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Der Israelit · 1866-05-30 · Heft 22 (30.5.1866) · page 11

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Journal
Der Israelit
Volume
7 (1866)
Issue
Heft 22 (30.5.1866)
Date
1866-05-30
Page
– (sequence 11)
Language
German
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L85 der absoluten Religionslosigkeit zugetrieben werde, und daß die Schüler den Lehrern Über den Kopf gewachsen seien: (Schließ folgt.) Zeitungsnachrichten und Correfpon denzen. Deutschland. AnS Württemberg. Königliche Verordnung, betreffend die Eidesleistung der Israeliten in Rechtssachen. Karl von Gottes Gnaden König von Württemberg. Zu Vollziehung der Bestimmung des Art. 2 des Gesetzes vom 13. August 1864,*) die bürgerlichen Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen (Reg. Blatt S. 137), verordnen Wir nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths wie folgt: §. 1. Bei den Eidesleistungen der Israeliten in Rechtssachen ist unter Anwendung der Bestimmung des Art. 2 des Gesetzes vom 13. August 1864 im Uebrigen dasselbe Verfahren zu beobachten, wie solches auch für die Eidesleistungen von Christen durch die bezüglichen Gesetze und Verordnungen, sowie durch den Gerichtsgebrauch vorgezeichnet ist. §. 2. Insbesondere liegt es dem Gericht ob, den Schwörenden vor der Eidesleistung über den Gegenstand und die Bedeutung des Eides zu belehren, sowie nach Umständen zur Gewissenhaftigkeit zu ermahnen und vor Meineid und namentlich auch vor etwaigen geheimen Vorbehalten bei der Ablegung des Eides zu verwarnen. Falls das Gericht es angemessen findet, den Schwörenden noch besonders durch einen Geistlichen seines Glaubensbekenntnisses über die Helligkeit des Eides belehren zu lassen, oder den Geistlichen zu der Sidesabnahme selbst beizuziehen (Organisationsedikt vom 31. December 1618 über die Rechtspflege in den unteren Instanzen §. 118, Strafproceß-Ordnung vom 22. Juni 1843, Art. 211, und Verordnung vom 17. October 1844, betreffend die Form der Abnahme vcn Zeugeneiden in gerichtlichen Strafsachen §. 3); so ist der Rabbiner des Wohnorts des Schwörenden oder des dem Gerichtsfitz nächstgelegenen Rabbinatsbezirks um seine Mitwirkung anzugehen. 8. 3- Mit der Eidesleistung find die Israeliten an nachstehenden Tagen zu verschonen: *) Die Betheuerungssornrel Art. L. der JSraeliten bei allen Erden besteht in den unter Aushebung der rechten. Land zu sprechenden Worten: Ich schwüre, so mähr mir Gott helfe! 1) au den Sabbattagen, 2). «G de« israelitische» Festtagen, nämlich ») den beiden NeujahrStagen, l>) dem Bersöhnungstage, e) dem ersten, zweite», siebenten, achten «nd neunten Tage des LauLhüttenfesteS ä) dem ersten, zweiten, siebenten und achten Ostertage, o) dem erste« und dem zweiten Pfingsttage, sowie 3) an folgenden israelitischen Bußtagen: ») vom Tage vor dem ersten israelitischen Reujahr bis zum VersühnungStags, und i>) am Tage der Tempelzerstörung. Doch ist in dem Falle einer dringenden Rothwendigkeit, welche aber dann bei der richterlichen Vorladung besonders auszudrücken ist, jeder Jsraelite auch an solchen Tagen zu einer Eidesleistung zu erscheinen verbunden ^Gesetz vom 25. April 1828 Art. 55.) 8- 4- Die Bestimmungen des Artikels 2 des Gesetzes vom 13. August 1864 und der gegenwärtigen Verordnung finden auch aus ausländische Israeliten Anwendung, welche bei einem württembergischen Gerichte zu beeidigen find. 8- 5. Die Königliche Verordnung vom 25. Oktober 1832, betreffend die Vorschriften über das bei den Eidesleistungen der Israeliten in Rechtssachen zu beobachtende Verfahren, und der §.15 der Königlichen Verordnung vom' 17. Oktober 1844, betreffend die Form der Abnahme von Zeugeneiden in gerichtlichen Strafsachen, find aufgehoben. Unser Ministerium der Justiz ist mit Vollziehung der gegenwärtigen Verordnung beauftragt. Gegeben, Stuttgart den 10. Mai 1865. Karl Der provisorische Chef des Justiz-Departements: Neurath. Aus Württemberg. Schulstatistik x. 2 1865. Im Jahre 1865 sind folgenoe israel. Schulstellen ausgeschrieben und nachbenannten Lehrern übertragen wordenem 30. Juni die zu Kochendorf Herrn Rödelsheimer, bisher Unterlehrer in Buchau; am 25.A«g. die zu Hohebach Herrn Sänger, bisher Schulmeister in Braunsbach, mit je 300 fl. fixem Einkommen neben freier Wohnung; am 24. Nov. die zu Ernsbach Herrn Rothschild, bisher Amtsverweser daselbst, mit 400 fl. Gehalt und freier Wohnung. (Das neueste Schulgesetz hat auch die beiden elfteren Gehalte auf das jetzige Minimum von 400 fl. erhöht und Herr Rödelsheimer hat die Stelle in Kochendorf nicht angetreten, sondern ist auf seine Bitte nach Pflaumloch versetzt worden.) Penfiouirt wurden die Lehrer Löwenstei» in Pflaumloch und Wassermann in Lanchheim.

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