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Der Israelit · 1865-04-05 · Heft 15 (5.4.1865) · page 8

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Journal
Der Israelit
Volume
6 (1865)
Issue
Heft 15 (5.4.1865)
Date
1865-04-05
Page
– (sequence 8)
Language
German
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806 wird. Hiernach folgt denn auch der Protokollauszug in extenso. Stuttgart, den 9. Januar 1865. 84. Sitzung, Revision» des Schulgesetzes betreff. Präsident: Nun kommen wir zu Ziffer 5. Der Kirchen- und Schulcommission ist auch eine Eingabe sämmtlicher israel. Schullehrer und Vorsänger des Landes zur Begutachtung zugewiesen worden, des Inhalts: „es möchten die Gehalte solcher Religionslehrer und Vorsänger, welche nicht als Schullehrer angestellt sind, namhaft erhöht, ihnen daneben der Genuß der freien Amtswohnung für ihre Familie, sowie auch die Pensionsrechte und Wittwengehalte eingeräumt werden". Die Kommission trägt darauf an: „die Eingabe zur Kenntnißnahme der K. Regierung mitzutheilen," bei welcher die Verhältnisse der isr. Religionsgenossenschaft des Landes in Folge der aus der Mitte der Israeliten aus Anlaß des neuen Jsraelitengesetzes gestellten Petitionen zur Erwägung kommen dürften. Als Redner zur Ziffer 5 ist eingeschrieben Staatsrath Herr v. Goppelt, Abgeordneter der Stadt Heilbronn. *) . v. Goppelt: Meine Herren I Ihre Kommission hat sich mit der unter Ziffer 5 angeführten Petition nur so weit beschäftigen zu müssen geglaubt, als sie die Gehalte solcher Neligionslehrer und Vorsänger betrifft, welche nicht als Schullehrer angestellt sind. Die Petition geht aber von isr. Schullehrern und Vorsängern aus. Wenn ihr weiterer Inhalt von der Kommission nicht ins Auge gefaßt worden ist, so geschah dich wohl deßhalb, weil angenommen wurde, vie Petenten können nicht mehr beabsichtigen, als eine analoge Anwendung der zur Berathuug kommenden neuen Gesetzesbestimmungen auch auf ihre Verhältnisse. Ich glaube sogar, daß diese Analogie in rechtlichen Verhältnissen vielleicht gewisse Schranken finden kann; allein so weit es deren nicht gibt, hätte doch vielleicht nicht Unterlasten werden sollen, das Eigcnthümliche in den Verhältnissen dieser Klasse von Petenten zu berücksichtigen, das Eigenthnmliche, welches namentlich in den Funktionen dex isr. Vorsänger gegenüber von denen der Vorsänger und Meßner der chrisil. Kirche liegt. Wenn ich recht unterrichtet bin, so hat die Kommission angenommen, daß diese Vorsänger ebenso wie unsere Kantoren als Männer zu betrachten seien, welche einen niederen Kirchendienst bekleiden. Ich lese nun aber in der Petition, deren Einsicht ich der Güte des Herrn *) Einsender hat die Freude, den Redner zur Fürsprache veranlaßt zu haben. Berichterstatters zu verdanken habe, Folgendes: Der Vorsänger hat „auch den hebräischen und — was in der „christl. Kirche der Geistliche zu thun hat — den vollständigen Religionsunterricht zu ertheilen (nur die „Orte, in denen Rabbinatssitze sind, machen in letzterer Beziehung eine Ausnahme); auch hat er in sei-! „ner Eigenschaft als Vorsänger den Gottesdienst zu! „leiten, d. h. an Werktagen ein bis zwei Mal und! „jeden Sabbat zwei bis drei Mal vorzubeten, jeden j „Sabbat und Festtag zu predigen, Kinderlehre (Kate- „chisation) zu halten, den Konfirmandenunterricht zu „ertheilen, die kirchenvorsteheramtlichen Geschäfte zu „leiten, die Protokolle dabei zu führen, ja Kranke zu „besuchen". — Meine Herren! Man wird nun zwar vielleicht sagen, daß, soweit diese ausgedehnten Functionen, die wir doch ganz unzweifelhaft nicht einen niederen kirchlichen Dienst zu bezeichnen scheinen, nicht von der Bestimmung des Volksschulgesetzes von 1836 Art. 34 getroffen werden, welche die Gehalte der Vorsänger in das Minimum eines Schullehrergehaltes einrechnet, eine besondere Berücksichtigung d. h. Ausscheidung eintreten müsse, für welche an einem andern Orte Fürsorge zu treffen sei, als bei der Berathung dieses Gesetzes. In dieser Hinsicht bin ich jedoch anderer Meinung und war es auch unlängst, als ein geehrtes Mitglied einen Antrag in Betreff der christl. Kantoren gestellt hat. Ich glaube wenigstens, wenn das Volks^chnlgesctz die Belohnung einer kirchlichen Funktion hereinrechnet in das Mmirnum eines Schullehrergchalts, so kann man nicht sagen: insoferne dem Besorger einer kirchlichen Funktion dadurch zu nahe getreten werde, so werde man schon anderwärts für seine Entschädigung sorgen. Die Berather des Gesetzes, welche diesen Nachtheil — wenn es auch nur ein angeblicher ist — in das Gesetz hereinbringen, werden sich doch wohl zu fragen haben, ob wirklich ihre Bestimmung eine gerechte ist und ob darauf gerechnet werden kann, daß in dieser Beziehung eine Fürsorge getroffen wird. Ich möchte mir nun zunächst die Frage erlauben, wie die eben näher bezeichnten kirchenamllichcn Funktionen der isr. Vorsänger von Seiten der Negierung angesehen werden, ob man sie wirklich nur als niederen Kirchendienst betrachtet und ob im ersteren Falle darauf gerechnet werden kann, daß, soweit durch das Herüberziehen dieses Gehaltes in das Minimum des Volksschullehrergehalts den Vorsängern zu nahe getreten wird, diesem abgeholfen werden null? (Fortsetzung folgt.) Hierzu eine Beilage. Verantwortliche Redaktion: vr. Lehmann. — Verlag der Le Noux'schen Hofbuchhandlung. — Dampf- Schnellpressendruck von Z. Gottsleben in Mainz.

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