Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1866-07-11 · Heft 28 (11.7.1866) · page 12

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
7 (1866)
Issue
Heft 28 (11.7.1866)
Date
1866-07-11
Page
– (sequence 12)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2446951-2447245-2447267--04350-2459799
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

464 3) Verpflichtung zu vierteljährlicher Inventaraufnahme; 4) gegenseitige halbjährige Kündigung. Z. 26. Der Vertrag der Unterlagerhalter muß enthalten: 1) die Festsetzung der Stellung derselben zum Ausschüsse und zum Hauptlagerhalter; 2) entweder die Bestimmung der sofortigen Baarzahlung beim Waarenempfang, oder wenn dieses nicht der Fall ist, die oben in 1—4 aufgeführten Verpflichtungen des Hauptlagerhalters. Alle übrigen Bestimmungen der Verträge hat der Ausschuß lediglich nach seinem Ermessen festzustellen. Z. 27. Der Ausschuß ist berechtigt, einzelne Geschäfte besonderen Commissionen zu übertragen, deren Befugnisse alsdann in dem betreffenden Beschlüsse auSgedrückt sein müssen. Z. 28. Zugleich mit dem Ausschüsse, aber nicht zu demselben gehörig, werden von der Generalversammlung für die Dauer eines Jahres ein Revisor und ein Stellvertreter desselben gewählt. Der Revisor oder dessen Stellvertreter ist verpflichtet : 1) am Schluffe jeden Monats alle Geschäftsbücher zu revidiren, der Abrechnung mit dem Lagerhalter beizuwohnen und dieselbe je nach Befund zu bestätigen. 2) am Schluffe jeden Vierteljahres der Inventaraufnahme beizuwohnen und dieselbe zu bestätigen; 3) am Schlüsse jeden Jahres den Rechenschaftsbericht zu prüfen und darüber der Generalversammlung zu berichten. 4) bemerkte Mißstände dem Ausschüsse unter Antrag der Abhilfe anzuzeigen, eventuell der Generalversammlung darüber Bericht zu erstatten. Der Revisor ist berechtigt: 1) jederzeit von den Geschäftsbüchern Einsicht zu nehmen; 2) zur Abstellung von Mißständen sich mit dem Ausschüsse zu benehmen, eventuell der Generalversammlung zu berichten. VII. Generalversammlung. §. 29. Die Entscheidung über Bereinsangelegenheiten, deren Erledigung nicht im gegenwärtigen Statut oder durch spätere Beschlüsse dem Ausschüsse übertragen ist, erfolgt durch Vereinsbeschlüffe. Dieselben sind gültig, wenn sie von der Mehrheit der Anwesenden gefaßt und die zur Verhandlung gebrachten Gegenstände wenigstens 3 Tage vorher bekannt gegeben worden sind. tz. 30. Anträge auf Abänderung dieser Statuten gelten nur dann als Vereinsbeschluß, wenn dieselben von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedern angenommen worden sind. §. 31. Generalversammlungen finden regelmäßig nach Beschluß des Geschäftsjahres zur Ausschußwahl und Vorlage des Rechenschaftsberichtes statt. Sdrßerdem können bei dringenden Veranlassungen Generalversammlungen jederzeit und sie müssen berufen werden, wenn 30 Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung beim Ausschüsse darauf antragen. Die Generalversammlungen werden vom Ausschüsse anberaumt, welcher in der öffentlichen Einladung die Tagesordnung bekannt zu gebm hat. VIII. ß. 32. Eine Auflösung des Vereines kann nur stattfinden, wenn eine zu diesem Behufe berufene Generalversammlung die Auflösung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden beschließt. H. 33. Bei Auflösung des Vereines wird dessen Aktiv- und Passiv-Vermögen liquidirt. Die Mitglieder haben mit ihren Ansprüchen auf Rückvergütung ihrer Einlagen dey anderweitigen Gläubigern nachzustehen. Die Rückzahlung der Einlagen selbst findet nur nach Befriedigung der letzteren statt. Bei einem etwaigen Defizit werden die Emlaaen nur nach Abzug von gleichen, zur Deckung des Defizits nothwendigm Prozenten zurückbezahlt. Ein etwaiger verbleibender Reservsfond wird an die einzelnen Mitglieder den von ihnen und ihren Rechtsvorgängern bezogenen oder gutgeschriebenen Dividenden proportional vertheilt. Schlußbestimmung. H. 34. Bei allen und jeden Streitigkeiten der Mitglieder unter einander oder mit dem Ausschüsse, mögen dieselben den Sinn dieses Statuts und einzelner Vereinsbeschlüsse oder sonst die Rechte und Pflichten der Einzelnen zum Vereine betreffen, ist gegen die Entscheidung des Vereines eine Berufung an den bürgerlichen Richter unzulässig. Oesterreichischer Kaiserstaat. Aus Ungarn. Die offene „Erklärung" des Führers der ungarischen Orthodoxie in Nr. 25 dieser Blätter gestattet mir endlich, einem Gefühle, von dem ich schon seit Jahren erfüllt bin, Ausdruck zu geben. Die im wahren Glauben festen und wahrhaft großen Männer treten nun nach und nach dem ausartenden, wilden Chassidismus kühn entgegen. Wie viel wir von diesem ersten Schritte schon hoffen dürfen, wissen nur diejenigen, die den Chassidismus in seinem innern Wesen genau kennen und dabei wissen, daß die Vorkämpfer der Wahrheit denselben in seiner scheußlichen Gestalt bei Weitem noch nicht erblickt haben. Wenn man erst Alles wüßte, was im Jnnem des Chassidismus vorgeht, wie müßte dann erst das Feuer, das jetzt schon die wahrhaft jüdischen Herzen entflammt, gesteigert werden; wie müßte dann erst jeder jüdischfühlende Busen dem wahren

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.