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Der Israelit · 1865-05-30 · Heft 22 (30.5.1865) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
6 (1865)
Issue
Heft 22 (30.5.1865)
Date
1865-05-30
Page
– (sequence 4)
Language
German
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312 Bereits in der Ministerialentschließung vom 6. April 4-61 Nr. 11109 ist aus Veranlassung eines einzelnen Falles der Grundsatz ausgesprochen worden, daß die Vollziehbarkeits-Erklärung der in den israelitischen Cultusgemeinden der Pfalz eingeführten Einkaufsgclder auch in dem Falle als gesetzlich zulässig erscheint, wenn deren Erhebung auf einer statutarischen Bestimmung und Anordnung beruht, und die hiernach festgesetzten Erhebungs-Reglements die Genehmigung der Vorgesetzten Verwaltungsbehörde erhalte.-: haben. Es folgt dieser Grundsatz mit Noth Wendigkeit aus der staatsrechtlichen Stellung, welche die israelitische Neligionsgesellschaft nach den Bestimmungen des ii. Verfassungsediktes, sowie des Ediktes vom 10. Juni 1813 über die Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen und der Allerhöchsten Verordnung vom 8. Oktober 1823 im Staate einzunehmen hat, und es findet derselbe nicht minder in der früheren kaiserlich französischen Gesetzgebung sowie in der Allerhöchsten Verordnung vom 27. Januar 1854, die israelitischen Kultus Gemeinden in der Pfalz betreffend, feine positive gesetzliche Unterlage. Nach den allgemeinen verfafsungsgefetzlichen Normen ist die Neligionsgesellschaft der Israeliten als eine Prioatkirchengesellschaft erklärt, und ihr in dieser Eigenschaft sowohl die Anordnung ihrer inneren Angelegenheiten nach Maßgabe der §§. 38 und 39 des II. Verfassungsediktes als die Aufbringung der zur Aufrechterhaltung des Cultus und der Cultuseinrichtungen nothwsndrgen Kosten überlassen. In letzterer Beziehung erfordert es von selbst das Interesse, welches die Staatsgewalt an dem Bestände jeder im Staate aufgenommenen Neligionsgesellschaft zu nehmen hat, daß auch bei Privatkirchengesellschaften die zur Sicherung und Erhaltung der Cultuseinrichtnngen von den Organen derselben gefaßten Beschlüsse in ihrer Ausführung nicht der Privatwillkür der einzelnen Mitglieder überlassen werden, und es ist dieses für den Vollzug im Einzelnen längst durch zahlreiche Entscheidungen der Administrativbehörden und der Gerichte festgestellt worden. Vergl. die Minist. - Entschl. vom >2. Dez. 1833, mitgetheilt den sämmtlichen Kreisregierungen durch Ministerialentschließung vom 15 Dezember 1834, Döllinger V.-S. Band VI. S 196. Erkenntnisse des obersten Gerichtshofes vom 19. Dezember 1853 und 23. April 1855 (Blätter! für Nechtsanwendung Band XIX. Seite 121 j und Band XX. Seite 300). Erkenntnisse des Competmzsenates des obersten Gerichtshofes j vom 4. März 1856, 25. Oktober 1858 und 3.! Juni le-62 (Regierungsblatt Seite 193, 1273 ) und 1967). Die in diesen Entscheidungen und deren Motiven mit Berufung auf unzweifelhafte Verfassungsgesetze entwickelten Grundsätze finden auch auf die Verhältnisse der Israeliten in der Pfalz g'eichmäßige Anwendung. Für die israelitischen Cultusgemeinden daselbst war insbesondere bereits durch das kaiserlich französische Dekret vom 17. März 1808 Art. XXIII. die Anordnung getroffen, daß die Kosten des Cultus und der Cultuseinrichtnngen ans Antrag der damaligen Organe und Vertreter der israelitischen Religionsgenossen durch die competente Obrigkeit festgesetzt und repartirt werden sollen. Im Anschlüsse an diese frühere gesetzliche Bestimmung hat sodann die Allerhöchste Verordnung vom 27. Jan 1854 bestimmt, daß für die Nachweisung und Flüssigmachung der zur Bestreitung der israelitischen Cultuskosten nothwendigen Mittel gleichfalls die Autorität der Verwaltungsbehörden einzutreten habe. (Art. H., XVI. und XVII. der Verordnung ) Wenn nun, wie dieses in Ludwigshafen geschehen, bei der Neubildung einer israelitischen Cultnsgemeinde zur Verminderung der regelmäßigen Cultusumlagen (Art. VlU. der Verordnung) und als Entgelt für die Benützung der Cnltusanstalten für die neu eintretenden Mitglieder in statutarischer Weise ein sogenanntes Einkaufsgeld eingeführt wird, so kann hierin nur eine besondere Modalität der Aufbringung der Mittel zur Bestreitung der Cultusausgaben und eine thsitweise Bezeichnung der Einkünfte der Cultusgemeinden in Gemäßheit der Art II. und VIII. der mehrallegirten Allerhöchsten Verordnung vom 27. Januar 1^54 gesehen werden, und es besteht durchaus kein gesetzlicher Grund, den hierauf gerichteten Beschlüssen der Synagogenausschüsse die Genehmigung und Vollziehbarkeits-Erklärung zu verweigern Die hiegegen von Seite der Krersregierrmg in ihrem Berichte vom 15. Oktober o. I. geltend gemachter: Bedenken sind wesentlich den Bestimmungen des Civilrechtes entnommen und können für die Beurtheilung von Verhältnissen nicht maßgebend sein, welche, wie die Angelegenheiten und Einrichtungen der is aelitischen Cultusgemeinden, dem Gebiete des öffentlichen Rechtes, angehören und demgemäß lediglich nach den bestehenden Verfassungsgesetzen und den zum Vollzüge derselben ergangenen Verordnungen und Entschließungen zu beunheilen sind. Der Synagogen-Ausschuß ist hievon ans seine Beschwerde vom Oktober v. Is. geeignet verständigen zu lassen. Die Berichtsberlagen folgen im Anschlüsse zurück. München, dm 16. März 1865. Auf Seiner Königlichen Majestät allerhöchsten Befehl. gez. v. Koch.

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