211222 wbn 82 2N'nipn2i b"n 52121 (3 511'-I51O81 5118OP1P1 51112'51 P22 2nb 2'P1PNN 2'12N 4) Die Erklärung gibt der Glossatov zu Jalkut an: Toga. 2) So Glofsator zu Jalkut zur Leseart des Letzteren nämlich s'Oblp. Uebrigens hat Maim. ^b n"b ^ON unsere Leseart und ist dessen Erklärung wohl mit der ersteren identisch, wie auch die Wörter mit Verwechselung des 51 und p wie in NPD und N2O, NPA und NVA, 51518 und Pt offenbar synonym sind. "P2'N z. St. hat PO12P erklärt es aber ganz ebenso und '"2 zu l"' 276 hat sOII'p. Vergl. auch Anm. 10 Ende. 3) So auch von 112'N l. l. angeführt, 22"vl z. St. hat keine beider Lesearten. Uebrigens weiß ich für N18'12O8 keine bestimmte Bedeutung , vermuthe, daß es mit Alef

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