Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 6 (1865)
- Issue
- Heft 29 (19.7.1865)
- Date
- 1865-07-19
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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407 8. ii. Mitglieder, welche das 60. Lebensjahr überschritten haben, können nur, falls sie es verlangen, zur persönlichen Dienstleistung bestellt werden. Zum Erscheinen in den angesetzten Sitzungen sind sie gleichwohl verbunden. §. 12. Der Vorschlag zur Aufnahme eines neuen Mitgliedes wird bei der Verwaltungs-Commission, durch eines ihrer Mitglieder, gemacht. Erklären sich?/z der Stimmen für den Antrag, so ist hierdurch für die Aufnahme des Vorgeschlagenen entschieden. Hat der Antrag nur einfache Stimmenmehrheit für sich, oder sind die Stimmen gleich qetheilt, so wird derselbe in nächster allgemeiner Versammlung vorgetragen und durch einfache Stimmenmehrheit entschieden. Erklärt sich die Mehrheit der Commission gegen den Vorschlag, so wird derselbe für das laufende Jahr beseitigt und kann erst bei der nächstfolgenden Commission aufs Neue vorgebracht werden. §. 13. Jedes neu eintretende Mitglied des Vereins erhält ein Exemplar der Vereins-Statuten und hat, nachdem es sich mit deren Inhalt bekannt gemacht hat, einen Revers auszustellen, durch welchen sich dasselbe verpflichtet, den Bestimmungen desselben getreulich nachzukommen, und insbesondere diejenigen persönlichen Leistungen, welche ihm von dem Vorsteher statutenmäßig aufgetragen werden, pünktlich zu erfüllen oder solche, falls Krankheit oder unaufschiebliche Geschäfte dieses verhindern sollten, durch einen von den Vorstehern bezeichnten Stellvertreter erfüllen zu lassen. Zu den persönlichen Dienstleistungen ist auch das Erscheinen in gehörig angesagten Sitzungen zu rechnen, und jedes in Kassel anwesende Mitglied, welches an denselben Theil zu nehmen verhindert wird, hat dieses den Vorstehern schriftlich uns vor Anfang der Sitzung anzuzeigen. Von jedem neu eintretenden Mitglied wird ein Eintrittsgeld von Nthlr. 6*/^, falls derselbe aber der Sohn eines Vereinsmitgliedes ist, von Nthlr. 2, zum Besten der Vereinskasse erhoben. Der Verwaltungs- Commission steht jedoch das Recht zu, in einzelnen Fällen eine Ermäßigung des Eintrittsgelves eintreten zu lasten. An den Pedell des Vereins hat jedes neu eintretende Mitglied einen Thaler zu zahlen. 8- 14. Mitglieder des Vereins, welche ihrer Obliegenheit nicht Nachkommen, verfallen dadurch in eine, nachdem Ermessen der beiden Vorsteher zu bestimmende, und zu dem Vesten der Vereinskaste einzuziehende Strafe von 6 Groschen bis zu einem Thaler, und müssen überdies den versäumten Dienst, falls die Natur desselben dieses gestattet, bei nächstem Anlaste nachholen. 8- 15. Weigert sich ein Mitglied, die ihm zuerkannte Geldstrafe zu zahlen, so wird sämmtlichen Mitgliedern bei nächster allgemeiner Sitzung der Fall vorgetragen. Dem Verein steht alsdann das Recht zu, die zuerkannte Strafe zu bestätigen, zu ermäßigen oder zugleich aufzuheben. Z. 16. Bei fortgesetzter Renitenz des bestraften Mitgliedes hat die Verwaltungs-Commission in der nächsten allgemeinen Versammlung nochmals über diesen Gegenstand zu berichten, und es kann alsdann die letztere die völlige Ausschließung dieses Mitgliedes verfügen. Geschärft kann diese Ausschließung durch die weitere Anordnung werden, daß der Name des ausgeschlossenen Mitglieds auf eine Reihe von Jahren an das hierzu bestimmte schwarze Brett geheftet wird. §. 17. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt: durch den Todesfall, durch förmliche Aufkündigung desselben, oder im Fall unwürdiger Handlungen durch Ausschluß von Seiten des Vereins, welcher hierüber, nach eingeholtem Gutachten der Commission, durch Stimmenmehrheit entscheidet. Erfolgt der Austritt in Folge förmlicher Aufkündigung, so hat das ausscheidende Mitglied einen Aversional-Betrag von zehn Thalern an die Vereins kaffe zu zahlen. 8- 18. Jedes Mitglied hat einen monatlichen Beitrag von mindestens 2 Groschen, welcher Beitrag, je nachdem der Zahlende es wünscht, in zweimonatlichen oder in jährlichen Raten erhoben wird, an die Vereinskaffe zu zahlen. Verheirathet sich ein Mitglied des Vereins, so hat dasselbe an die Vereinskaffe ein Geschenk von mindestens einem Thaler zu zahlen. Für jedes Aufrufen zur Thora am Sonnabend und an Festtagen wird von den: aufgerufenen Mitglied ein Groschen erhoben. Z. 19. Mitglieder des Vereins haben eintretenden Falles einen vorzüglichen Anspruch auf die Hilfe des Vereins. Insbesondere werden jedem Mitglieds, welches durch Krankheit oder durch den Tod eines nahen Angehörigen verhindert wird, seinen Geschäften nachzugehen, die Sustentations-Büchsen durch die Vorsteher zugesendet.