Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 6 (1865)
- Issue
- Heft 31 (2.8.1865)
- Date
- 1865-08-02
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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Beilage zu Nr. 31 des Israelit. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Preußen. j Berlin, 4. Juli. Das „Centralblatt für die gesummte Unterrichtsverrvaltung in Preußen" enthält im Junihefte (S. 369) folgende zwei Ministerialrescrkpte: 132. Freilassung jüdischer Einwohner von Beiträgen sür die christliche Schule. Auf den Bericht vom 14. März d. I. eröffne ich der Königlichen Negierung, daß, wenn nunmehr für die jüdischen Einwohner zu N. eine eigene öffentliche Schule errichtet ist, dieselben nach K. 49 der Provinzial-Schulordnung vom 14. December 1845 und tz 67 des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847 berechtigt sind, ihre Freilassung von den Abgaben für die christlichen Stadtschulen, also auch von den Beiträgen zu dem anzusammelnden Schulbaufonds zu verlangen. Die Festsetzung vom 19. Decernber 185!), welche zu einer Zeit ergangen ist, wo in N. noch keine jüdische Seele vorhanden oder zugesichert war, kann ihnen hierbej nicht entgegengesetzt weiden. Andererseits aber versteht es sich von selbst, daß ihre Befreiung erst mit dem Zeitpunkt Antritt, in welchem die jüdische Schule eröffnet wird. Berlin, den 24. Mai 1865. Der Minister der geistigen rc. Angelegenheiten. In Vertretung: Lehnert. 133) Kirchliche Lasten jüdischer NittergutsbesitzerinderMark. Ans den Bericht der Königlichen Regierung vom! 8. März d. I. und den Necurs der Gemeinde S. vom 15. October v. I. wird das in Bezug ans den Neubau der dortigen evangelischen Kirche erlassene Resolut vom 14. October v. I. aä 2 mit Vorbehalt des Rechtswegs dahin abgeändert, daß der Rittergutsbesitzer N. von seinem R ttergut in S. die Spanndienste zu leisten gehalten. Wenngleich der Necurse als Jude nicht Mitglied der Kirchengemeinde und als Rittergutsbesitzer nicht Mitglied der Dorfgemeinde ist, so folgt daraus doch nicht, daß er von seinem im Parochialbezirk belegenen ritterschaftlichen Grundbesitz zu den streitig gewordenen Spanndiensten nicht herangezogen werden könnte. Sowohl das märkische Provinzialrecht als die Gesetzgebung über die Rechtsverhältnisse der Juden stehen seiner Freilassung entgegen. Im Anschluß an die Vorschriften der Consistorial Ordnung von 1573 bestimmt § 4 der Flecken-, Dorf- und Acker Ordnung vom 16. December 1702: „Wenn an Kirchen und Kirchhöfen Etwas zu bauen und zu bessern ist, soll ein jeder Einwohner und Unterthan jedes Orts, er sei was Religion er wolle, mit allem Fleiß dazu Helsen, das Seinige und was ihm nach Proportion zukommt, dazu gern beizutragen." Diese Bestimmung zeigt, daß die Parochial-Baulast in der Mark von der persönlichen Zugehörigkeit zu der Kirche des Orts nicht abhängig gedacht wird, so daß die Folg-'rnng des Nesoluts, der Necurse könne, weil er nicht Mitglied der Kirchengemeinde zu S. ist, zu den fraglichen Diensten nicht heranaczogen werden, um so weniger zutrifft, ais diese Dienste, wo nicht besondere, hier nicht behauptete, Abweichungen besteben, von dem Grundbesitz zu lcisien uns nach märkischem Provmzialrecht gleich der Kirchenbaulast überhauvt — et. das Urtel des Königlichen Oder-Tribunals vom 17. December 1852 (Archiv für Nechtsiälle Bd. 8 Seite 134) — für rein persönlicher Natur nicht zu erachten sind. Daß die diesfallnae Verpflichtung aber auf die Mitglieder der Dorfgemeinde nicht eingeschränkt ist, sondern auch die Besitzer von Rittergütern trifft, folgt aus Z 716 Tbl. ll. Titel 11 Allgemeinen Landrechts und ist vom höchsten Gerichtshof in dem Präjudiz vom 2<>. März 1838 — Präjudiz-Sammlung I. S. 208 — angenommen. Wenn ferner sogleich, als den Juden die Besugniß zum Erwerb von Grundbeutz eingeräumt wurde, um den davon für den äußeren Bestand der Kirchensysteme in besorgenden Nachthetlen thunlichst vorzubeugen, das Edict vom 11. März 1812 im H 15 wörtlich verordnet hat: „Sie (die Juden) sind gehalten, alle den Christen gegen den Staat und die Gem inde ihres Wohnorts obliegenden bürgerlichen Pflichten zu erfüllen, und mit Ausnahme der Stol gebühren, gleiche Lasten, wie andere Staatsbürger zu tragen," so ergibt sich hieraus ein weiterer Nechtsgrund für den Antrag der Recurrenten. Denn diese Bestimmung, der sich in näherer Anwendung des darin ausgesprochenen Grundsatzes aus die speciellen Verhältnisse des Patronats und der Mitgliedschaft ansässiger Juden in Stadt- und Dorfgemeinden die Verordnung vom 30. August 18l6 und der § 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 anschließen, stellt außer Zweifel, daß die Juden nur von den Stolgebühren befreit, zu allen andern kirchlichen Abgaben und Leistungen aber, damit nicht die christlichen Kirchensysteme wegen der Ansied-