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Der Israelit · 1865-11-08 · Heft 45 (8.11.1865) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
6 (1865)
Issue
Heft 45 (8.11.1865)
Date
1865-11-08
Page
– (sequence 5)
Language
German
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663 L München, 25. October. Die königliche Polizeidirektion hier erließ auf Grund des Artikel 106 des bayrischen Polizeistraf-Gesetzes folgende ortspolizeiliche Vorschrift über das Verhalten in der Synagoge dahier: 1) Wer die zum israelitischen Gottesdienste bestimmten Räume besucht, hat sich vom Eintritte an bis zum Verlassen derselben jedes Geräusches, jedes Gespräches und jeder störenden Handlung zu enthalten, und darf'der Standpunkt in der Synagoge nur — mit dem Gesichte gegen die heilige Lade gewendet — eingenommen werden. 2) Jedermann hat beim Eintritte sofort auf einen bestimmten Platz sich zu begeben, und beim Austritte ohne Aufenthalt die Synagoge zu verlassen. 3) Untersagt ist, während des Gottesdienstes Knaben unter fünf, und Mädchen unter sieben Jahren in die Synagoge mitzunehmen. — Für erstere gilt nur das herkömmliche Einbringen der Tyorabänder als einmalige Ausnahme. 4) Es darf nur mit dem Vorsänger oder Chore zugleich responditt werden. 5) Wer nach vorgängiger Verwarnung von den, zur Herstellung der Ordnung berufenen Organen, angewiesen wird, die Synagoge zu verlassen, hat dieser Aufforderung sofort Folge zu leisten. Am 19. September 1865. Königliche Polizeidirektion München. Pfeufer, k. Polizeidirektor. Oesterreichischer Kaiserstaat. Wien. Der „Neuen freien Presse" wird von hier geschrieben: Im Anschluß an eine Anregung, die neulich Ihr Blatt über die Misch-Ehen gebracht, gestatten Sie mir, Herr Redakteur, auch ein Wort über die Frage: Ist es in Oesterreich gestattet, vom Christenthume zum Judenthume üwrzugehen? Diejenigen, welche die österreichischen Gesetze kennen, wissen, daß kein Gesetz dieses verbietet. §. 768 des bürgerlichen Gesetzbuches setzt fest: „Ein Kind kann enterbt werden, wenn es vom Christenthume abfällt;" von S>äte des Staates geschieht jedoch einem solchen Kinde nichts, lut. e. des Z. 122 des Strafgesetzbuches bedroht denjenigen mit Kerkerstrafe der einen Andern zum Abfälle vom Christenthume verleitet; denjenigen aber, der aus eigenem Antriebe das Christenthum verläßt, trifft keine Strafe, und gilt auch hier der Grundsatz guvä uou probibituru Hast oot. Wenn ich diese Frage anrege, so geschieht es nicht darum, um für das Judenthum Proselyten zu werben. Es ist bekannt, daß. dos Judenthum fern von Proselytenmacherei ist, und die erbittersten Feinde desselben haben ihm diesen Vorwurf nicht gemacht. In neuester Zeit kommen wohl in Preußen rc. sehr häufig Fälle vor, daß Christen oder Christinnen zum Judenthume übergehen, doch ist es nicht meine Absicht , derartigem Abfall bei uns Vorschub leisten zu wollen. Für uns handelt es sich um etwas Anderes. Gs ist bekannt, daß bis zum Jahre 1848, wo auf den Juden in Oesterreich der politische Druck schwer lag, es Manche gab, die, um Quälereien und Nergeleien zu entgehen, um sich von dem peinlichen Verfahren des „Judenamtes" zu befreien, aus Unmuth und Mitzmuth, nicht etwa aus Ueberzeugung, das Judenthum verließen und Christen wurden. Diese peinigt bisweilen der Gedanke, dem Scheine nach von dem Glauben der Väter abtrünnig geworden zu sein; denn in der That üben sie noch jetzt jüdische Ceremonien und kehren der christlichen Kirche und ihren Institutionen den Rücken. Diesen gegenüber gestatten Sie mir, daraus hinzuweisen, daß die österreichischen Gesetze den Rücktritt zum Judenthume nicht verpönen. Gewissensfreiheit ist eine Forderung, die heute kein civilisirter Staat, keine Regierung, wenn sie nicht völlig mit Blindheit geschlagen ist, zurückweisen kann, und es darf daher vorausgesetzt werden, daß nicht m das Gesetz etwas hineininterpretirt wird, was nicht in demselben vorhanden ist. Es kann auch nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber den Fall, daß Christen zum Judenthume übergehen könnten, nicht für möglich hielt, da die angeführten Gesetze u. m. a. den Abfall vom Christenthume für möglich hielten. Wohl wissen wir, daß nach den Lehren der katholischen Kirche die Taufe einen sakramentalen Charakter hat, der nicht verwischt werden kann; hier handelt es sich jedoch nicht darum, welche Lehrsätze die katholische Kirche aufstellt, sondern welche Gesetze im Staate bestehen, und in den österreichischen Gesetzen findet sich nirgends ein Verbot, vom Christenthume zum Judenthume überzugehen. Das Concordat hat in der Beziehung bekanntlich nichts geändert. Erinnern wollen wir übrigens daran, daß selbst Päpste den Uedertritt vom Christenthume zum Judenthume gestatteten. So erlaubte, wie wir den „Studien zur Jubelfeier der Wiener Universität" entnehmen, der Papst Clemens VH. dem als Christ in Portugal gebornen Salomon Molcho (1530) den Uedertritt zum Judenthume. Em besonderer Fall, der demnächst vielleicht zur Erörterung gelangt, hat es mir werttwoll erscheinen lassen, diese Bemerkungen mit der Bitte um deren Veröffentlichung an Sie zu richten. Genehmigen Sie rc. S. a. Ujhely. Dis Schiurvorträge an unserer zahlreich besuchten Hochschule haben mit Beginn des Wintersemesters nun wieder ihren Anfang genommen. Nahe an 150 Talmudstudirende lauschen alltäglich den geistreichen Vorträgen unseres verehrten Lehrers. Der Pilpul der wißbegierigen Jünger, der des Geistreichen und Scharfsinnigen Vieles

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