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Der Israelit · 1865-11-22 · Heft 47 (22.11.1865) · page 6

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Journal
Der Israelit
Volume
6 (1865)
Issue
Heft 47 (22.11.1865)
Date
1865-11-22
Page
– (sequence 6)
Language
German
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SßS Neber die Zahl der Mitglieder des Vorstandes und der Gemeinde-Repräsentation, die Modalitäten der Wahl derselben, sowie ihr Verhältniß zur Gesammtgemeinde entscheiden das Herkommen, oder wo solche bestehen, die Statuten der CultuSgemeinden. 4. Die auf den Cultus bezüglichen inneren Einrichtungen bleiben in den einzelnen CultuSgemeinden und zwar, soweit sie den Gottesdienst betreffen, nach Maßgabe der bestehenden und genehmigten Synagogenordnungen, zunächst der Vereinbarung des Vorstandes und der Cultusgemeinde-Mitglieder unter Aufsicht des zuständigen Bezirks-Rabbiners überlasten. Es ist jedoch daran festzuhalten, daß wohl hergebrachte Einrichtungen gegen die Einsprache des Rabbiners oder eines Dritttheils der Gemeindemitglieder nicht abgeändert werden dürfen. In jedem Falle und unabhängig von dem Widerspruche der Mehrheit der Gemeindemitglieder muß in jeder israel. Cultusgemeinde neben einer dem Zwecke und der Würde ihrer Bestimmung entsprechenden Synagoge sammt innerer Einrichtung, als Gesetzesrollen u. s. w., für a. Religionsschule, b. vorschriftsmäßiges Ritualbad, v. Beschaffung ritualmäßigen Fleisches, ä. ritualmäßiges Begräbniß, Sorge getragen sein. 5. Der Religionsunterricht, die sämmtlichen Cultus-Anstalten und Cultusdiener der Gemeinden stehen unter der Aufsicht des Bezirks-RabbinerS. Der Rabbiner ist in dieser Beziehung namentlich verpflichtet, der Erlheilung des Religionsunterrichtes für die schulpflichtige Jugend an Werktagen und Sabbaten seine ganze Sorgfalt zuzuwendcn und zu diesem Zwecke nach Maßgabe der lokalen Verhältnisse den Religionsunterricht entweder selbst zu übernehmen oder besten Ertheilung durch die aufgestellten Neligionslehrer in den einzelnen Gemeinden mit besonderer Aufmerksamkeit zu überwachen; er ist ferner verpflichtet, für die Aufrechterhaltung der religiösen Einrichtungen und Stiftungen in den Gemeinden zu sorgen, die bestehenden Leichenordnungen zu überwachen und die Begräbnißseierlichkeiten in eigener Person oder durch einen geeigneten Substitut zu leiten. Der Rabbiner ist in seinem Bezirke ausschließlich befugt zur Approbation und Autorisation der Cultusdiener, zur Vornahme der Confirmation der israel. Jugend da wo sie eingesührt ist, sodann zur Vornahme von Trauungen, Vollzug von Ehescheidungen und Befreiungen von der Leviratsehe sChaliza). Hinsichtlich der allgemeinen, den Religionsverband bedingenden Auffichlsrechte, kann dem Rabbiner, als der nach den Grundsätzen der mosaischen Religion bestellten Autorität, die Ausübung der gemäß der §§ 39 bis 41 des II. Berf.-EditteS begründeten Befugnisse, soweit sie mit den Grundsätzen der israel. Religronsgesellschast vereinb-rlich find, nicht beanstandet «erden. Vorstehende Grundsätze finden auch Anwendung, wenn in Folge der Bestimmungen des Landtagesabschieds vom 10. November 1861, Abschn. Hl, Z 15 an Orten und Bezirken, in welchen bisher Israeliten Nicht ansässig waren, neue israel. Cultusgememden zu bilden sind. Die k. Regierung, K. d. I, hat hiernach jederzeit zu verfahren, von Oberaufsichtswegen namentlich auf die Errichtung und Erhaltung der sub Ziff. 4 bezeichneten Cultus-Anstalten, sowie aus Erfüllung der den Rabbinern gemäß Ziff. 5 zukommenden Verpflichtungen die sorgfältigste Aufmerksamkeit zu richten und von Vorstehendem die Bezirksämter und unmittelbaren Magistrate, in deren Distrikten Israeliten sich befinden, zur Darnachachtung in gegebenen Fällen geeignet zu verständigen. München, den 29. Juni 1863. Auf Seiner Königlichen Majestät allerhöchsten Befehl. gez. v. Zw e h l. An die sämmtlichen Kreisregierungen, K. d. I., dießseits des Rheins ergangen. Die Verhältnisse der israel. Cultusgemeinde betr. Durch den Minister der Generalsecretär: Ministerialrath gez. v. Bezold. Hannover. Der Justizminister des Königreichs Hannover erließ kürzlich folgendes Rundschreiben an alle Gerichtshöfe des Landes: „Es ist zu meiner Kenntniß gekommen, daß die Israeliten, die als Juristen fungiren, bei dem Präsidenten der Civilgerichtshöfe um die Dispensirung vom Dienste während des Sabbats nachgesucht haben. Gestützt auf die Principien ihrer Religion, nach denen es ihnen verboten ist, an diesem Tage irgend eine Handarbeit zu verrichten, nach denen das Schreiben, selbst eine Eidesleistung ihnen untersagt ist, ersuchten sie den Präsidenten um diese Berücksichtigung, was ihnen derselbe jedoch nicht eigenmächtig bewilligen konnte. Indessen scheint es mir unangemessen, daß die Israeliten als Richter sich durch ihr Amt in Widerspruch mit ihren religiösen Ueberzeugungen befinden sollen. Es ist daher am Platze, wenn die Weigerung der Israeliten, am Sabbat zu discutiren und zu richten, als begründet angenommen und also auch vom Gesetze autorisirt wird. Dieses ist der Wille der Königl. Regierrmg." Selten wird wohl das Respeetiren der religiösen Üeberzeugung Andersgläubiger von einer Regierung deutlicher ausgesprochen worden sein als gerade ber

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