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Der Israelit · 1865-06-28 · Heft 26 (28.6.1865) · page 6

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Journal
Der Israelit
Volume
6 (1865)
Issue
Heft 26 (28.6.1865)
Date
1865-06-28
Page
– (sequence 6)
Language
German
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andern Gemeindemitgliedern leiten zu lassen und übt die Oberaufsicht über dieselben aus. 26. Der Vorstand erwählt alljährlich eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden und vertheilt die Aemter unter dieselben. Das Amt des Vorsitzenden darf kein Mitglied länger als zwei Jahre hintereinander bekleiden. 27. Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Vorstandes und hat wenigstens ein Mal monatlich eine Sitzung zu berufen. Er ist außerdem verpflichtet, aus Verlangen von 3 Mitgliedern eine Sitzung zu berufen. 28. Zur Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von 5 Mitgliedern erforderlich. L. Das Repräsenta nten-Collegium. 29. Das Repräsentanten-Collegium besteht aus t5 Mitgliedern, von denen alljährlich 3 austreten. 30. Die Neuwahl der 3 Repräsentanten erfolgt in der Art, daß Einer von denjenigen Mitgliedern des Spnagogenverbandes, Einer von denjenigen Mitgliedern des Tempelverbandes, welche Genreindemitglieder sind, und der Dritte in allgemeiner Wahl von allen Gemeindemitgliedern erwählt wird. Bei diesen Wahlen ist jedes beitragende, mit der Steuer des verflossenen Jahres nicht rückständige Mitglied stimmberechtigt. 3 t. Die Ergänzung des Repräsentanten-Collegiums hat regelmäßig im Beginn jedes Kalender-Jahres zu erfolgen. Tritt im Laufe des Jahres eine Vakanz ein, so hat das Repräsentanten - Collegium darüber zu beschließen, ob der betreffende Wahlkörper eine Neuwahl vorzunehmen hat. 32. Dem Repräsentanten Collegium ist vom Vorstande alljährlich das Budget und die Modalität, sowie die Höhe des auszuschreibenden Steuer-Betrags für das nächste Jahr zur Mitgenehmigung vorzulegen. Dasselbe hat die Abrechnung des verflossenen Jahres zu prüfen und dem Vorstande Decharge zu ertheilen. 33. Aus den Ueberschüssen jedes Jahres ist ein Reservefond zu sammeln und speciell zu verwalten, über welchen der Vorstand nur mit Genehmigung des Repräsentanten - Collegiums verfügen darf. Legate, die der Gemeinde ohne besondere Beistimmung zufallen, sind diesem Reservefond einzuverleiben. (Fortsetzung folgt.) Aeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. In ^Württemberg macht seit etlichen Monaten der öffentliche Angriff eines jüdischen Advokaten in Stuttgart auf zwei unserer sonst nicht als orthodox bekannten Rabbiner im Tauberthale viel Aufsehen, worin Inkonsequenz und Eigennutz zum Vorwurf gemacht wird, weil der eine den Verlobungsvertrag zwischen einem s.-iD und einem Mädchen, -oOx.-r, gegen hohe Gebühren zwar geschrieben habe, aber erst später beide Herren aus eben diesem Grunde die Kopulation verweigern resp. suspendiren wollten, weil außerdem auch das Hinderniß von .-inn zu berücksichtigen wäre. Dem einen Nabbinen wurde noch der weitere Vorwurf gemacht, daß er bereit gewesen wäre, die Trauung zu vollziehen, wenn die aus Laien bestehende israel. Oberkirchenbehörde es gestatten wollte! Diese aber ging nicht in die Falle und überließ es klug dem Rabbiner und Doctor, nach Recht und Gesetz eine authentische Entscheidung zu geben. Die wechselseitigen Jnvektiven zwischen dem radikalen Juristen und dem neologen Nabbinen, die sich nebenbei den Vorwurf machten, mit der Orthodoxie zu liebäugeln und zu heucheln, führten schließlich zu der Ankündigung von Seite des Theologen, daß er den Rechtskonsulenten wegen öffentlicher Injurie gerichtlich verfolgen werde. Noch ist jedoch der Preßproceß nicht vor das Forum der Oeffentlichkeit getreten, worüber sich das Publikum allerlei in die Ohren raunt. Das Streitobject selbst ist inzwischen zerronnen, indem Or. Heß in Eisenach die Nupturienten trotz der talmudischen Hindernisse getraut hat, und diese nun in ihrem Heimathort als Eheleute leben. An solche Rabbiner scheint selbst R.-C. Leb recht in Ulm nicht gedacht zu haben, als er in seiner Petition die Alternative ausstellte, die Verlobten müßten sich entweder ausgeben oder sich taufen lassen. Da jedoch die Trauung im Ausland ohne die Erlaubniß der württembergischen Staatsregierung vollzogen worden ist, so ist diese nachträglich noch beizubringen, und davon die endgittige Erledigung dieser Frage allein noch abhängig. Österreichischer Kaiserstaat. Peph. Es würde mich herzlich freuen, wenn ich Ihnen, Herr Redacteur, viel Erfreuliches von den religiösen Zuständen unserer Gemeinde mittheilen könnte, leider aber ist dies heute nicht der Fall; denn Tag für Tag nehmen die frommen Werre hier ab, und jene guten und edlen Ge-

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