Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 7 (1866)
- Issue
- Heft 28 (11.7.1866)
- Date
- 1866-07-11
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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463 m. Z. 8. Jede» Mitglied ist verpflichtet, zur Bildung des BetriebscapitalS eine einfache Einlage von 4 fl. zu leisten. Diese Einlage kann allmählig, doch nicht je unter Einem Gulden, einbezahtt werden und muß innerhalb eines Jahres in vollem Betrage einbezahlt sein (§ 5). Außerdem ist jedes Mitglied berechtigt, weitere Einlagen zu machen. Die Einlagen bleiben unter den Beschränkungen der 48 und 33 Eigenthum der Mitglieder. 8- 9. Jedes Mitglied hat bei seinem Eintritte zur Bestreitung der Regieunkosten (Aufnahmskarte, Preiscourante, Statuten und dergleichen) einen einmaligen Beitrag von l5 kr. zu leisten. 8- 10. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich den Vereinsbeschlüffen zu unterwerfen und den Vereinsinteressen in keiner Weise zuwider zu handeln, seine Lebensbedürfnisse soviel wie möglich dem Vereinslager zu entnehmen und die entnommenen Maaren sofort zu bezahlen. ß. 11. Jedes Mitglied, das eine höhere Einlage als 4 fl. gemacht hat, ist berechtigt, die den einfachen Betrag von 4 fl. übersteigende Summe ganz oder theilweise zu künden. ß. 12. Die Kündigung muß schriftlich geschehen. ß. 13. Der Ausschuß ist berechtigt, sobald das Betriebskapital nach seiner Ansicht eine für den Betrieb genügende Höhe erreicht hat, das Recht der Einbezahlung von Mehreinlagen zu fistiren. Der Ausschuß ist jedoch verpflichtet, sowohl die Sistirung als die Aufhebung derselben öffentlich bekannt zu geben, und hierüber der nächsten Generalversammlung Rechenschaft abzulegen. §. 14. Ergibt sich am Schluffe des Rechnungsjahres nach Abgleichung sämmtlicher Aktiva und Passiva ein Gewinn, so wird die eine Hälfte desselben zur Bildung beziehungsweise Vermehrung des Reservefonds verwendet. §. 15. Jeder Reservefond dient: 1) zur Vermehrung des ständigen Betriebskapitals; 2) zur Beschaffung der nöthigen Mobilien und Geschäftsutensilien; 3) zur Deckung etwaiger Defizite. V. §. 16. Die Lieferanten erhalten ihre Deckung aus dem Vereinsvermögen. VI. 8- 17, Die Veremsverwaltung wird , einem Ausschüsse von 15 Personen, welche von der Generalversammlung durch einfaches Mehr der Anwesenden gewählt werden und die wieder wählbar find, übertragen. Außerdem werden Mjährlich 11 Ersatzmänner in gesondertem Wahlgange auf gleiche Art gewählt. ß. 18. Der Vorsitzende, der Caffierer und der Schriftführer, sowie für jeden je ein Ersatzmann, werden vom Ausschüsse aus seinen Mitgliedern ernannt. Z. 19. Der Ausschuß in seiner Gesammtheit beschließt über den Ankauf der Waaren. die Aufstellung des Geschäftsführers und der Lagerhalter, die Aufnahme und die Ausschließung der Mitglieder und überhaupt über alle Gegenstände, deren Erledigung durch die gegenwärtigen Statuten nicht dem Vorstande, Kassier oder der Generalversammlung Vorbehalten ist, überwacht das gefammte Geschäft und ist berechtigt, auch einzelne seiner Mitglieder zur Controlle der Geschäfts, und Buchführung, sowie der Lagerhaltung abzuordnen. Es findet in der Regel allwöchentlich eine Ausschußsitzung statt. Ueber die in den Ausschußfitzungen gefaßten Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, welches vom Ausschüsse bestätigt und vom Vorsitzenden unterzeichnet wird. 8- 20. Der Vorsitzende beruft und leitet die Versammlungen des Ausschusses und des Vereines. Er vertritt den Verein nach Außen, führt die Oberleitung des Geschäftes, die Bücher und die Correspondenz. Er kann die Geschäfts- und Buchführung einem anderen Mitglieds des Ausschusses übertragen, alsdann geht auch auf dieses die Vergütung für Mühewaltung über. Findet sich im Ausschüsse keine zur Geschäftsführung geeignete Person, so kann der Ausschuß unter seiner (des Ausschusses) Verantwortlichkeit einen Geschäftsführer aufstellen. § 21. Der Caffierer führt die Casse, gibt jederzeit auf Verlangen, sowohl dem Vorstande, als dem Revisor, sowie auch beim Jahresabschluß der Generalversammlung Cassa-Bericht. Er ist verpflichtet eine vom Ausschüsse festzusetzende Caution zu leisten. Z. 22. Die Vergütung für Mühewaltung des Vorsitzenden und Cassierers, sowie überhaupt das ganze Geschäftsverhältniß dieser Personen, wird vom Ausschüsse durch besondere Beschlüsse und eine Instruktion geregelt. 8- 23. Zum Verkaufe am Hauptlager stellt der Ausschuß einen Hauptlagerhalter auf. Der Ausschuß ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Unterlager zu errichten. 8- 24. Der Ausschuß ist verpflichtet, die Rechte und Pflichten des etwaigen Geschäftsführers, des Hauptlagerhalters und der Unterlagerhalter durch besondere Verträge zu ordnen. §. 25. Der Vertrag des Hauptlagerhalters muß enthalten: 1) Bestellung einer genügenden Caution, 2) Verpflichtung zu monatlicher Abrechnung auf den Cassa- und Waavenbsstand, wie ihn die Bücher ergeben;