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Der Israelit · 1865-11-22 · Heft 47 (22.11.1865) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
6 (1865)
Issue
Heft 47 (22.11.1865)
Date
1865-11-22
Page
– (sequence 5)
Language
German
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schließung, sowie des bezirksamtlichen Beschlusses vom 16. Februar l. I. beauftragt, das k. Bezirksamt Weiffenburg hiernach geeignet anzuweisen, und kder Lsrael. Cultusgemeinde Pappenheim in Beitreibung der von Bernhard Bernau zu leistenden Pflichtbeiträge den Schutz der Staatsgewalt nicht zu versagen. Die beschrverdeführende Cultusgemeinde, sowie der vormalige Kaufmann Bernhard Bernau in München sind hievon geeignet verständigen zu lassen. Anlangend die gleichzeitig erhobene Beschwerde des k. Advokaten Hänle wegen DeservitenabstrichS, so erscheint dieselbe nach der Aktenlage gleichfalls begründet und der verfügte Abstrich der Taxen für die Beschwerdeausführung nicht gerechtfertigt, da in Umlagesachen gemäß Art. 14 des Gesetzes vom 22. Juli 1819 und der Vollzugsentschließung vom 29. September 1823 (Administr. Verordn.-Samml. Bd. XI, S. 1138) ein Recursfatale nicht besteht, und dem genannten Anwalt, auch abgesehen von der bezeichneten gesetzlichen Bestimmung, ausweislich der Akten eine schuldhafte Verzögerung der Beschwerdeausführung nicht zur Last gelegt werden kann. Die sämmtlichen Berichtsbeilagen folgen zur weiteren Verfügung im Anschlüsse zurück. München, den 1. Oktober 1865. Auf Seiner Königlichen Majestät allerhöchsten Befehl gez. v. Koch. An die k. Regierung, K. d. I., von Mittelfranken. Die Ansprüche der israelit. Cultusgemeinde Pappenheim gegen den vormaligen Kaufmann Bernhard Bernau wegen Leistung von Cultusbeiträgen betr. Durch den Minister der Generalsekretär: Ministerialrath gez. v. Bezold. Diese Entschließung wurde den k. Kreisregierungen, Kammern des Innern, dießseits des Rheins, zur Wissenschaft und Darnachachtung" mitgetheilt, und folgender „Abdruck der unterm 29. Juni 1863 an sämmtliche Kreisregierungen, Kammern des Innern, dießseits des Rheins, ergangenen Entschließung, die Verhältnisse der israel. Cultusgemeinden betr." beigelegt: (Abdruck Nr. 8036.) Staatsministerium des Innern für Kirchen- L Schul- Angelegenheiten. Schon seit längerer Zeit ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß in den verschiedenen Landesthsilen die bestehenden israel. Cultusgemeinden theils durch häufige Auswanderungen und Ueberfiedelungen israel. Familien und einzelner Israeliten, theils in Folge anderweitiger Ursachen vielfachen Veränderungen unterworfen und hierdurch nicht selten in ihrem Bestände und in ihren Einrichtungen wesentlich beeinträchtigt sind. Um den hieraus hervorgehenden Nachtheilen entgegenzuwirken, und jedem israel. Staatseinwohner die Ausübung seines Cultus und seiner religiösen Gebräuche auf den von der Staatsgewalt anerkannten Grundlagen zu sichern, sieht sich das unterfertigte k. Staatsministerium veranlaßt, die k. Regierung, K. d. I., auf diejenigen Gesichtspunkte und Grundsätze aufmerksam zu machen, welche gegenüber den bezeichneten Verhältnissen in Handhabung des staatlichen Oberaufsichtsrechtes und beziehungsweise im Vollzüge der §K 25 u. 38 der II. Verfassungsdeilage zur Geltung zu bringen sind. Bereits durch die zum Vollzüge des Ediktes über die Verhältnisse der israel.Maubensgenossen vom 10. Juni 1813 ergangenen Ministerialentschließungen vom 6. Dezember 1813, Ziff. 3 u. 29, August 1824, Ziff. 1 u. 3 (Döllinger, Verordn.-Samml. Bd VI, S. 157 u. 197) ist ausgesprochen worden, daß der Z 24 des Ediktes dem Fortbestände und der Bildung israelitischer Lokal-Cultusgemeinden nicht entgegenstehe, soferne nur diese Gemeinden einem bestimmten Rabbiner zugewiesen sind. Hieran ist auch ferner festzuhalten und hiebei, was den Bestand und die Einrichtung der einzelnen Cultusgemeinden betrifft, von nachstehenden Grundsätzen auszugehen: 1. Diejenigen Vereinigungen israel. Glaubensgenossen, welche bisher zur gemeinsamen Ausübung ihres Cultus und zur Bestreitung der Kosten desselben sich gebildet haben, sollen auch künftig als „israel. Cultusgemeinden" fortbestehen, so lange sie noch die Mit tel zur Bestreitung ihrer Cultusbedürfniffe aufzubringen vermögen und die Anzahl der in der Gemeinde vorhandenen, religiös selbstständigen männlichen Gemeinde-Angehörigen nicht unter zehn Personen herabsinkt. Sind diese Voraussetzungen bei einer Vereinigung israel. Glaubensgenossen eines bestimmten Ortes nicht mehr gegeben, so ist dieselbe nach Vernehmung der Betheiligten mit einer andern, womöglich demselben Rabbinatsbezirke angehörigen und nicht über eine Stunde entfernten israel. Genossenschaft zu einer israel. Cultusgemeinde zu vereinigen. 2. Jede israel. Familie, sowie jeder einzeln stehende Jsraelite muß derjenigen israel. Cultusgemeinde angehören, welcher sein Wohnort zugetheilt ist. 3. Zur Verwaltung der Einkünfte, sowie zur Besorgung und Beschaffung der den Cultus betreffenden inneren Einrichtungen besteht in jeder Cultusgemeinde ein Vorstand, in größeren Gemeinden außerdem eine angemessene Repräsentation der Gemeinde, deren Mitglieder auf einen bestimmten Zeitraum durch Wahl aller selbstständigen Gemeindemitglieder bestimmt werden.

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