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Der Israelit · 1865-07-26 · Heft 30 (26.7.1865) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
6 (1865)
Issue
Heft 30 (26.7.1865)
Date
1865-07-26
Page
– (sequence 9)
Language
German
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Beilage z« Nr. 3V des Zsraelit. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Hamburg, 12.Juli. Die Verlesung des Carl Heine'- schen Testaments, welche am Montag auf dem Rathhauff stattfand, hatte ein so zahlreiches Publikum herangezogen, daß man den Akt ausnahmsweise im Audienzsaale des Handelsgerichts vornehmen mußte. Das Testament enthält 25 Paragraphen und 1 Addilamenl. § 1 besagt, daß 8 Tage nach der Eröffnung des Testamentes 40,500 Crt. M. an die Vorsteher der Armencollegren zu Hamburg, Altona und Ottensen ausgekehrt werden sollen. Diele 40,500 M. sollen wie folgt vertheilt werden : in Hamburg an dis christlichen Armen 3000 M., an die deutsch-israelitischen 3600 M., an die portugiesisch-israelitischen 400 M.; in Altona, an die christlichen 1500 M., an die deutsch-israelitischen 1500 M., an die portugiesisch-israelitischen 300, in Ottensen zusammen 800 M: Es ist in diesem Paragraph noch ausgedrückt, daß der Testator früh Morgens beerdigt sein will und zwar in Ottensen, wenn er in Hamburg versterben sollte. Seine Grabstätte soll drei Mal größer sein, als gewöhnlich. Nur ein Marmorftein mit dem Namen Carl Beer Heine, Geburts- und Todestag soll die Gral statte bezeichnen. § 2 vermacht der Bette Herne'schen Stiftung (dem israelitischen Krankenhause) Beo. M. 60,000. Sechs Monate nach dem Todestage soll diese Summe ausgekehrt werden und zwar an die seit 1865 eigens ernannte Verwaltung des Instituts. Dieselbe ist verpflichtet, in seiner Synagoge eine ewige Lampe brennen zu lassen, zum Andenken an Salomon Heine, und an dessen Grabstätte am Todestage Gebete von 10 Leuten verrichten zu lassen, von denen alsdann ein jeder 10 M. erhält. § 3 überweist der Hermann Heine'- schen Stiftung zur Vermehrung ihres Fonds Bco. M. 160,000, Auszahlung 6 Monate noch dem Todestage. Im ß 4 werden dem Tempel-Verein 20,000 Eco. M. zugest'chert, deren Zinsen die beiden Prediger im neuen Tempel erhalten. §4 besagt, daß die Ehefrau des Dahingeschiedenen und seine Executoren Bco. M 150,000 an milde Stiftungen und Anstalten verteilen sollen. Diese Summe wurde später auf Bco. M. 200,000 erhöht. § 5 schenkt und vermacht der städtischen Gallerie Bco. M. 260,000, welche Summe der Verwaltung dieses Instituts 1 Jahr nach dem Tode ausgekehrt und dann auf den Namen der Firma Salomon Heine hypothekarisch belegt werden muß. Zwanzig Jahre lang darf von dieser Summe nichts gekündigt werden; nur die Zinsen sollen zum Ankauf j von Gemälden verwandt werden; bei gleichem Kunst-! werth haben die Hamburger Künstler den Vorzug.! Nach Ablauf der 20 Jahre kcmn das Capital ganz oder teilweise gehoben und zum Besten der Anstalt verwandt werden, jedoch nur mit Genehmigung des Senats oder der höchsten Staatsbehörde, welche etwa zu jener Zeit an die Stelle des Senats getreten sein sollte. Z 0 bestimmt für die Armen und wohltbätigen Anstalten zu Paris 50,0> O Frcs.; tz 7 für die Armen zu Orohowitza (einer Herrschaft des Verblichenen in Ungarn) 2000 sl. Z 8 bedenkt die Angestellten im Comptoir in glänzender Weise. L. Stuttgart. Folgender Niederlaffungsvertrag wurde zwischen der schweizerischen Eidgenoffenschaft und cem Königreich Württemberg abgeschloff-n: Art. 1. Die Angehörigen der Schweiz, ohne Unterschied des Religionsbekenntnisses, werden im Königreich Württemberg hinsichtlich des Aufenthaltes und der Niederlanung, der Gewerbeausübung, so wie des Erwerbes und der Veräußerung von Liegenschaft, den Inländern gleichgestellt; insbesondere sind dieselben berechtigt, sich im Königreich Württemberg zeitweilig anszuhalten oder dauernd niederzulassen, unter den gleichen Bedingungen und Voraussetzungen, wie der Inländer, Grundeigenthum zu erwerben und zu veräußern, auch jedes Gewerbe, dessen Ausübung überhaupt gestattet ist, auf eigne Rechnung zu betreiben, ohne zum Eintritt in den Staats- oder Gemeindeverband genöthigt und ohne, neben der Tragung der allgemeinen, auch den Inländer treffenden Lasten und Abgaben, zu weiteren Leistungen verpflichtet zu sein. Es soll auch jeder weitere Vortheil, der in der einen oder anderen der vorgedachten Beziehungen den Angehörigen eines dritten Staates im Königreich Württemberg eingeräumt ist oder eingeräumt werden wird, von selbst in gleichem Maße den Angehörigen der Schweiz zu Theil werden. Art. 2. Andererseits werden die Angehörigen des Königreiches Württemberg, ohne Unterschied des Religionsbekenntnisses, in der Schweiz hinsichtlich des Aufenthaltes und der Niederlassung, der Gewerbeausübung, sowie des Erwerbs und der Veräußerung von Liegenschaft den Schweizerbürgern gleichstellt; insbesondere sind dieselben berechtigt, sich in jedem Kantone der Schweiz aufzuhalten oder dauernd niederzulaffen, unter den gleichen Bedingungen und Voraussetzungen, wie der Schweizerbürger, Grundeigenthum zu erwerben und zu veräußern, auch jedes Gewerbe, dessen Ausübung überhaupt gestaltet ist, auf eigene Rechnung zu betreiben, ohne zum Eintritt in den Staats- oder Gemeindeverband genöthigt und ohne, neben der Tragung der allgemeinen, auch den

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