Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 6 (1865)
- Issue
- Heft 47 (22.11.1865)
- Date
- 1865-11-22
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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694 Publikum alle Schattirungen hiesiger Bevölkerung. Se. Durchlaucht, der hier residirende Fürst, ließ sich durch zwei seiner Beamten vertreten. Die angenehme Folge war, daß Se. Durchlaucht eines seiner Häuser mir zur Verlegung des Instituts-Lokals dahin unentgeltlich zur Verfügung stellte, und der Stadtvorstand mich mit dem nöthigen Holz zur Heizung desselben beschenkte. Ich will hierdurch weniger meiner Persönlichkeit schmeicheln, als vielmehr diese Munifizenz und den hier herrschenden Geist der Toleranz und der Humanität zur öffentlichen Anerkennung bringen. Bei dieser Gelegenheit erlaube ich mir, Jrrthümer, welche meine versandten Prospekte in jüdischen Kreisen bewirkt haben, zu berichtigen. Mein Institut wird durch erwähntes Programm als ein nicht specifisch-jüdisches angesehen, weil die jüdischen ReligionS-Lehrgegenstände nicht speciell äufgeführt sind. Ich dachte, daß auf Grund meiner Antecedenzien und meines den Lesern d. Z. bekannten Strebens, unter Rubrik „Religion" sämmtliche dahin zielende Fächer würden begriffen werden. Durch den Schlußsatz: „die Religion wird durch die Geistlichen hiesiger Stadt gelehrt," worunter ich mich selbstverständlich verstanden zu wissen laubte, da ich dienstlich das jüdische Religionssach zu esorgen habe und außerdem als Jude die Anstalt dirigire, durfte ich nicht im Mindesten an eine falsche Auffassung bezüglich der Richtung meines Instituts glauben. Ist auch bezüglich der profanen Wissenschaften die Handelsschule genereller Haltung, so sei hiermit feierlichst erklärt, daß sie der jüdischen Religion nebst allen dazu gehörigen Disciplinen die bestmögliche Rechnung trägt. Die Michelauer Waisen erfreuen sich der besten Gesundheit und nehmen in Bezug auf religiöse Bildung einen ungeahnten Fortgang; Gott laffe sie gesund und schenke deren Wohlthätern langes Leben. Ottensoser, Handelsschul - Direktor. München. Das „Ministerium für Kirchen- und Schul-Angelegenheiten" bringt in Nr. 18 ää. 6. Oktober 1865 folgende Entschließung, die umsomehr Interesse haben dürfte, da es namentlich in Bayern sehr viele Leute gibt, die nach den großen Städten wie in ein Eldorado ziehen; diese Entschließung lautet : (Abdruck Nr. 6740.) Staatsministerium des Innern für Kirchen- L Schul- Angelegenheiten. Auf den Bericht vom 9. August l. I. bezeichneten Betreffs wird nach Einsicht der vorgelegten Verhandlungen zur Entschließung eröffnet, was folgt: Für die Beurtheilnng der Ansprüche der israel. Cultusgemeinde Prppenheim gegen den daselbst ansässig gewordenen und heimathberechtigten und nunmehr in München wohnhaften vormaligen Kaufmann Bernhard Bernau wegen Leistung von Cultusbeiträgen, finden, wie dieses in einem früheren Falle durch die Ministerialentschließung vom 12. Deeember 1833 (Administr. Verordnungensamml. Bd. VI, S. 196) vorlängst ausgesprochen und in neuerer Zeit durch vielfache Entscheidungen des obersten Gerichtshofes, namentlich durch das Erkenntniß vom 4. März 1856 in Sachen des israel. Religionsvereins zu Fürth gegen Wolf Heidenheimer, Großhändler daselbst (Reg.- Bl. S. 193), wiederholt anerkannt worden ist, zunächst lediglich die Bestimmungen des Gemeindeumlagengesetzes vom 22. Juni 1819 ihre analoge Anwendung. In Art I, Lit. d, Ziff. 10 dieses Gesetzes ist als gütiger Rechtstitel für die Umlageverpflichtung ausdrücklich auch das Herkommen aufgeführt, und eS ist demgemäß, da in der Cultusgemeinde Pappenheim eigene formulirte Statuten nicht vorhanden sind, im gegebnen Falle lediglich das als bestehend in Bezug genommene Herkommen entscheidend. Da nun durch die vorgelegten Actenstücke, insbesondere durch die beglaubigten Auszüge aus den Gemeindebüchern der Israel. Cultusgemeinde Pappenheim nachgewiesen erscheint, daß daselbst die in Pappenheim ansässig gewordenen und heimathberechtigten, aber auswärts wohnhaften Gemeindemitglieder von jeher zu dm Cultuslasten beigezogen worden sind, und andererseits ander Zuschrift der Administration der israel. Cultusgemeinde München hervorgeht, daß Bernhard Bernair in der letztgenannten Cultusgemeinde nur als außerordentliches Mitglied ausgenommen ist und als solches geringere Beiträge zu leisten hat, so kann sich derselbe, da er sein Heimathrecht in Pappenheim nicht aufgegeben hat, seiner Beitragspflicht in Pappenheim nicht entziehen, und hat die ihn treffenden Beiträge wie bisher auch ferner zu leisten. Durch die unterm 29. Juni 1863 ergangene Ministerialentschließung, die Verhältnisse der israel. Cultusgemeinden betr., ist hierin eine Aenderung nicht herbeigeführt worden, da diese Entschließung, wie deren ganzer Inhalt und Wortlaut unzweifelhaft zu entnehmen gibt, durchaus nicht bezweckt, bezüglich der Verpflichtung der israel. Staatseinwohner zur Leistung von Cultusbeiträgen neue Einrichtungen zu treffen und in Ziff. 2 auch keineswegs ausspricht, daß ein Jsraelite nur an seinem jedesmaligen faktischen Wohnorte Cultusbeiträge zu leisten habe. Die von der israel. Cultusgemeinde Pappenheim gegen die Entschließung der k. Regierung, K. d. I., vom 11. April l. I. erhobene Beschwerde erscheint bei diesen Verhältnissen als begründet, und wird die k. Regierung, K. d. I., unter Abänderung dieser Eat-