Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 6 (1865)
- Issue
- Heft 16 (19.4.1865)
- Date
- 1865-04-19
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
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221 nagogen gefeiert und über den Text Pf. 23, 1—4 gepredigt, den der König selbst dazu erwählt hatte. — Ebenso gern wird künftig nach Allerhöchster Anordnung auch der Geburtstag Ihrer Majestät der Königin als Festtag mit Gottesdienst behandelt werden, da die edle Frau mit Ihrem Gemahl in allem Schönen und Guten wetteifert, '.n Aus Veranlassung des königlichen Geburtstages hat Sie auch der isr. Waisenanstalt „Wilhelmspflege" in Stuttgart ein Gnadengeschenk von 40 fl. zugewendet. Bnchau am Federsee. Vor wenigen Wochen starb im benachbarten Kappel der an Geist und Körper seit l Vs Jahren schwerleidende israel. Schullehrer und Vorsänger Hofheim er. In beredter Weise hat der Rabbiner Wei mann über Mal. 2, 3 den Verblichenen als Mensch, als Lehrer, als Gottesdiener, als Hirte, Gatte und Vater geschildert und schließlich seinen Wohlthätern die gebührende Anerkennung gezollt. Dem Redner selbst gebührte wohl der allgemeinste Dank, da er für den Verblichenen während der langen Krankheit wöchentlich zweimal unentgeltlich den Unterricht in der Religion und im Hebräischen ertheilte und sich durch kein Unwetter hatte abhalten lassen, diese Pflicht der Menschenliebe an Lehrer und Schülern zu erfüllen. Herr Weimann zeichnet sich damit vorteilhaft vor manchem seiner Kollegen im Lande aus, so daß wir ihm zurufen mögen: .-inui Aus Württemberg. (Fortsetzung) Minister des Kirchen- und Schulwesens, v. Golther: Ich möchte darauf erwidern, daß ich bei der Einbringung des Gssetzesentwurfs darüber nicht in Zweifel war und auch heute nicht im Zweifel bin, daß die Art. 7 und 8 des vorliegenden Entwurfs analoge Anwendung auf die israelitischen Vorsängerstellen finden, welche mit dem Schuldienste vereinigt sind. Schon bis jetzt war man darüber nicht im Zweifel, daß der Art. 34 des Volksschulgesetzes gleichfalls auf diese niederen Kirchenämter der Israeliten analog anzuwenden sei, eben deßhalb müssen auch die Art. 7 und 8 Anwendung auf sie finden. Wenn also die Stelle eines israelitischen Vorsängers mit dem Schulamte vereinigt ist, und er als solcher gewisse Emolumente von einzelnen Kircheugenoffen zu beziehen hat, so sind nach Art. 7 des vorliegenden Gesetzesentwurfs die Emolumente gleichfalls nicht in den Gehalt der Schulstelle einzurechnen. Daß solche Emolumente Vorkommen, weiß ich aber aus der Einsicht verschiedener Competenzen, nach welchen den Vorsängern namentlich von Proklamationen, Leichen, Hochzeiten rc. rc. von den einzelnen Kirchengenoffen Emolumente verabreicht werden, ähnlich wie bei den Christen. Was sodann den Art. 8 betrifft, so gehe ich gleichfalls davon aus, daß, wenn einzelne Vorsänger dieser Kategorie solche niedere Funktionen haben, welche denjenigen des Art. 8 analog sind, man ihnen auch einen Gehilfen auf Kosten der betreffenden Kirchengemeinde beizugeben hat. Wenn also z. B. ein solcher Vorsänger verpflichtet wäre, die Synagoge zu reinigen, dann müßte ihm auch ein Gehilfe für diese niedere Funktion gegeben werden. Es ist mir übrigens bekannt, daß schon jetzt bei mehreren Synagogen, z. B bei der hiesigen und auch bei einigen auswärtigen, besondere niedere Kirchendiener neben den Vorsängern angestellt sind. Damit glaube ich die Anfrage des Herrn Abgeordneten vollständig beantwortet zu haben. Meine Antwort läßt sich kurz dahin zusammenfaffen, daß die Art. 7 und 8 des Gesetzentwurfes auf die israelitische Vorsänger analoge Anwendung finden, soweit die Voraussetzungen der Artikel bei ihnen zutreffen. v. Goppelt: Ich glaube aus dieser Antwort schließen zu müssen, daß der Herr Minister unter den Funktionen des Vorsängers doch auch solche anerkennt , welche man nicht als niederen Kirchendienst zu betrachten hat. Minister des Kirchen- und Schulwesens, v. Golther: Allerdings, aber in Beziehung aitt di se bleibt es bei dem bestehenden Recht, wie es bezüglich der höheren Funktionen der christlichen Diener dieser Kategorie auch bei dem bestehenden Recht bleibt. So wenig also die christlichen Meßner sür die höheren Meßnerfunktionen eine besondere Entschädigung bekommen, ebensowenig erhalten die israelitischen Vorsänger eine solche. v Goppelt: Die Meßner der christlichen Kirche haben aber, so viel ich weiß, gar keine Funktionen zr besorgen, welche man nicht als niedere zu betrachten hätte; dort also kann die Anwendbarkeit des Art. 34 des Gesetzes vom Jahre 1836 auch nach den neueren Bestimmungen des Entwurfs keinen Zweifel finden, man wird den ganzen Gehalt des Meßners irr das Minimum des Schullehrergehalts einzurechnen haben, wenn beide Dienste miteinander verbunden sind Nicht so aber bei einem Kirchendiener, dessen Funktionen theilweise, wie der Herr Minister selbst zugibt, nicht zu den niederen kirchlichen Auktionen gehören, und darüber hätte ich eine beruhigendere Auskunft gewünscht. Minister des Kirchen- und Schulwesens, v. Golther: Bei dem christlichen Meßner bleibt auch eine Reihe von Funktionen übrig, welche man nicht zu den niederen rechnen kann; es sind dies diejenigen Funktionen, welche sie künftig selbst besorgen und nicht dem Gehilfen übertragen dürfen, also die Funktionen, welche sich auf den Gottesdienst beziehen. Wir haben überdieß auch bei den christlichen Lehrer- Meßnern sogenannte Parentationen, welche analog sind denjenigen Verrichtungen, welche der Herr Abgeordnete bei den israelitischen Vorsängern ange-