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Der Israelit · 1865-05-30 · Heft 22 (30.5.1865) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
6 (1865)
Issue
Heft 22 (30.5.1865)
Date
1865-05-30
Page
– (sequence 2)
Language
German
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310 nen beteten die verwundeten Soldaten das Abendgebet. Als der Vorbetende Oberst am Schlüsse angelangt war und nun noch siebenmal zu rufen hatte: „Unser Gott, das ist ein Gott," traf die Nachricht ein, der Feind sei vollständig geschlagen. Der Oberst trat an's Fenster, wo die Sonne, ein Feuerball, niede:stieg, und rief siebenmal: „Unser Gott, das ist ein Gott." Die heirnkehrenden Krieger riesen es nach, die Musik fiel ein mit Fanfarentönen, alle Bekenn: nisse beteten nun einstimmig zu dem Einen Gott. Die KriegZthat des Oberst Grün ward in den Himmel erhoben, sein unerschütterliches Beispiel von Gottergebenheit von allen Priestern in Massen gerühmt. Seit den Tagen der Makkabäer ward kein Jom Kippur derart von Juden gefeiert." — Grund? ii ge für ein Statut der Hamburger israelitisch n Gemeinde. Hamburg, den 18. Mai. Bevor ich Ihnen den weiteren Verlauf der Verhandlungen der Repräsentanten mittheile, halte ich es für geeignet, zunächst die Leser dieses Blattes mit dem Statut, welches der Gemeinde-Vorstand denselben zur Mitgenehmigung vorletzte, bekannt zu machen. Als Motto zu diesem Elaborat können wir die Worte unserer Weisen aufstellen. php 5N2N 4. Der Eintritt in die Gemeinde setzt den Nachweis voraus, daß der Betreffende und seine mit auszunehmenden Angehörigen Israeliten sind, und ferner die Bezahlung eines Eintrittsgeldes. Daß der Betreffende dem Hamburgischen Staatsverbande angehöre, ist nicht erforderlich. 5. Der Austritt ans der Gemeinde steht den Gemeindeangehörigen binnen dreier Monate nach erlangter Mündigkeit ohne Weiteres zp, sonst nur gegen Bezahlung eines doppelten Beitrages für das laufende Jahr. Die Gemeinveangehörigkeit geht von selbst verloren durch Austritt ans der israel. Religionsgemeinschaft oder durch fünfjährige Abwesenheit ohne Zahlung der Gemeindesteuer. Der Gemeinde bleibt das Recht auf Erhebung des Austrittsgeldes jedoch auch in diesen Fällen Vorbehalten. Pflichten der Gemeinde. 6. Der Gemeinde liegt die Fürsorge für den Cultus, die Armenpflege, das mit dieser zusammenhängende Unterrichtswessn und das Begräbnißwesen ob, nach Maßgabe des Statuts und späterer, statutenmäßig gefaßter Gemeindebeschlüffe. Der Gemeinde liegt, so lange der Staat nichts Anderes darüber bestimmt, die Führung der Gebnrts-, Trau- und Todten-Negistsr für ihre Angehörigen ob, gegen Erhebung der dafür angesetzten Gebühren. Vom Cult ns. Dasselbe lautet : Die Gemeinde und ihre Mitglieder und Angehörigen. 1. Die Hamburger israel. Gemeinde, bisher oeutschisrael. Gemeinde genannt, ist der Verband, der in der Stadt Hamburg und deren Gebiet — mit Ausnahme des Amtes Nitzebüttel — ansässigen Israeliten, die nicht dem portugiesischen Ritus angehören. 2. Gemeindemitglied ist jeder mündige Gemeindeangehörige. 8. Die Fürsorge für den Cultus überläßt nie Ge-! meinde zunächst zwei ganz gleich berechtigten Cultusverbänden, nämlich dem Synagogenverband und dem > Tempelverband. Beide sind vollständig autonom in Bezug auf ihre inneren Einrichtungen, auf cultuelle und rituelle Acte, auf die Anstellung ihrer Beamten und auf ihre Finanzen. 9. Die Gemeinde überläßt dem Synagogenverbande, ohne ihr Eigenthumsrecht daran aufzugeben, die beiden vorhandenen Synagogen und das rituelle Badehaus. Dagegen übernimmt dieser Verband der Gemeinde gegenüber die Fürsorge für den öffentlichen Gottesdienst in beiden Synagogen, die Erhaltung der > Gebäude und die Besoldung des Oberrabbiners, sowie 3. Gemeindeangehörige sind alle diejenigen, die bisher der deutsch-israel. Gemeinde angehört haben und nicht nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 7. November 1864 ausgetreten sind oder austreten, und alle statutenmäßig Eintretenden mit ihren Familienangehörigen, das heißt Frau und minderjährigen Kirürern. der übrigen bisher von der Gemeinde salairirten Cnltnsbeamten. Er erhält auch das Schächtwesen und bezieht die ans dem Koscherfleischhandel entstehenden Gefälle. Das Nähere bestimmt eine darüber zu treffende specielle contractliche Vereinbarung.

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