Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 6 (1865)
- Issue
- Heft 27 (5.7.1865)
- Date
- 1865-07-05
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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380 rvenn wir einmal die Zahl der Autoritäten des „Für" und Gegen" in's Auge fassen, diesen beiden 'LN2 2^212.-! demnach vielmehr ebenso schwerwiegende gegenüberstehen, nämlich /2N2 svergl. ^"22 zu ,?"v 1) . 7I"X2 , 2r2 und unter den,^2d,2"ni 22:27^: , -?"2' , -">"2 der kurz und bündig i"v und citirt. — Daß übrigens 2"2 i"L'd a"22 das ^2p'p2 verlangt, ist sehr wohl begründet, und zwar in dessen ausführlicherer Begründung zu das., wo derselbe sehr richtig nachweist, daß die Beweisstelle des22"x2 un) r<"2i^2, nämlich die Stelle in s"ü, nur von s" als 2^:2 spricht. 5. Jenen 2,2'!2 endlich citirt .->"2 d>2 2pp' nmv 2"' das >-,"22 ^->-,2 -1^:2 wird von den maßgebendsten 2'11212-r, von Herrn R. D. selbst angeführt, entschieden verworfen, er ist mit d2 ^2 f"2 unvereinbar. Auch begreife ich nicht, warum dann nicht ^'-2 mit oder pp2O auch ,2dpr.2 haben könnten, da ja auch 22p'2 und *) II. Aufnahme von innen. 6. Die Erörterung des Herrn R. D., daß die Ansicht des (L"p citirt n"2p 2"'2), daß ^P2 TppüTi für 7!"2 bei ,52-n genüge also für alle pinn und nicht nur für 22^2 nütze, ist ganz richtig und auch von '2>2 uni", nicht anders aufgefaßt; daß hiervon aber, was mit angefangen, also ->"2x, ausgenommen, sagt -<2"^2 in ''22 '22^2 ausdrücklich, und wird auch von Herrn N. D. erwähnt. Ist dem aber in der That so, was hätten wir dann mit allem diesem gewonnen? — Wenn wir keinen durchgreifenden 22'2 sowohl für P222 als für finden, so ist sehr wenig genützt. Auch ist es dann in unfern Tagen ganz gewiß gerathen, in einer so wichtigen Sache auf Grund so schwieriger 2'2N'.2 hin keine neuen Beschlüsse zu fassen, in Folge deren wir die sogar oft gar nicht so leicht zu entscheidende Frage stellen muffen: ist es ^"21x2 oder P222. Deshalb wohl haben auch die 'r<22" 'nx; selbst für P222 zu keinem gegriffen. — Wohl wäre cs sehr wünschenswerth, daß 2:2.2 2:^ ^22:22 uns mit 222:2 2:^2 belehren wollen, und in dieser Hoffnung babe ich. wie schon erwähnt, mit meinen schwachen Kräften die Discussion eröffnet. Dr. Israel Hildesheimer. *) Jene ron '"2 citirtcn Autorit'itm (rere-r O'222 ich nicht besitze) gründen vielleicht auf PL?")?22 x"'".2 N '2 2"222, nach welchem nur für .2X271 bei O27l ''2:X22 '2'2L^ sein muß, weehalb das 1^2)2'2',2 X2N s'X nrrr (vergl. auch X l"22l 2"'22 p".22). Allein abgesehen davon, daß l22"Q2 selbst X2"X22 '"'2 nach 2'2 das Gegcntbeil debauptet, ist diese '22^2.2 '2'V bekanntlich so schwierig daß man hieraus gar keine vractischen Folgerungen ziehen darf. Grundzüge für ein Statur der Hamburger israelitische» Gemeinde. (Fortsetzung und Schluß.) 34. Zu allen organischen Gemeindeeinrichtungen, zu den Statuten für Gemeindeinstitute, zum An- und Verkauf von Immobilien, zur Creirung und Gehaltsbestimmung von Beamtenstellen und zu'' Bewilligung der Pensionen an Gemeindebeamte ist die Zustimmung des Repräsentanten Co llegiums erforderlich. 35. Das Repräsentanten-Collegium hat über sonstige Vorlagen des Vorstandes zu berathen und zu beschließen, hat aber auch das Recht der Initiative in allen Gemeindeangelegenheiten. 36. Das Nepräsentanten-Collegium deputirt aus seiner Mrtte Mitglieder in die einzelnen, im Abschnitte „Verwaltung", aufgesührten Verwaltungsbehörden. 37. Die Geschäfte des Repräsentanten - Collegiums leitet ein aus seiner Mitte auf die Dauer des Jahres erwählter Vorsitzender. Als Schriftführer fungirt ein Mitglied des Collegiums oder ein Gemeindebeamter. 38. Die Versammlungen des Repräsentanten - Collegiums werden vom Vorstande berufen. Außerdem ist der Vorsitzende berechtigt, eine Versammlung zu berufen, und auf Verlangen von 5 Mitgliedern dazu verpflichtet, wenn seit der letzten Sitzung mehr als 3 Monate verflossen sind. 39. Zur Beschlußfähigkeit des Repräsentanten-Collegiums ist die Anwesenheit von 8 Mitgliedern erforderlich. 40. Von Zeit und Tagesordnung der Sitzungen ist dem Vorstände jedes Mal Anzeige zu machen, und demselben nach der Setzung das Protokoll mitzutheilen. 41. Der Vorstand ist berechtigt und aus Verlangen des Nepräsentanten-Collcgiums verpflichtet, Commiffarien zu diesen Sitzungen abzuordnen. Verwaltung. 42. Für die einzelnen Zweige der Verwaltung werden Mitglieder des Vorstandes deputirt, oder Com«