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Der Israelit · 1865-07-26 · Heft 30 (26.7.1865) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
6 (1865)
Issue
Heft 30 (26.7.1865)
Date
1865-07-26
Page
– (sequence 2)
Language
German
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416 trauriges Prognostrton enthüllen mit der Verdammniß, in der Wüste sterben zu müssen. Sie weinten bei der Rückkunft der Kundschafter in der Nacht des '2 und wußten nicht, daß dieser damit seine traurige Weihe zur Beweinung grvßern und vielfachen Unglücks erhielt. So hatte der uso nicht verfehlt, gelbst nach Verlust des ersten und des zweiten Tempels fortzusahren, fort und fort das Trauergewand, Sack und Asche, Israel aufzunöthigen. Das jüdische Reich war nur noch ein antiker geographischer Begriff geworden. Die verstoßenen Söhne Israels wurden von allen Völkern in die Acht erklärt. Wohin sie kamen, wartete ihrer Tov oder Gefangenschaft oder Verwendung in Amphitheatern. Zur Zeit des römischen Kaisers Hadrian wurden Sabbatfeier und Beschneidung verboten, und damit selbst der Name Jerusalem von der Erde verschwinde, baute er auf den Trümmern Jerusalems die Stadt ^.elia Oapitolina. Alles, was nur zur Vernichtung der jüdischen Nationalität Mittel war, wurde gegen dieselbe angewandt. So empörten sich 115 der üblichen Zeitrechnung die in die tiefste Bedrängniß getriebenen Juden unter Andreas, Trajan dämpfte unter den undenkbarsten Grausamkeiten den Aufstand. Heftiger und heftiger wurden die Bedrückungen gegen dieumherirrenden Juden; sie glaubten Rettung durch Bar Cochba im Jahre 127 n. d. ü. Z., sie schloffen sich unglücklicher Weise ihm an. Dieser Abenteurer ging von Kyrene durch Aegypten, zog die seit Zerstörung Jerusalems dort in Hauptschwärmen versammelten Juden an sich, marschirte damit durch Äthiopien und Arabien nach Syrien und Judäa. Mit Heldenmuth kämpfte das kleine Häuflein Juden gegen die sieggewohnten römischen Legionen; Letztere wurden geschlagen und viele feste Plätze, darunter Jerusalem, erobert, unter Huldigung des Bar Cochba als König der Juden. Dieser Sieg war aber eine Seifenblase. Der neunte Ab machte abermals seine Wirkung geltend. Hadrian schickte den Julius Severus gegen die Empörer, sie wurden angegriffen, vernichtet, die Feste Bithar erobert, der '2 des 135. I. n. d. ü. Z. kostete 500,000 Vätern und Müttern nebst Kindern und Säuglingen, Bräutigamen und Bräuten das Leben. Ihr trauert an dem Jahrestage, da der Vater oder die Mutter das Zeitliche verlassen. Sind sie doch den Weg alles Fleisches gewandelt. Wolltet ihr an dem Tage nicht traueren, da so viele Väter und Mutter, so viele Greise unv Jünglinge den Märtyrertod starben um der Religion willen, der wir angehören, die sie mit ihrem Herz-Blute aus uns vererbten? In Sack und Asche haben sie das angestammte Vaterland verlassen, in Jammer und Thränen das Heiligthum des einig-einzigen Gottes auflodern sehen, verstummt waren der Leviten Gesänge, nicht mehr rauchten die Altäre von Opfern, die Stätte 'VNW war in Feuer und Asche aufgegangen, Jerusalem ist nicht mehr , der Tempel ist nicht mehr, wir sind zerstreut und leben auf Gnade und Ungnade — und dieser sollte uns nicht fastend und trauernd und klagend und weherufend in Sack und Asche, auf nacktem Boden sitzend, antreffen? Dieser Tag, der uns aus der Liste der Völker gestrichen, der uns der Nationalität beraubt, der uns das geistig und leiblich wohlthuende Palladium entführt, könnte von einem jüdischen Serzen, von einer jüdischen Seele profanirt werden? Nein und abermals nein! Es ist die Zeit der Trauer—es gibt auch, so Gott will, bald eine Zeit der Freude, iwpQ, die Hoffnung Israels ist Gott der Allherr, und die auf Gott harren, werden nie wanken liü iD'dw mp?. Mögen unsere Hoffnungen bald in Erfüllung gehen! Statuten des in der isr. Gemeinde zu Kassel bestehenden Kranken - Pflege - Vereins. Gestiftet am 3. März 1773. (VGpn -^8 si) (Schluß.) III. Von dem Verein als Gesammtheit. 8- 21. Der Verein ist, dem Sinne seiner Stiftung nach, ein untheilbarer, und seine Rechte, sowie das ihm zugehörige Vermögen, stehen ihm als Gesammtheit zu, so daß kein Einzelner oder eine von der Gesammtheit sich trennende Partei darauf einen ganzen oder theilweisen Anspruch zu machen hat. 8. 22. Dem Verein steht das Recht zu, in allgemeiner Versammlung gesetzliche Anordnungen über seine Angelegenheiten zu treffen und für einzelne Fälle von deren Befolgung zu dispenstren. 8- 23. Alle Vorschläge zu Aenderungen in den Statuten müssen, bevor sie dem Verein zur Abstimmung vorgelegt werden, in der Commission erwogen und mit dem Gutachten derselben begleitet sein. In den Gesetzen, welche das Bestehen der Gesellschaft, die Untheilbarkeit derselben und ihrer Fonds betreffen, findet jedoch weder Aenderung noch Dispensation statt. (Bergl. Z 21, 25.) 8- 24. Der Verein hält jährlich an dem zunächst auf van eintretenden Sonntag eine allgemeine Ber-

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