Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 7 (1866)
- Issue
- Heft 27 (4.7.1866)
- Date
- 1866-07-04
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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468 Konstitution auf der breitesten demokratischen Grundlage begehn — Ich habe Ihnen schließlich zu berichten, daß auf Einschreiten der israelitischen Gemeinde die Regierung dieser gefährlichen Agitation soweit entgegentrat; indem sie einige der Hauptagitatoren verhaften ließ. Jndeß ist auch eine Deputation im Namen der moldauischen Israeliten nach der Hauptstadt gereist, um dem Fürsten persönlich ernste Vorstellungen zu machen. Wie wir hören, soll dieselbe vom Fürsten wohlwollend empfangen worden sein, und dessen Zusicherung der energischsten Maßnahmen empfangen haben. (Fremdenblatt.) (Nach einer am 20. Juni eingetroffenen Depesche hat der neue Regent der Donaufürsienthümern die Juden den übrigen Staatsbürgern völlig gleichgestellt. Red. d. Israelit.) A u st r a l i e n. Geeloug Die Sabbatschulen in Adelaide, Sidney und Melbourne, schreibt man dem „I. C.", sind oft und vielseitig erwähnt worden, ohne daß man in Europa auch nur etwas jvon der unserigen erfahren, und dennoch verdient dieselbe der Beachtung Ihrer Leser. Die hiesige Sabbatschule ist einzig und allein durch das eifrige Streben der Tochter des H. B. G. Levin ins Leben gerufen worden, die jetzt von zwei andern Damen unterstützt werden. Hier werden die Kleinen in Religion unterrichtet und erregen die Erfolge dieses Unterrichtes allgemeine Aufmerksamkeit. Unsere kleine Gemeinde hat für diesen Unterricht ein Zimmer in der Synagoge zur Verfügung gestellt und sieht man der ersten Prüfung an dieser Schule mit großem Interesse entgegen. Amerika. Stew-Bork. Unser Korrespondent aus New- Aork hat bereits in einer früheren Nummer des „Israelit" den Streit, der unter den Mitgliedern der Ansche-Chesed-Gemeinde zu Nerv-Kork entstanden, besprochen. Das Eigentbümliche bei dieser Affaire ist jedoch, daß die Entscheidung, ob der Vorstand der Gemeinde befugt sei, Neuerungen iu der Abhaltung des Gottesdienstes einzuführen, ob der Mülhag Afchkenas diese oder jene Umgestaltung erfahren könne, ohne dadurch seinem ursprünglichen Wesen entfremdet zu werden, vor der Landesjury beurtheilt, also von Christen entschieden wurde. Das richterliche Gutachten hierüber liegt mm vollständig vor; dasselbe basirt so ganz auf dem Boden der Gleichberechtigung und ist so unpartheiisch, daß wir nicht umhin können, dasselbe seiner ganzen Ausdehnung nach wiederzugeben. Dasselbe lautet: „Vollkommen erfüllt yon der Wichtigkeit dieser Bewegung und bewußt der Empfindlichkeit, die die Thatsache und das Gesetz über diesen Punkt., erheischen, habe ich der Sache alle mögliche Sorgfalt gewidmet. Die Schlüsse, zu denen ich in Folge dessen gekommen bin, will ich daher gedrängt aufzählen: 1) Die Gemeinde Ansche-Chesed ist ursprünglich von einzelnen Personen, die sich vereinigt haben, um gemeinsamen Gottesdienst abzuhalten, gegründet worden. Nachdem diese Gemeinde so ungefähr 6 Jahre bestanden hat, wurde sie den Gesetzen des Staates New Kork untergeordnet. 2) Die Gemeinde ist zu dem Zwecke ins Leben gerufen worden, um in der Synagoge nach dem Minhag Aschkenas, oder dem deutschen Ritus, wohl zu unterscheiden von dem polnischen und spanischen Ritus, ihre Gebete zu verrichten. 3) Diese Bestimmung hat auch fortgedauert, nachdem diese Gemeinde bereits den Staatsgesetzen sich untergeordnet hatte, was in Artikel 2 der Gemeindestatuten festgesetzt ist. 4) Die Vorsteher und andere Mitglieder haben versucht, in dem Ritus und dem Gottesdienst Aenderungen einzuführen, nach welchen der Minhag Aschkenas nicht länger respectirt, obschon er nicht gänzlich beseitigt werden soll. Dadurch soll also der Ritus den Ansichten der modernen jüdischen Reformer angepaßt werden, zu welchem Zwecke aber die Gemeinde Ansche Chesed nie gegründet wurde. 5) Solche Veränderungen sind nicht durch eine Majorität der männlichen Gemeindemitglieder in irgend einer Versammlung gewünscht worden, ohne welche Thatsache nach Artikel 7 keine Revision der Gemeindestatuten vorgenommen werden kann. 6) Hat es auch nicht den Anschein, daß solche Veränderungen auch nur von der Majorität gewünscht seien. Dieses sind meine Nesulationen über die Tbatsachen. Meine Beschlüsse, das Gesetz betreffend, sind folgende: 1) Da sich die Gemeinde Ansche Chesed dem Staatsgesetze unterworfen hat, ist sie auch nur nach dem Staatsgesetze zu richten. 2) Die Gemeindebeamten sind in Folge dessen ebenfalls den Gesetzen des Staates in ihrer Funktion unterworfen. 3) Die Mtglieder der Gemeinde haben ihren Vorstand gewählt, um nach den vorhandenen Statuten die Leitung des Ganzen zu übernehmen. Diese Beamten haben nur das Recht, das den Beamten anderer bürgerlicher Vereine zusteht. 4) Die Beamten als solche haben kein Recht, die Form des Gottesdienstes, den Minhag Aschkenas,' umzugestaiten. Jeder Versuch in dieser Richtung ist eine WürdeanmaHung, die nicht zu ihren Functionen gs-