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Der Israelit · 1865-08-02 · Heft 31 (2.8.1865) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
6 (1865)
Issue
Heft 31 (2.8.1865)
Date
1865-08-02
Page
– (sequence 2)
Language
German
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42ä Der Herr Verfasser, der als Ehrenbürger und wackerer Biedermann seiner Vaterstadt S. a. Ujhelp der Hochachtung und Liebe bei Allen, die ihn kennen, in hohem Maße sich erfreut, und dem die hiesigen zahlreichen Talmudgelehrten alsHeroen elastischen und talmudischen Wissens huldigen, ist einstiger Lieblings- Schüler des rühmlichft bekannten Rabbi Mosche Soser und hat stets, trotzdem er gar oft als Geschäftsmann der Geißel des unbeständigen Geschickes unterliegen mußte, dem Thorastudium treulich Genüge gethan. In diesem Werke nun hat dieser Mann die scharfsinnigsten Geistesprodukte auf dem Gebiet der Thora der Oeffentlichkeit übergeben. Die Approbationen der gefeiertesten Nabbinen Ungarns und des Auslandes (wie die des verstorbenen Salomon Ullmann), die das uns vorliegende Werk schmücken, sind sprechende Beweise seines werthvollen Inhaltes, weshalb wir es Fachmännern auf's Wärmste anempfehlen. Möge der Allvater das fromme, ernste Streben des Verfassers reichlich segnen, und ihm unvergänglichen Muth und ausdauernde Kraft zu fernerem, segensreichem Bemühen verleihen) Alexy Knopsler. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Frankfurt a. M. Bereits vor mehreren Jahren hatte das OberappelationsgerichL entgegen dem Appellationsgerichte in einem Rechtsstreite, in welchem die Seelenverwandten des ohne Hinterlassung von Descendenz vorverstorbenen Ehemanns von der überlebenden Wittme den ganzen Nachlaß, obwohl derselbe fast nur errungenschaftlicher Natur war, herausverlangt und dieser nur die in den bei Eingehung der Ehe errichteten Ehepakten zugebilligte Vergrößerung ihrer Mitgift zugestanden hatten, folgende Grundsätze in Bezug auf die Giltigkeit der jüdischen Ehepakten und der vereinbarten Beerbung nach jüdischem Rechte ausgestellt: 1) Es darf unbedenklich als gemeinrechtlicher Grundsatz gelten, daß wenn auch in einem deutschen Staate das jüdische Privatrecht, namentlich auch das Erbrecht als solches ohne besondere dahin gehende Privilegien, aus Anerkennung keinen Anspruch hat, dies doch bei Streitigkeiten von Juden unter einander insoweit eine Ausnahme leidet, als sie dasselbe in autonomischen Bestimmungen namentlich in Ehepakten zu Grunde gelegt haben. Dieser Grund muß denn auch in Frankfurt zur Anwendung kommen, da von Frankfurt sowohl von älteren wie neueren juristischen Schriftstellern ausdrücklich bezeugt wird, daß cs zulässig sei, daß dem jüdischen Rechte entsprechend Stipulationen in Ehepakten getroffen würden. 2) Sind aber solche jüdische, nach jüdischem Rechte zu interpretirende Ehepakten bei Eingehung der Ehe errichtet worden, so ist es klar, daß die überlebende Ehefrau mit jedem weiteren Anspruch an den Nachlaß ihres Ehemanns als dem, welchen die ausdrücklichen Stipulationen der Ehepakten ihr geben, ausgeschlossen ist, ohne daß es dazu noch eines besonderen Verzichts auf ein Erbrecht irgends bedarf, indem nach jüdischem Erbrechte, aus welchem die Ehepakten zu interpretiren, die Ehefrau in Betreff des Vermögens ihres Mannes gar kein Erbrecht hat, sondern nur Forderungen auf das, was die Ehepakten ihr ausdrücklich zusichern, gleich denen anderer Nachlaß gläubiger. Moses Mendelsohn, Ritualgesetze der Juden, S. 88-90, 93, 99, 148, 154-155, 160, 162 fg. 3s Nach dem Frankfurter Partikularrecht können Ehepakten sowohl revocrrt werden, als haben sie für den Fall, daß sie nicht revocirt worden, nach dem Tode des verstorbenen Ehegatten nur die Kraft einseitiger letztwilliger Verfügungen. Wie nun dieser Grundsatz des einseitigen Widerrufs von dem gemeinen Rechte abweicht, so kann er auch aus jüdische Ehepakten keine Anwendung finden. Denn wie im Allgemeinen die rechtliche Vermuthung gegen die Befugniß eines einseitigen Widerrufs streitet und zwar selbst gegen die Befugniß eines einseitigen Widerrufs zu Gunsten des anderen Contrahenten, so muß diese rechtliche Vermuthung gegen die Befugniß eines einseitigen Widerrufs denn namentlich auch für das jüdische Recht anerkannt werden und zwar um so mehr, als das jüdische Recht ein gesetzliches Erbrecht der Ehefrauen gar nicht kennt. Nachdem wir vorstehende von dem Ober-Appellationsgericht in Lübeck adoptirle Grundsätze mitgetheilt haben, können wir aus erneu gegenwärtig vor den hiesigen Gerichten verhandelten Rechtsstreit ähnlicher Art übergehen: Ebenfalls auf Grund jüdischer Ehepakten, in welchen der überlebenden Wittwe lediglich eine genau bestimmte Vermehrung ihres Eingebrachten zugesagt worden war, verlangte Frau Agnese Guthilde L. als einzige Jntestaterbin ihres verstorbenen Vaters von ihrer Mutter Hannchen R. den gesammten väterlichen Erbtheil unter Abzug der stipulirten Vermehrung des mütterlichen Eingebrachten nebst Zinsen heraus. Das Stadtgericht wies jedoch die Klage ab, indem es aussührte, daß wenn man auch der (vorstehend ausgesührlen) Ansicht des Ober-Appellations- Gerichts folgen wollte, nach welcher bei jüdischen Ehepakten es eines ausdrücklichen Verzichts auf das sta-

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