Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 6 (1865)
- Issue
- Heft 30 (26.7.1865)
- Date
- 1865-07-26
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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424 Schweizerbürger treffenden Lasten und Abgaben, zu weiteren Leistungen verpflichtet zu sein. Es soll auch jeder weitere Vortheil, der in der einen oder anderen der vorgedachten Beziehungen den Angehörigen eines dritten Staates in der Schweiz eingeräurnt ist oder eingeräumt werden wird, von selbst in gleichem Maße den Angehörigen des Königreichs Württemberg zu Theil werden. Art 3. Die beiderseitigen Angehörigen bleiben in Betreff der Militärpflicht den Gesetzen ihres Heimathstaates unterworfen; in dem Staate der Niederlassung dagegen sind sie von allen hierauf bezüglichen Leistungen befreit. Art. 4. Zur Erlangung der Niederlaffungsbefugniß genügt beiderseits die Hinterlegung eines Heirnathscheines und eines Zeugnisses, wodurch von der zuständigen Heimathbehörd« des Nachsuchenden bescheinigt wird, daß derselbe in bürgerlichen Ehren und Rechten stehe, einen unbescholtenen Leumund genieße und im Stande sei, sich und seine Familie zu ernähren. Art. 5. Jeder der vertragenden Theile verpflichtet sich: a. diejenigen Individuen, welche noch fortdauernd seine Angehörigen sind, und d. seine vormaligen Angehörigen, auch wenn sie das Staatsbürgerrecht nach der inländischen Gesetzgebung bereits verüren haben, so lange sie nicht in dem anderen oder in einem dritten Staate angehörig geworden sind, auf Verlangen des anderen der vertragenden Theile wieder zu übernehmen rc rc. Art. 7. Jedem zum deutschen Zollvereine gehörigen Staate bleibt das Recht des Beitrittes zu gegenwärtigem Vertrage Vorbehalten, unter der Voraussetzung: daß er im Falle ist, den auf seinem Gebiete sich niederlassenden Schweizern alle diejenigen Rechte zuzusichern, welche nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages den Schweizern in Württemberg zugestanden sind Frankreich. Paris. Nächstens begibt sich Gras Le Moynier nach Abyssinien, um mit 300 jungen Franzosen, die sich ihm angeschlossen, und deren jeder ein Capital von 3000 Fr. eingezahlt hat, daselbst eine Colonie zu gründen, um dadurch dem französischen Elemente in jenen bisher so schwer zugänglichen Ländern einen festen Anhaltspunkt zu geben. Gras Le Moynier hat außerdem noch eine große Zahl von Individuen angeworben, die gleichzeitig als Soldaten und als Arbeiter Dienste leisten sollen. Vielleicht ist es möglich, daß die von uns beabsichtigte Mission sich an diese Expedition wird anschließen können, wodurch unsere Emissäre sehr leicht den Schutz Frankreichs erhalten könnten. *) *) Beim Schluß des Blattes ersehen wir, daß auck „Hamagid* denselben Vorschlag macht. — Red. Feuilleton. Die Königin von Saba. Von /Ve. VenUI»«. (Fortsetzung.) 3. Die Königin von Saba, Die aller Welt bekannt, Sie wird in manchem Büchlein Und vielfach noch genannt. Sie hat aus freiem Willen Sich mehrmals noch gezeigt. Wenn auch dämonisch waltend, Der Erde zugeneigt. — Zu Worms, im Haus zur Sonne*) — Es hieß in alter Zeit: „Das Haus zum Teufels köpfe," Der Synagog zur Seit' — Zu Worms, im Haus zur Sonne, Da wohnte einst ein Mann, Dem Weibe treu ergeben, Dem Hause zugethan. Der Mann war angesehen Und früher auch im Glück, Doch nun zurückgekommen Durch hartes Mißgeschick. Noch ist's der Welt verborgen, Noch weiß es nur sein Herz. Doch lang' kann's nicht mehr dauern, Das ist sein größter Schmerz. — Er geht in sein Gewölbe, Schließt kummervoll sich ein. „Wer," ruft er, „bringt mir Hülfe In dieser Seelenpein k" Da stellt sich seinen Blicken Ein Weib urplötzlich dar, Von hohem, edlem Wüchse, Von Schönheit wunderbar. In goldnen Locken wallet Zur Erde fast das Haar, In Lichtes Zauber strahlet Der Augen Sternenpaar. Und faltenreich umhüllet Die Glieder das Gewand, Und Diamanten schmücken Die Stirn, den Arm, die Hand. *) Nach MLzse Nissim Nr. 14. — Tie Häuser in der Judengasfe trugen fast alle ihre eignen Schilder und Ramrn.