Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 6 (1865)
- Issue
- Heft 31 (2.8.1865)
- Date
- 1865-08-02
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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429 lutarische Erbrecht nicht bedürfe, vielmehr ein solches statutarisches Erbrecht schon von selbst ausgeschlossen sei, so könne daraus doch keineswegs gefolgert werden, daß conscquenter Weise damit auch die Ansprüche auf die Nutznießung des überlebenden Ehegatten an dem den Kindern von dem verstorbenen Ehegatten eigentümlich zugefallenen Vermögen in Wegfall kommen muffe. Denn mag auch dieses dahier so gut wie dem Vater so auch der Mutter zukommende Recht der Nutznießung an dem den Kindern von dem andern Elternthell eigentümlich zugesallenen Vemögen einerseits einen erblichen Charakter haben, so läßt sich andererseits doch ebensowenig bestreiten, daß dieses Nutznießungsrecht sich als ein solches Recht darstellt, welches den Eltern in ihrer Eigenschaft als Eltern zukommt, ihnen zusteht kraft ihrer vormundschaftlichen Gewalt, kraft ihrer Verpflichtung, nach Ableben des anderen Ehegatten nunmehr allein für die Ernährung und Erziehung der Kinder Sorge zu tragen. Bei dem gänzlichen Schweigen des Ehevertrags über einen Verzicht auf die mütterliche Nutznießung darf aber daraus, daß die Beklagte als auf ihr Erbrecht an dem Nachlasse ihres Ehemanns verzichtet hak end anzusehen wäre, keineswegs gefolgert werden, daß dieselbe damit auch zugleich auf alle ihre Rechte, welche ihr in ihrer Eigenschaft als Mutter den in der Ehe erst zu erwarte« den Kindern gegenüber an deren Vemögen gesetzlich zustehen, zu verzichten die Absicht gehabt habe. Es kann dahin gestellt bleiben, ob ein solcher auf ganz unbestimmte Eventualitäten gerichteter und zudem sich auf ein Gebiet, welches theilweise der äutonomischen Disposition derPaciscenten entgegen ist (event. das Vormundschaftsrecht) erstreckender Verzicht für die Beklagte überhaupt hätte rechtsverbindlich sein können, da theils aus dem Grunde, daß Verzichte strikt zu interpretiren sind , theils der Natur der Sache nach ein Verzicht der Beklagten auf irgend welche Vermögensrechte, welche ihr kraft ihrer Eigenschaft als Mutter der Klägerin gegenüber gesetzlich zukommen, aus dem bloßen Umstande des Abschlusses von jüdischen Ehepakten nicht gefolgert werden darf. Es ist dies um so weniger zulässig, als das jüdische Recht Rechte der Mutter den Kindern gegenüber kaum kennt. Michaelis, Mosaisches Recht Bd. 2 S. 273. Moses Mendelsohn, Ritualgesetze der Juden S. 23 fg., S. 67 u. 93. Gegen dieses Erkenntniß hat nun Klägerin das Rechtsmittel der Appellation eingewendet, und wird dieser Rechtsstreit voraussichtlich alle drei Instanzen durchlaufen. ES wird sich nun zeigen müssen, ob das Oberappellationsgericht für die die Grundsätze der gegenseitigen Beerbung der Ehegatten seststellenden jüdischen Ehepatten eine so maßlose Ausdehnung der autonomifchen Befugnisse der Parteien zulasten wird, daß auf diesem Wege die Möglichkeit gegeben ist, an die Stelle der mit dem theilweise dem öffentlichen Rechte angehörigen Vormundschaftsrechte zusammenhängenden Bestimmungen Grundsätze einzuführen, welche dem allgemeinen Landesrechte diametral entgegenlaufen, principiell von demselben abweichen. (N.Fr. Z.) Aus Kurhessen, 24. Juli. Dem Justizministerium ist es endlich gelungen, zwei Israeliten, die schon gar lange im Vorbereitungsdienst beschäftigt waren, in die Advocatur zu bringen und damit die längst im Princip anerkannte Gleichberechtigung auch thatsächlich geltend zu machen. Wegen der langjährigen Erfolglosigkeit aller Bemühungen, placirt zu werden, hielten sich dem Justizfach jüdische Aspiranten fast gänzlich fern. Um so freudiger hat man jene Ernennungen zu begrüßen. Aus Kurhefsen. Den Lesern Ihres geschätzten Blattes in den Landgemeinden Kurhessens ist es auffällig, daß Sie die Gründung „des Vereins für allgemeine Interessen des Judenthums", der in Frankfurt a M. sich Anfangs dieses Monats gebildet, noch nicht erwähnten, da jegliche Erscheinung innerhalb des Judentums Interesse für alle Bekenner desselben haben muß, und auf dem Lande eine andere jüdische Zeitung, als die Ihrige, nicht gehalten wird. Wir möchten darüber um so mehr und um so lieber belehrt sein, als die Aufforderung zur Bildung dieses Vereins von dem durch seine destruktive Richtung übelberüchtigten Dr. Abraham Geiger in Frankfurt a. M. ausging, und sich gleichwohl unser Landrabbiner, der Herr Di-. Adler zu Kassel, dabei betheiligte, der bei uns für einen Nabbinen streng-religiöser (l) Richtung gilt. Wir wünschen durch den „Israelit" in einer der nächsten Nummern beruhigenden Aufschluß darüber zu erhalten, den Sie uns auch dann ertheilen wollen, wenn der fragliche Verein nicht wirklich wahrhaft jüdische Tendenzen verfolgen sollte. (Sobald wir Näheres erfahren, werden mir darüber berichten.— Red.) Hildbnrsthausen. Die neueste Lieferung des „Globus" bringt in einem Artikel über Tunis folgende einzelne Notizen über die Lage unserer dortigen Glaubensgenossen: Seit dem September 1859 herrscht der Bcy Sidi Mohamed el Sadok. Derselbe will Tunesien in einen civilisirten Staat umwandeln: er trat als ein Idealist auf, welcher mit den alten orientalischen Überlieferungen völlig brach; er gedachte das Abendland nach Nordafrika zu verpflanzen, Ordnung einzusühren, die Willkür zu beseitigen und die Verwaltung zu regeln. Er stellte eine Civilliste im Betrag von nur 200,000 Thlrn. für sich fest und gab eine Verfassung, welche ganz und gar liberal ist. Sie bestimmt, daß kein Muselmann Privilegien vor Andersgläubigen voraus haben soll; alle Unterthanen