Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 7 (1866)
- Issue
- Heft 28 (11.7.1866)
- Date
- 1866-07-11
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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482 deßhalb Lobs« wollen <i» nn2^^ -rv vbr »>ui), -) so sind sie doch nicht lip? ^ios Gott behüte! ^) Dikkello ssl nst^rsvr non svridsrs. Mit größter Uebenvindung erwidern wir ruhig 1) die Prämisse des Grundes zum '11p biOL aus relativem Mißtrauen ist falsch und damit alle Consequenz daraus, 2) Vf. zieht auch ^21122220 ^22 in die Betrachtung und vergißt oder vielmehr verschweigt, daß diese (wenn Herr Handels nicht nnders hier auch Rath zu schaffen versteht), noch immer ^12 2112.1 ^2v ^2122, also unter Maim. 4, 10 gehören 3, P22 ist nicht nur Erwerben um es zu behalten, sondern sehr oft, um recht splendid zu sein, den bekannten jesuitischen Grundsatz, „der Zweck heiligt die Mittel", will die jüdische Praxis noch immer nicht anerkennen. Auch hat uns Herr Handels die probaten Mittel anzugeben vergessen, wie wir jedem Einzelnen klar und sicher ins Herz und seine Motive sehen können. Wohl behandelt derselbe seinen Stoff mit einer Nonchalanse und Behäbigkeit, als handle es sich nur um Lappalien, dies ist aber durchaus nicht der Fall, vielmehr handelt es sich um iD'8 rc. Vf. fährt zwar pathetisch fort, „wer wird so blind sein zu sehen, daß diese Männer in unserer Zeit meistens wohlthätig und mildthätig sind rc." Dieses „meistens ist ein sehr bequemes Wort; hat Vf. noch niemals gehört , daß heutzutage leider selbst Jungen, die mit altem Eisen handeln, sich zur 22^ Reform bekennen, und sehr sorgsam nach dem Groschen Haschen, und wäre es auch nur, um sich eine Cigarre anzünden zu können. Woher hat der Vf. sein sicheres, und mit solcher Seelenruhe hingeschriebenes „meistens"? Etwa, weil er in Wien wohnt, und für Wien schreibt? Seine Prämisse einmal zugegeben, ist Wien die ganze Welt?, und was wird aus den übrigen, upd, wir müssen es wiederholen, welchen Maßstab der Beurteilung gibt es? - So leichtfertig springt man mit den ^11222 'iio'x herum, und dabei führt man fort und fort die salbungsreichsten Phrasen von der Heiligkeit der p.i"i2 rm Munde! — Wer aber die Wahrheit emgesteht, „ip 21122» '2 *?2 rirkr.i" wird die Auflehnung gegen v'powi den .12^.12 .11122 222 'id2 nicht unterschreiben, vielmehr das Einzige innerhalb des Religionsgesetzes Mögliche und Gebotene thun, nämlich die '121p ermahnen, sich recht bald wieder lip'? i'L»22 zu sein. (Fortsetzung folgt.) 7) Besten Dank. S) Wir könne» hier unmöglich an uns halten von der Frechheit Lu sprechen, mit der der Vf. verwundert fragt,, „was ist denn weiter, das Schreiben, dres ist die Hauptsache, und daran verdient man ja Nichts!!! So, nichts als schreiben? und sengen und brennen, und glätten und satten rc. rc.? das ist nichts, gar Nichts? find das keine /rV'1181 >112'8. Unerhört! Aeitu«gsrraehrichte« und CoEspon- -enzen. Deutschland. lü München, 22. Juni. Unter Bezugnahme auf die Anregung in Nr. 25 Ihrer geschätzten Zeitung „Gründung von Cons um vereinen im heiligen Lande betreffend" — unternahm ich es Ihnen hiermit die Satzungen eines solchen als Muster zu senden. 8- 1. Zweck des Vereines ist, den Mitgliedern Lebensbedürfnisse möglichst gut und billig zu liefern. II. §. 2. Mitglied des Vereines kann jede selbstständige Person werden, welche sich den Vereinsstatuten unterwirft. tz. 3. Die Anmeldung neuer Mitglieder geschieht im Hauptlager, die formelle Aufnahme erfolgt nach vorausgegangener Genehmigung von Seite des Ausschusses durch den Cassierer. 8- 4. Jedes Mitglied ist berechtigt, zu jeder Zeit auszutreten, doch muß der Austritt dem Ausschüsse schriftlich angezeigt werden. Der Wiedereintritt eines ausgetretenen Mitgliedes kann nach Erfüllung der Bestimmungen des 8. 3 nur erfolgen, wen» die "volle einfache Einlage und die Eintrittsgebühr geleistet ist. Die Substituirung von Rechtsnachfolgern ist auf AnmeLden zulässig, aber erst nach erfolgter Umschreibung in den Liste« gültig. 8 5. Als ausgetreten wird betrachtet, wer trotz vorausgegangener Mahnung innerhalb eines Jahres, vom Tage seines Eintrittes gerechnet, die einfache Einlage nicht voll eingezahlt hat. 6. Der Ausschuß hat das Recht, Mitglieder, welche gegen das Interesse des Vereines handeln, vorbehaltlich der Berufung an die nächste Generalversammlung, aurzuschlüßen. 8- 7. Ausgetretene Mitglieder, sowie Personen, welche das Recht der Mitgliedschaft verloren haben, besitzen, außer auf die geleisteten Einlägen, keinen Anftrruch ans das Bereinsvermögen. Die Ausbezahlung erfolgt bei Personen mit einfacher Einlage einen Monat nach erfolgter AustrittSerklärung, bei Personen mit mehrfacher Einlage (8 8) «inen Monat nach Schluß des Rechnungsjahres. Der Ausschuß ist jedoch berechtigt, in besonderen Fällen eine frühere Ausbezahlung der Einlagen eintr-ten zu lMen. Personen, welche nach 8 5 und 6 aufhören, Mitglieder zu sem, verliere» das Recht der Substituirung eines Rechtsnachfolgers.