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Der Israelit · 1865-05-30 · Heft 22 (30.5.1865) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
6 (1865)
Issue
Heft 22 (30.5.1865)
Date
1865-05-30
Page
– (sequence 3)
Language
German
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311 10. Proklamationen und Emulationen können nur durch von der Gemeinde autorisirte Personen und nur nach erfolgter Entrichtung der Eopulationsgebühren an die Gemeinde vorgenommen werden. Die Gemeinde kann jedoch ihre Autorisation den von beiden Verbänden ordnungsmäßig für diese Acte angl stellten CultuSbeamten nicht versagen und hat auch in den einzelnen Fällen kerne Cognition über die kirchliche Zulässigkeit der von diesen Beamten vorzunehmcndcn Acte. Von den Eopulationsgebühren wird ein Theil nach näher festzusetzender Modalität dem betreffenden Eultusverbande ausgekehrt. 11. Für den Fall, daß die beiden Verbände in Zukunst durch irgend welche außergewöhnliche Umstünde außer Stand gesetzt werden sollten, den cultuellen Bedürfnissen der Gemeindeangehörigen überhaupt oder doch ausreichend zu genügen, bleibt der Gemeinde eine auf statuarischem Wege zu fassende Beschlrrßnabme betreffs der Fürsorge für diese Bedürfnisse Vorbehalten. Vom Schulwesen. 12. Tie Gemeinde sorgt, solange nnd soweit dies nicht ausreichend von Seiten des Staats geschieht, für den Unterricht der armen, der Gemeinde ungehörigen Kinder in ihrer eigenen oder in anderen Schulen, zunächst in den bestehenden öffentlichen israel. Schulen. Vom Armenwesen. 13. In Hinsicht der Armen- und Krankenpflege gehören die Gcmeindcangehörigen der Hamburg'schen Stadtgemeinde, resp. den verschiedenen Landgemeinden an, welche nach dem Gesetze auch zur Fürsorge sür die israel. Zirmen verpflichtet sind. Tie Gemeinde wird jedoch ihren armen und kränkln Angehörigen freiwillig eine geregelte Fürsorge nach Maßnahwe ihrer Kräfte widmen , namentlich w weit dre Armcnvcrsorgung mit religiösen Vorschriften in Beziehung steht, nnd zu diesem Zwecke die in der Gemeinde bestehenden öffentlichen WohlrhäLigkeitsanstalten unter ihrer Obhut behalten. Das Nähere bestimmen dL Statuten der Armen-Anstalt und des KranGnhauses. Vom Begräbnißweien. 14. Die Gemeinde sorgt für die Erhaltung der bestehenden und nöthigenfalls für die Erwerbung neuer Begräbnisse, und in Ermangelung freiwilliger Fürsorge auch sür die bei Mittellosen kostenfrei zu beschaffende Beerdigung ihrer Mitglieder und deren Israel. Angehörigen. 15. Alle Gemeindemrtglieder haben das Recht auf statutengemäße Mitwirkung bei den Gemeindewahlen, und für sich und ihre Israel. Angehörigen gleichen Anspruch auf Unterstützung im Verarmnngs- oder Erkrankungsfalle, auf freien Schulunterricht für ihre des-! sen be tintigen Kinder und auf Benutzung des Begräbnißplatzes. (Fortsetzung folgt.) AeitnnycNachrichten und Corresponj derrzerr.! Deutschland. I Mainz, den öl. Mai. Vor einiger Zeit brachz ten wir die Nachricht, oaß unfern: Glaubensgenossen, i Herrn Oe. Wilb. C ahn von hier, in Paris die Stelle! eines beeidigten Ueoersetzers zu Theil wurde. Heute ent-! nehmen wir der „Gazette des Trrbunaur" ck. cl. 10.! Mar, daß derselbe am 0. d. Di. als Uebersetzer am j karserl. Hofe angestellt wurde und desbalb an diesem! Tage vor der ersten Kammer, präsidirt durch den ersten Präsidenten Herrn Dernenne, seinen Eid leistete.! Biblis (Großb. Hessen), den 18. Mai. Ver-! aangencn Sabbat hatten wir das Vergnügen, Herrn Rabbiner Ov. Auerbach ans Halberstadt in unserer Mitte zu sehen, und hatte derselbe die Güte, die hie-! ffge Gemeinde mit einem längeren religiösen Vortrag! in der Synagoge zu erfreuen. In den treffendsten und ergreifendsten Worten gab der verehrte Redner den Vor- und Grundzügen unserer heil. Religion den glänzendsten Ausdruck. ' Möchte doch diese Rede, die so reich an Belehrung war und die einen sichtlich tiefen und hinreißenden Eindruck aus die Zuhörer machte, auch für die Folge I ihren erhabenen Zweck nicht verfehlen; hierin würoe! zugleich der verehrte Redner den schönsten Ausdruck unseres tiefgefühlten Dankes finden. München. Ende Mai. Das K. Bayerische! Ministerialblatt für Kirchen und Schulangelegen heil ten enthält eine wichtige prinzipielle Entscheidung, > die für weitere Kreise von Interesse sein dürfte; sie ' betrifft eine Beschwerde von inLudwigshafen sich ansässig machenden Israeliten, die sich weigern, das i Emkaufsgeld in die jüdische Gemeinde zu zahlen j und lautet wie folgt:! „Auf den Bericht vom 15. Oktober v. Js. bezerchneten Betreffs wird der k. Negierung, K. d. Innern» zur Entschließung eröffnet, was folgt:

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