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Der Israelit · 1865-04-26 · Heft 17 (26.4.1865) · page 17

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Journal
Der Israelit
Volume
6 (1865)
Issue
Heft 17 (26.4.1865)
Date
1865-04-26
Page
– (sequence 17)
Language
German
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247 tz 19. Die mit Wohnungen betheilten Familien erhalten auf ihren Namen Certificate (Anlage 0), welche für die Dauer der drei Jahre das Recht auf die Beziehung der Wohnungen im Armenhause begründen und werden diese Certificate von dem Central-Comits dem Local-Comitä zur Verkeilung zugesendet und jeder Benefiziant hat einen Revers (Anlage O) zu geben. H 20. Das Wohnungsrecht erlischt auch vor Ablauf der drei Jahre für die Familie: a. Durch den Tod des Familienvaters nur dann, wenn die Wittwe innerhalb dieser Frist eine neue Ehe eingeht. Außer diesem Fall haben Wittwen und Waisen bis zum Ende des Termines in der Wohnung zu verbleiben. b. Durch Unwürdigkeit in Folge von Unordnung, Streit oder wiederholter Verletzung der Hausordnung. e. Durch eine günstige Veränderung in den Verhältnissen der Wohnparteien. In den beiden Fällen (b. o.) ist aber die Entscheidung über das Erlöschen des Wohnungsrechtes, dem Central-Eomito Vorbehalten, welches gleichzeitig unter den früheren Bewerbern diejenige Familie dem § 18 gemäß auswählt (und das nöthige Certificat ausfertigt), welche in den Genuß der leergewordenen Wohnung zu treten hat. ß. 21. Die Benutzung der Wohnung ist unentgeltlich, jedrch hat die Wohnungspartei für die Reinlichkeit in und vor der Wohnung, dann für Reparaturen an Fenstern und Thüren, überhaupt aller Schäden, die durch ihr Verschulden am Hause und Zugehör herbeigeführt wurden, wie auch sür das Weißen der ihr zugewiesenen Lokalität zu sorgen. Durch geneigte Unterstützung des K. K. österr. Consulates wird jedesmal für die Bürgschaft zur Einhaltung letztgenannter Verpflichtung vorgesorgt werden. §. 22. Die gute Zucht und Ordnung wird durch eine Hausordnung geregelt, die, von dem Local-Comie entworfen, von dem Central-Comito genehmigt weiden wird. *) ß. 23. Allfallsige Beschwerden haben die Wohnungsparteien direkt schriftlich bei dem Local-Somit«, das für die entsprechende Abhilfe sorgen wird, anzubringen. L. Das Pilgerhaus. ß 24. Die Wohnungen im Pilgerhanse werden dem im (ß 1) ausgesprochenen Zwecke gemäß von dem *) Dieselbe ist uns bis jetzt noch nicht zugekommen und wird ihrer Zeit sofort veröffentlicht werden. Local-Comit« den Hinreisenden für eine kurze Zeit, in der Regel für 4 Wochen, und gegen eine an die Local- Casse zu zahlende Entschädigung, welche aber den 4ten Theil des gewöhnlichen Miethzinses nicht überschreiten darf, wovon jedoch auch unter Verantwortung gegen das Central Comits in besondern Fällen ganz Umgang genommen werden darf, zugewiesen. kV Allgemeine Bestimmung. § 25. Mit der Zeit nothwcndig erscheinende Veränderungen der gegenwärtigen Statuten können unter denselben Formalitäten von dem Central-Comit« vorpcnommcn werden und hat jedes gegenwärtige oder künftige Mitglied desselben das Recht, wenn sich bei diesen Statuten unpraktische Punkte oder Lücken zeigen sollten, die Präzision derselben zu beantragen. ß 26. Auf einem 5-Theil des Grundstückes kann auch einzelnen Parteien der Vau von Wohnungen auf ihre Kosten gestattet werden, jedoch kann dieß nur mit Genehmigung des Central-Comilö's und nach einem der ganzen Anlage conformen Plane geschehen, und nachdem derj.nige, der den Bau fuhren will, in einem bei dem K. K. österr. Consulate zu hinterlegenden Revers erklärt hat, daß nach seinem Tode das ausschließliche Eigcnthum der von ihm zu führenden Bauten auf das Central-Comit« übergehen soll. DasCentral- Comit« bebält sich das Recht vor, in solchen Fällen mit dem Bauführer auch andere zweckentsprechende Vereinbarungen zu tnffen. Das Central-Comite genehmigt in allen Fallen, daß der Erbauer am Portal des von ihm erbauten Hauses eine Votivtafel zu ewiger Erinnerung seiner und seiner Familie anbringt. O. Transitorische Zusätze. а. Das Mitglied Herr Josef Hirsch in Halberstadt hat rücksichtlich der aus seinem Familienvermögen auf jenem Grundstücke bereits errichteten 4 Wohnungen (laut Angabe k') bestimmt. d. Das Local Comit« in Jerusalem besteht dermalen aus den Herren Moses Sachs aus Sachsen- Meiningen, Selig Hausdorf aus Mislowitz in Oberjchlesien, Josef Goldberger aus Lisko in Ungarn, Mayer Schönbaum aus Mickowitz in Böhmen, Johann Hirsch Marcus aus Fillehne in Posen. б. In den derzeit bestehenden 12 Wohnungen des Armenhauses sind seit Adar 5624 von der deutschholländischcn und von der ungarisch-böhmischmährischen Gemeinde je 4 Familien, von der

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