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Der Israelit · 1865-05-17 · Heft 20 (17.5.1865) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
6 (1865)
Issue
Heft 20 (17.5.1865)
Date
1865-05-17
Page
– (sequence 2)
Language
German
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282 ist eins bereits vollendete Thatfache, eine Belohnung vor dem Opfer, gerade so wie unsere Eltern in der Wüste am 6. Tage das Manna doppelt fanden zur Ernährung für den Sabbattag. — Seien wir überzeugt, daß dem immer so sein wird. Weil Abraham bereit war, seinen einzigen Sohn dem Höchsten zu opfern und kinderlos zu sterben, wurden seine Nachkommen so zahlreich wie die Sterne am Firmament. Ein Körnchen wahrhaften Glaubens und aufrichtiger Liebe bringt immer eine wunderbar reiche Ernte himmlischen Segens und göttlicher Gnade. Mußte sich jedoch nicht während eines ganzen Jahres der Unthätigkeit das Volk an eine gefährliche Trägheit, Zerstreuung, Unordnung, Ausschweifung gewöhnen? Nicht doch-/ „Das ist ein Sabbat dem Ewigen," wiederholt die Schrift, ein Sabbat, welcher wie der siebente Tag jeder Woche allen edlen Interessen der Seele und des Herzens geweiht ist. Während des siebenten Jahres, in welchem die Felder und ihre Früchte in gewisser Beziehung Allen gehörten, wo es keine Scheidelinie des Besitzes und des Vermögens gab, stellte Israel in bewunderungswürdiger Weise das vollkommene Bilo der Brüderlichkeit des menschlichen Geschlechtes dar, bildete es eine große und heilige Familie, eine Gemeinde Gottes, die durchdrungen war von göttlicher Harmonie. — Urder die Stellung der Juden in Preußen. Auch in diesem Jahre ist dem Vernehmen nach die Sutro'sche Petition dem Hause der Abgeordneten wiederum eingereicht worden. Von einer Berathung derselben verlautet bisher noch nichts. Inzwischen sind dis Wirkungen dieser seit dem Jahre 1859 in jeder Zandtagssession vorgebrachten Petition bereits in der Gesetzgebung sichtbar geworden. Aus dem königlichen Justizministerium ist nämlich der „Entwurf einer Prozeß-Ordnung in bürgerlichen Nechtsftreitigkeiten für den Preußischen Staat" hervorgegangen. Derselbe ist zwar noch nicht dem Landtage vorgelegt worden, weil vorerst die Gerichtsbehörden ihre Note abgeben sollen. In diesem Entwürfe sind an zwei Stellen Bestimmungen enthalten, welche für die jüdischen Glaubensgenossen von der größten Bedeutung sind. Abgesehen davon, daß der gedachte Entwurf die besonderen Förmlichkeiten der „Judeneide" beseitigt, enthält er im § 553 die Bestimmung: Der Eid beginnt mit den Worten: /,Jch schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden." Er schließt mit der Bekräftigungsformel.' „So wahr mir Gott helfe." *) Dem Schwörenden ist gestattet, diesen Worten eine seinem Glaubensbekenntnisse entsprechende weitere Bekräftigung beizufügen. — Wir meinen, daß, wenn diese Eidesformel die gesetzlich sestgestellte ist, dann die gegen die Anstellung der Inden als Richter stets geltend gemachte Einrede, ein Jude könne keinen christlichen E^d erheben, wsgsällt. Die Motive zu ß 553 cck. lauten so: „Es ist nicht geboten, verschiedene Eidesformeln nach Verschiedenheit der Religion des Schwurpflichtigen vorzuschreiben. Als Geschworne in Strafsachen leisten die Mitglieder aller Religionsgesellschaften den Eid nach derselben Formel (vergl. Art. 73 des Ges. v. 3. Mai 1852, Ges.-Samml. S. 209). Es ist nicht abzusehen, weshalb ein Ech, welcher für einen Geschwornen für bindend erklärt ist, es nicht sein sollte, wenn dieselbe Person einen Eid unter Beobachtung der gleichen Förmlichkeiten in einem Civilprocesse leistet. Was namentlich die Eide der Juden betrifft, so ist schon in den Motiven zu dem in Folge Allerhöchster Ermächtigung vom 11. Februar 1661 dem Landtage vorgelegten Gesetzentwurfs (Drucksachen des Hauses der Abgeordneten Session 1861 Nr. 46) ausgeführt, weshalb die Beseitigung der bisher für die Judeneide vorgeschriebenen Förmlichkeiten sich empfiehlt. Für Mitglieder aller Religionsparteien, bei welchen der Monotheismus die Grundlage des Glaubens bildet, paßt oie vorgeschlagene Eidesformel; andere Religionsparteien durch besondere Vorschriften im Gesetze zu berücksichtigen, dazu ist weder ein Bedürfniß vorhanden, noch würde es zweckmäßig sein." Der zweite Punkt, ven wir meinen, betrifft den § 905, welcher die Eigenschaften der Personen, die Handelsrichter werden können, aufzählt. Daselbst ist von dem religiösen Bekenntnisse des Handelsrichters nicht die Rede. Die Motive zum tz 905 des Entwurfs sprechen cs geradezu aus, daß auch Juden Handelsrichter werden können- Sie lauten: „Das Gesetz vom 3. April 1847 (über die Errichtung von Handelsgerichten) erfordert statt des Vollgenusses der bürgerlichen Ehre (im K 8) die zur Uebernahme eines obrigkeitlichen Amts nöthige Eigenschaft. Durch diese Vorschrift, in Verbindung mit den rücksichtlich der Zulassung der Juden zu den Staatsämtern bei Erlaß des Gesetzes vom 3. April 1847 geltenden, im tz 2 des fast gleichzeitigen Gesetzes vom 23. Juli 1847 sestgeftellten Grundsätzen, waren die Juden von dem Amte der Handelsrichter ausgeschlossen- Es hat hierin einer der Gründe gele- 0 Diese Norm war bereits auf dem ersten deutschen Juristentage in Vorschlag gebracht. Vergl. Verhandlungen des ersten deutschen Juristentages. Berlin 1860.

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