Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1866-02-07 · Heft 6 (7.2.1866) · page 3

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
7 (1866)
Issue
Heft 6 (7.2.1866)
Date
1866-02-07
Page
– (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2446951-2447245-2447252--04056-2459490
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

geschah jedoch ohne blutige Auftritte. Die ausziehenden Juden erlitten kaum einige Verluste an ihrer Habe, blos das Eintreiben ihrer ausstehenden Schuldforderungen war mit einigen Schwierigkeiten verbunden. So führten die Juden, welche von Preßburg nach Hamburg sich begeben hatten, mit dem Magistrat und mit den Reichen und Armen von Preßburg einen Proceß wegen Abtragung ihrer Echuldforderungen. Endlich wurde der Streit durch einen Vergleich beigelegt, wonach die jüdischen Gläubiger gehalten waren, ihre Forderungen im Laufe eines Jahres vor dem jüdischen Richter in Hainburg und vor demPreßburger Richter auszuweisen, und die so ausgewiesenen und bestätigten Forderungen mußten getilgt werden. — Die Verbannung dauerte nicht lange, denn schon im Jahre 1365 finden wir die Juden wieder in Ungarn, und Ludwig setzte sie wieder in ihre alten Rechte und Freiheiten ein. Böla der Vierte hatte ihnen im Jahre 1251 einen Freibrief verliehen, mehrere Könige bestätigten, Sigismund erweiterte denselben im Jahre 1436. Ueberhaupt beruhete der Zustand der Juden auf den königlichen Freibriefen, auf den Anordnungen und Statuten der Städte und auf dem Gewohnheitsrechte. Die Landesgesetzgebung selbst enthielt kaum einige Bestimmungen über die Juden. In der Regel durften sie sich bloß in königlichen Städten ansiedeln, denn sie wurden als zur königlichen Kammer gehörig betrachtet, und standen unter der unmittelbaren Gerichtsbarkeit des Königs. Sie entrichteten einen festgesetzten Königszins, und zwar in zwei Terminen, zu Georgi und zu Michaelis. Dieser Zins betrug die jährliche Summe von 1000-1600 Goldgulden für alle in Ungarn wohnenden Juden. Freilich mußten sie in bedrängten Zeiten*) auch verschiedene außerordentliche Zählungen leisten und zuweilen mochte ihre Steuerkrast stark angespannt wo den sein. Aus dem Gebiete der Comitats- und herrschaftlichen Jurisdiction durften sie sich nur mit besonderer Erlaubniß des Königs und des betreffenden Grundherrn ansiedeln; auch in diesem Falle sollten sie zum Königszins beisteuern, aber das Eintreiben desselben war unter anderen als städtischen Jurisdictionen mit Schwierigkeit verbunden; deßhalb sahen es selbst die auf dem Gebiete der königlichen Städte wohnenden Juden nicht gerne, wenn sich Juden aus anderen Gebieten niederließen. Manchmal wurde der Königszins der Juden einzelnen Städten verliehen, was jedoch durch ein Gesetz verboten wurde. Ueberall bildeten die Juden eigene Gemeinden, sie hatten besondere Hochschulen und mußten auch in eigenen Gaffen und Stadtvierteln wohnen. Sie mußten eine eigene Kleidung tragen, von welcher bloß in besonderen Fällen Einzelne befreit wurden. — Zu dieser Kleidung gehörte nament¬ *) Die in diesen Perioden gar oft warm. K. 101 lich ein rother Mantel und eine Kaputze. Sie hatten ihre eigenen Spitäler. Ihre Maaren boten Sie an bestimmten Plätzen feil. Obgleich sie in eigenen Stadttheilen wohnten, so konnten sie doch auch in anderen Stadttheilen Häuser als Eigenthum erwerben und besitzen; ihre Häuser waren von der Einquartirung befreit, sonst mußten sie von ihrer Habe zu den öffentlichen Lasten der Stadt wie die Christen beitragm; auch zu den öffentlichen Arbeiten wurden sie angehalten und auch den Zehnten mußten sie von den betreffenden Gegenständen entrichten. Adeligen Grundbesitz durften sie nicht erwerben, städtischen Grundbesitz, namentlich Weingärten durften sie erringen. Außer dem Rabbi hatten sie auch ihre eigenen Judenrichter. Diese wurden entweder vom städtischen Magistal bestellt oder von den Juden selbst gewählt. Häufig waren Christen ihre Richter. Zur Competenz des Judenrichters gehörten nur die persönlichen und privatrechtlichen Streitigkeiten der Juden untereinander, die Criminalprocesse, so wie auch die Eigenthumsstreitigkeiten gehörten zur Competenz des städtischen Gerichtes. Der Judenrichter hielt an bestimmten Tagen vor der Synagoge Gericht. Für sämmtliche Judengemeinden bestand ein Landesjudenrichter, wozu gewöhnlich ein hoher Landeswürdenträger bestellt wurde. So war unter anderem auch der Palatin Gara ein Landesjudenrichter. Später theilten sich in die Funktionen desselben der Tavernikus als Richter, und der Präsect oder Obrist der Juden, welcher das Oberaussichtsrecht ausübte. Dieses Amt wurde unter Anderen von drei Juden nacheinander bekleidet, nämlich von Jacob, Israel und Jsak Mendl. Die Hauptbeschäftigung der Juden war auch im Mittelalter der Handel und die Speculation. Im Handel und Wandel durften sie nicht gehindert werden, sie konnten von einem Ende des Landes bis zum andern frei umherziehen, und entrichteten von ihren Maaren nur solche Mauchen und Abgaben, welche auch den christlichen Händlern auferlegt waren. Nur der Handel mit feinem Tuche und Pferden war ihnen verboten. — Das zweite Hauptgeschäft war das Geldgeschäft. Es gab viele Bestimmungen über das Pfandrecht der Juden. Es konnten ihnen sowohl Grundstücke, als auch allerlei bewegliche Habe in Pfand gegeben werden, sogar die geistlichen Kleidungsstücke konnten ihnen verpfändet werden. Außer dem städtischen Grundbuch gab es auch gewöhnlich ein eigenes Judenbuch, in welches die Schuld und das Pfand verzeichnet, und welches von einem christlichen Geschworenen und einem Juden geführt wurde. — Die Könige beschützten in der Regel die Juden, und es wurde jeder der sich an ihrer Person und Habe vergriff, bestraft, weil die Juden als königliches Eigenthum, als zur königlichen Kammer gehörig betrachtet wurden. So lange also die Könige ihr Ansehen und ihre Macht behaupten konnten, war auch

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.