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Der Israelit · 1865-06-28 · Heft 26 (28.6.1865) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
6 (1865)
Issue
Heft 26 (28.6.1865)
Date
1865-06-28
Page
– (sequence 5)
Language
German
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5L7 Dies bezieht sich im Zusammenhangs speziell auf den Oberrabbiner, der ja, wie in jenem schon obencitirten edlen Bilde gesagt, als Zeichen ausgestellt steht, und soll gleich dem Falle Vorbeugen, daß etwa ein „Laie" die Frechheit haben dürfte, den Herrn Oberrabbiner mit O'pOim in der Hand über die beiden zu interpelliren. Daher müssen sich allerdings diese Herren Prälaten gleich von vorn herein gegen die „Handlanger" (S. 16) wohlweislich ihre Rangordnug wahren. Gebe Gott, daß nur solche Broschüren und solche Verfasser Versuche machen, das wahre Judsnthum zu schmähen und zu schmälern! Mögen sie wachsen und gedeihen, sie sind ja unbewußt unsere „Handlanger". Eisenstadt. vr. I. Hildesheimer. Grundzüge für ein Statut oer Hamburger israelitischen Gemeinde. (Fortsetzung aus Nr. 22.) Rechte der Mitglieder. Nur Gemeindemitglieder können zu Gemeindeämtern und zur Verwaltung der von der Gemeinde ressortirendeu Institute erwählt werden. Pflichten der Mitglieder. 17. Jedes Mitglied ist zur Beobachtung dieser Statuten und der später statutenmäßig beschlossenen Abänderungen derselben verpflichtet. 18. Jedes Mitglied ist zur Leistung von jährlichen Beiträgen, dre iedoch die Höhe von 1 Procent des jährlichen Einkommens nicht übersteigen dürfen, für die Zwecke der Gemeinde verpflichtet. Die gleiche Pflicht liegt sonstigen Gemeindeangehörigen ob, die selbstständiges Vermögen besitzen, so wie ungetheilten Erbschaftsmaffen. 16. Jedes Mitglied ist zur Annahme von Ehren- Aemtern in der Gemeinde verpflichtet. Nur Mitglieder, die schon das Vorsteheramt verwaltet haben, sind von dieser Pflicht befreit. Von den Gemeindebehörden. 20. Die Verwaltung der Gemeinde ist anvertraut: a. dem Vorstande. b. dem Repräsentanten-Collegium. Der Vorstand. 21. Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern, von denen alljährlich eins austritt. Die austretenden Mitglieder sind wieder wählbar. 22. Die Neuwahl von Vorstandsmitgliedern erfolgt in der Art, daß fünf Mitglieder des Vorstandes und fünf Mitglieder des Repräsentanten-Collegiums ausgeloost werden, welche zu einem Wahl-Collegium zusammenzutreten und mit absoluter Majorität die Wahl vorzunehmen haben. Ist keine absolute Majorität zu erzielen, so ist mit relativer Majorität noch ein Mitglied des Vorstandes oder des Repräsentanten-Collegiums in das Wahl-Collegium hinzuzuziehen. Ist nach wiederholtem Wahlgange noch keine relative Majorität hierfür zu erzielen, so ist durch das Loos zu bestimmen, ob der Vorstand oder das Repräsentanten- Collegium noch ein Mitglied in das Wahl-Collegium zu deputiren hat- Alle beim WahlacLe Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. (//!) 23. Der Vorstand hat alle Gemeinde-Angelegenheiten in höchster Instanz zu leiten. Er hat die Gemeinde nach Außen, insbesondere dem Staate, den Gerichten und allen Behörden gegenüber zu vertreten, sowie nach Innen den Cultusverbänden, den mit der Gemeinde in Verbindung stehenden Instituten und den einzelnen Mitgliedern gegenüber. 21. Der Vorstand hat die Oberaufsicht über alle bestehenden oder künftig zu stiftenden Legate, deren Fonds bei der Gemeinde, oder durch dieselbe belegt sind oder werden. Er hat die Capitalien dieser Stiftungen in einer besonderen Dspofitencasse zu verwalten und die speciellen Verwalter der Stiftungen zu ernennen, welche ihm rechenschaftspflichtig sind. Jedes Legat muß, wenn nicht Stiftungsartikel Anderes verordnen, wenigstens 2 Verwalter haben. Der Vorstand hat das Lassen- und Rechnungswesen der Gemeinde zu leiten, die Finanzen der Gemeinde zu verwalten und alljährlich das Gemeinde- > budget aufzustellen. 25. Der Vorstand hat die übrigen verschiedenen Zweige der Gemeinde-Verwaltung durch seine dazu committirten Mitglieder allein oder in Gemeinschaft j mit Mitgliedern des Repräsentanten - Collegiums oder

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