Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 6 (1865)
- Issue
- Heft 17 (26.4.1865)
- Date
- 1865-04-26
- Page
- – (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2446951-2447193-2447210--03362-2458756- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
246 sorgt für die Mittheilung der Fortschritte des Unternehmens an die Wohlthäter. § 5. Das Central-Lomits hat vorläufig seinen Sitz in Eisenstadt und wird dermalen durch vas Comits-Mitglied Rabbiner Or. Israel Hildesheimer vertreten, welchem nach Emvernehmung und Zustimmung des Central-Comits's die Ausfertigung der Beschlüsse desselben und die Buchung der Correspondenz obliegt. O. Das Local-Comitä. H 6. Unter dem Central-Comitä und in unmittelbarer Dependenz von demselben besorgt ein Local- Comite in Jerusalem die Ausführung der Beschlüsse des Central Comits's, handhabt die unmittelbare Leitung der Armenwohnungen und des Pllgerhauses und der guten Ordnung in denselben, sowie auch der neuen Bau-Aufführungen und Reparaturen im Aufträge des Central - Comite's. 8 7. Das Local-Comitv besteht aus wenigstens 5, höchstens 7 Mitgliedern der an dem Unternehmen betheiligten oder in Zukunft sich betheiligenden Gemeinden und werden dieselben aus den von den Gemeinden in Jerusalem vorgeschlagenen Personen durch das Central - Comitö gewählt. H 8. Die Aufgabe der Mitglieder des Local- Comite's ist, sowie jene des Central-Comitv's ein Ehrenamt, sie vertheilen unter sich die Geschäfte nach dem Verständnisse und Wirkungskreise jedes einzelnen Mitgliedes. 8 9. Dieselben versammeln sich einmal in jeder Woche und so oft als der Zweck der Anstalt es erfordert. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die absolute Stimmenmehrheit, und ist über die Verhandlung Protokoll zu führen. 8 10. Am Schluffe jedes Monates ist ein von sämmtlichen Mitgliedern gefertigter und dem K. K. österr. Consulate eingesehener Bericht über die Vorkommnisse, Veränderungen rc. an das Central-Comitö zu Händen seines obgenannten Vertreters einzusenden. § 11. Am Schluffe jedes halben Jahres, d. i. am 1. Januar und am I.Juli, sind alle Rechnungen, mit der Nevidirung des K. K. österr. Consulates versehen, dem Central-Comite einzusenden, welches dieselbe prüft und für Publizirung der Gebahrung des Unternehmens Sorge trägt. § 12. Ohne Genehmigung des Central-Comitü's ist das Local-Couritö zur Aufnahme von Darlehen, sei es mit, sei es ohne Interessen, nicht ermächtigt. § 13. Bei Zuweisung der Wohnungen an die mit denselben zu betheiligenden Parteien stehen dem Local-Connte die im Z 17 näher angegebenen Befugnisse zu; mit auf das (Z 8) ihm übertragene Ehrenamt, das jede Art von Entschädigung der Mühewaltung ausschließt, kann kein Comitv-Mitglied auf die Wohlthat einer Wohnung Anspruch haben, es wäre denn, daß der Fall der Verarmung eines Mitgliedes es dem Central-Comite berücksichtigenswerth erscheinen ließe, eine Ausnahme stattzugeben. v. Zuweisung der Wohnungen in den Armenhäusern. ß 14. Die verschiedenen in Jerusalem repräsentirten Gemeinden nehmen für ihre wohnungsbedürftigen Mitglieder Theil an den Wohlthaten der Armenhäuser im Verhältniß der zu Gunsten jeder Gemeinde in dem Bauunlernehmen verwendeten Beträge. Obwohl hiernach dermalen nach der Provenienz der auf das Unternehmen verwandten Mittel dieTheilnahme vorerst der deutsch-holländischen, ungarisch-böhmisch-mährischen Gemeinden erscheint, so wurde in Anbetracht des (§ 2) als Leitstern ausgesprochenen Prinzrpes schon jetzt auch andern Gemeinden die dem Zwecke des Unternehmens entsprechende Berücksichtigung zugewendet und festgestellt. § 15. Daß von den derzeit bestehenden Woh- .nungen ein Dritttheil für arme Familien der deutschholländischen Gemeinde, ein Dritttheil für die ungarischböhmisch-mährische Gemeinde und ein Dritttheil für die übrigen Gemeinden bestimmt sind. 8 16. Die Dauer der Benutzung ist vorläufig in der Regel auf drei Jahre festgestellt. 8 17. Vier Monate vor Ablauf dieses Termins haben Diejenigen, welche mit einer Wohnung betheilt zu werden wünschen, ihre Gesuche dem Local Comits in Jerusalem zu überreichen, welches nach Einvernehmung der betreffenden Gemeinden einen motivirten Vorschlag unter Vorlegung sämmtlicher Gesuche an das Central - Comite erstattet. Der Vorschlag muß spätestens 3 Monate vor Ablauf des im (ß 16) festgestellten Termins an das Central-Comitä eingesendet werden und die Angabe der Nationalität, des Alters, des Familienstandes, der Beschäftigung, des Grundes der Verarmung jedes Wohnungsbewerbers und die amtliche Bestätigung des K. K. österr. Consulates enthalten. 8 18. Das Central - Comitü ertheilt auf Grund dieses Vorschlages und mit Aufrechthaltung des (8 l5) fixirten Verhältnisses, wobei den einzelnen Mitgliedern des C. ntral Comito's die Ausübung des Entscheidungsrechtes im Betreff der von ihnen vertretenen Gemeinden gewahrt bleibt, die Bewohnungen unter die Bewerber nach dem Grade der größeren Würdigkeit und bei gleicher Würdigkeit durch das Loos.