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Der Israelit · 1865-07-26 · Heft 30 (26.7.1865) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
6 (1865)
Issue
Heft 30 (26.7.1865)
Date
1865-07-26
Page
– (sequence 3)
Language
German
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417 fammlung, in welcher der Stiftung des Vereins, sowie seiner verstorbenen Mitglieder gedacht, die Wahl der Beamten für das nächstfolgende Jahr (vergl. 26), sowie die Abhörung des Berichts über die V er wall ring des abgelaufenen Jahres vorgenommcn wird. Der erste Vorsteher, und in seiner Verhinderung der zweite, kann überdies, so oft er cs für nöthig erachtet, eine außerordentliche Versammlung aller in Kassel anwesenden stimmfähigen Mitglieder veranstalten. Derselbe führt in allen Versammlungen des Vereins den Vorsitz und leitet die Verhandlungen oder übei trägt solches einem andern Mitglied der Verwaltungs-Comnwsion; bei allen vorkommenden Stimmengleichheiten gibt die des ersten Vorstehers oder seines Stellvertreters den Ausschlag. 8- 25. Die Auflösung des Vereins kann nicht durch Stimmenmehrheit beschlossen werden, vielmehr bleiben bei der Trennung einer größeren oder geringeren Anzahl von Mitgliedern die übrigen in dem Besitze der Rechte und des Vermögens des Vereins. Durch die Stimmeneinhelligkeit aller Mitglieder kann die Auslösung zwar beschlossen, die Fonds dürfen aber selbst in diesem Falle niemals getheilt, sondern müssen einer, den bisherigen wohlthätigen Zwecken möglichst entsprechenden oder ähnl'.chen Bestimmung zugewiesen werden. lV. Von der Verwaltung. 8- 26. Die Verwaltung särnmtlicher Angelegenheiten des Vereins wird einer Commission übergeben, deren Mitglieder durch jährliche Wahl bestellt werden (K 24). Es besteht derselbe aus einem ersten und einem zweiten Vorsteher, einem Cassirer und dreien Deputaten, wovon dann einer zugleich Jnspector des dem Verein zustehenden Krankenhauses ist. Die Bestellung der letzlern in dieser Eigenschaft erfolgt von Seiten der Commission. Scheidet im Laufe eirws Jahres ein Beamter aus, so tritt dasjenige Mitglied des Vereins an seine Stelle, welches bei der betreffenden Wahl die nächstfolgende Stimmenmehrheit hatte. Der erste Vorsteher allein muß beim Abtreten im Laufe des Jahres durch die Wahl des Vereins ersetzt werden. Z. 28. Der Verwaltungs-Commission steht die ganze jährliche regelmäßige Einnahme des Vereins zur Bestreitung der Ausgaben zur Verfügung. Der Kapitalfonds des Vereins hingegen darf nur in außerordentlichen Fällen angegriffen worden. §. 29. Der Cassirer des Vereins hat alle denselben zukommenden Beiträge einzuziehen, sowie dessen Ausgaben, nachdem solche vom ersten Vorsteher zahlbar gemacht worden, zu bestreiten. Derselbe hat dem Verein jährlich über die Verwaltung des abgelausenen Jahres Rechnung abzulegen und der Verwaltungs-Commission jederzeit auf ihr Verlangen über den Cassenstand Auskunft zu geben. 8° 30. Der mit der Jnspection über das dem Verein zustehende Krankenhaus beauftragte Deputirte hat zugleich für die Erhaltung und eintretenden Falles für die erforderliche Ergänzung des in demselben befindlicken Mobiliars Sorge zu tragen und darüber alll jährlich an die Nenvaltungs-Commission, unter Einreichung eines Verzeichnisses desselben, zu berichten. 8. 31. Das Kapital-Vermögen des Vereins bleibt von der Lasse der laufenden Verwaltung getrennt, und die dazu gehörigen Gegenstände und Papiere werden unter dreifachem Verschluß des Cajsirers und zweier Mitglieder der Verwaltungs-Commission ausbcwahrt. 8- 32. Jede außerordentliche Einnahme, welche den Betrag von Rthlr. 25 erreicht, soll, wenn nicht im Fall eines Geschenks oder Vermächtnisses von dem Geber ausdrücklich eine andere Verfügung getroffen worden ist, dem Kapitalsonds cinverleibt werden. 8- 33. Schenkungen und Vermächtnisse unter belastender Bedingung ist die Commission, außer im Fall dringender Veranlassung, nicht befugt, ohne Zuziehung des Vereins anzunehmen. Frankfurter Briefe. Von 8. I. Die Emancipation der Juden, welche vor einem halben Jahre hier als Gesetz proclamirt wurde, scheint für das hiesige Gemeindeleben schon gute Früchte getragen zu haben. Bei den jüngsten Neuwahlen in den Gemeindeausschuß hat, wie Sie bereits wissen und auch schon in Ihrem Blatte mitgetheilt haben, die liberale Partei, d. h. diejenige Partei, welche eine gesunde, zeitgemäße Reform in der Gemeindeverfassung anstrebt, gesiegt. Der Vorstand der Gemeinde nämlich, wie auch die bisherigen Repräsentanten, obgleich

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