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Der Israelit · 1865-11-01 · Heft 44 (1.11.1865) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
6 (1865)
Issue
Heft 44 (1.11.1865)
Date
1865-11-01
Page
– (sequence 2)
Language
German
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646 Ms im verflossenen Spätsommer in Krakau ein Counts zusammentral, um ein Gemeindestatut zu entwerfen, stellte der dortige, rühmlichft bekannte Oberrabbiner, Herr Simon Schreiber, einen Antrag in dem ebenerwähnten Sinne, der eine lebhafte Controverse in der „Krakauer Zeitung" hervorrief. In einem „Eingesandt" der Nr. 472 genannter Zeitung wurde Herr Oberrabbiner S. in schmählichster Weise angegriffen, verhöhnt und verdächtigt. Wir geben hier die vorzügliche „Entgegnung" wieder, welche in Nr. 175 des erwähnten Blattes erfolgte und unsere Frage sorgfältig erörtert; dort heißt es nämlich: „V sEntgegnung.) Das „Eingesandt" in Nr. 172 Ihrer geschätzten Zeitung enthält über den angefochtenen Antrag des Herrn OberrabbmerS Schreiber der Unrichtigkeiten und Entstellungen so viele, daß den unbefangenen Lesern Ihres Blattes eine Berichtigung nicht vorenthalten werden kann. Im § 10 des zu entwerfenden Gemeinde-Statutes heißt es: Die wegen eines Verbrechens oder Vergehens gesetzlich Abgestraften sind vom Wahlrecht ausgeschlossen. Dabei bemerkte der Herr Oberrabbiner, daß dies wohl bei einer politischen Gemeinde ausreiche, nicht aber bei einer solchen, die wie die unsrige nach § 1 des Statutes, kein politischer Verein, sondern eine Religions- Genoffenschaft, d. h. ein Verein zu ausschließlich mosaisch-religiösen Zwecken ist. Der Vorstand einer solchen Gemeinde hat keine anders Bestimmung, als rein religiöse Zwecke anzustreben, zu fördern und zu wahren. Nun ist es selbstverständlich, daß Jemand nur das mit Liebe und Eifer fördert, von dessen Nothwendigkeit, Nützlichkeit und Heilsamkeit er unerschütterlich überzeugt ist. Als Menschen haben wir aber keinen andern Maßstab zur Beurtheilung der Denkungsart eines Individuums über irgend einen Grundsatz, als dessen Lebenswandel. Wer nun einen: Principe öffentlich und ungescheut entgegenhandelt, sagt uns gleichsam tatsächlich, daß er sich zu diesem Principe nicht bekenne, daß er es zu dem seinigen nicht mache, und wir muffen folgerichtig annehmen, daß er dasselbe nicht vertheidigen noch wahren und fördern, demselben vielmehr entgegenwirken werde. Daraus folgerte der Herr Oberrabbiner den Antrag, daß ein Israelit, welcher den Grundlehren der mosaischen Religion (nicht wie der Herr Einsender sagt, den tausendfachen sabbatischen Observanzen) absichtlich und öffentlich entgegenhandelt, vom Vorstande eines specifisch mosaisch-religiösen Vereins, (was unsere Israel. Gemeinde wirklich ist) ausgeschlossen werde. — Denn es kann von einem solchen Israeliten nicht erwartet werden, daß er das, was ihm selber indifferent ist, was er öffentlich Übertritt und mit Ostentation negirt, als Vorsteher liebevoll pflegen, sorgfältig überwachen und eifrig anstreben werde. Eine aridere Bestimmung hat ein Cultusvorstand in der That nicht. Zwar hat er auch für die Finanzen der Cultusgemeinde zu sorgen, aber die Finanzen sind nur Mittel zur Erhaltung der Cultus - Institute, wie Schule u. dergl-, diese selber sind wiederum nicht Zwecke an sich, sondern nur Mittel zum Endzwecke, zur Wahrung und Förderung der Religiösität. Indem der Vorstand das Recht hat, mit den Finanzen zu schalten und zu walten, beeinflußt er mittelbar alle Institutionen der Cultusgemeinden, kann sie ihrer ursprünglichen Bestimmung entrücken, sie nach und nach in antireligiöse Bahnen lenken und somit die ganze Gemeinde dem Jndifferentismus, dem er selber huldigt, zuführen. Es ist somit klar, daß der Herr Oberrabbiner nicht nur das Recht, sondern die Pflicht hatte, obigen Antrag zu stellen, und zwar umsomehr, als er nicht in der Lage ist, irreligiöse Handlungen durch positive Strafen zu verhindern, ihm also nichts erübrigt, als das böse Beispiel, welches um schmächtiger wirken müßte, wenn es von einem Vorsteher, als einem mit Autorität bekleideten, als Vorbild hingestellten Manne, ausginge, zu paralysiren. Zur Vermeidung von Mißverständnissen erklärte der Herr Oberrabbiner ausdrücklich, daß hier nur von solchen schweren Religionsvergehen die Rede sei, welche öffentlich verübt werden, nicht aber von solchen, die etwa im häuslichen Leben Vorkommen mögen, überhaupt den Character der Oeffentlichkeit nicht haben. Ferner daß selbst öffentlich verübte Religionsvergehen den Ausschluß vom Wahlrechte zu politischen Gemeinden oder sonstigen Korporationen, die sich nicht ausschließlich mit mosaisch-religiösen Interessen befassen, keineswegs involviren. Nach solchen ausdrücklich gegebenen Erklärungen zeigt es sich, wie komisch das Zetergeschrei des Herrn Einsenders über „Inquisition", „Jagd nach Sünder", „Uebergriffe der Synagoge" u. dergl. klingen muß. Nicht minder lächerlich ist die Behauptung, man habe den Herrn Oberrabbiner „belehrt", daß der Talmud auch einen sündigen Israeliten als Israeliten anerkennt. Unser Herr Oberrabbiner, als talmudische Autorität in der ganzen Judenheit berühmt, bedarf dieser „Belehrung" um so weniger, als der citirte talmudische Satz sprichwörtlich geworden und jedem Schulkinds bekannt ist. Weil aber ein sündiger Israelit noch immer Israelit bleibt, so folgt daraus noch nicht, daß er auch als Cultusvorsteher, als Muster der Gemeinde vom Talmud genehmigt wird; wir bitten den talmudkundigen Einsender um die bezüglichen Stellen. Wir sind bereit, ihm das Gegentheil aus Talmud und Bibel zu zeigen. Auch ist es falsch, daß alle Herren Versitzenden den Antrag verworfen hätten; derselbe wurde vielmehr auch von anderer Seite, namentlich vom Herrn Hauptschuldirector Winter befürwortet und als vernunft- und zweckmäßig erwiesen. Selbst solche, die damit

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