Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 6 (1865)
- Issue
- Heft 14 (29.3.1865)
- Date
- 1865-03-29
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
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immer bei den jüngsten Mitgliedern begonnen, und die Kriminalrichter mußen Priester, Leviten oder tadellose Israeliten sein. Die Ausforschung und Untersuchung, denen die Zeugen unterworfen wurden, und ohne deren völlig übereinstimmende Aussagen Niemand zum Tode verurtheilt werden konnte, war nicht nur sehr gründlich und äußerst umständlich, sondern auch wohl geeignet, das Gewissen anzuregen, und der Richter war um so lobenswerther, je mehr er die Zeugen und das Zeugniß prüfte. Nach der Verschiebung des Urtheils auf den andern Tag kamen die Richter paarweise zusammen, aßen wenig, tranken den ganzen Tag keinen Wein und debattirten darüber unter sich die ganze Nacht und kamen des Morgens frühzeitig in das Gerichtshaus. Fanden sie keinen Grund, so standen sie zur Abstimmung auf. Sprachen ihn 12 frei und 11 verdammten ihn, so war er freigesprochen; erklärten ihn aber 12 für schuldig und 11 für unschuldig, oder sagte einer, er wisse nicht sich zu erklären, so mußte man die Richterzahl paarweise bis auf 71 vermehren. Sprachen dann 36 unschuldig und 35 schuldig, so war er freigesprochen,' erklärten aber 36 ihn für schuldig und 35 für unschuldig, so debattirten sie miteinander so lange, bis einer der Verurtheilenden den Vertheidigern oder umgekehrt beistimmte. Wenn man den Verbrecher auf den Nichtplatz führte, blieb einer mit großen Tüchern in der Hand am Eingänge des Gerichtshofs stehen, und einer hielt ferne von ihm zu Pferde, so daß er jenen sehen konnte. Sagte Jemand beim Gericht, er habe noch etwas zu seiner Vertheidigung vorzubringen, io schwenkte jener mit den Tüchern und der Reiter rannte fort und ließ inne halten. Auch wenn der Verbrecher selbst sagte, er habe noch etwas zu seiner Vertheidigung vorzubringen, führte man'ihn, wenn nur an seinen Worten etwas Wesentliches war, 4 bis 5mal zurück. Aus solchem Verfahren erhellet doch wohl zur Genüge, welch ein Geist wahrer Menschenliebe auch gegen den Verbrecher das mosaische Recht durä-wehete, und wie Todesurtheile in gewöhnlichen Zeiten fast nie rechtskräftig gefällt oder zur Ausführung gebracht werden konnten. Mögen die Freunde, wie die Gegner der Bibel doch hierauf achten und sich bei ihren Citaten vor Mißbrauch des Gotteswortes hüten! L. Hamburg, 16. Adar In der zweiten Repräsentantensitzung, die gestern stattfand, wurde der Antrag von H. S. Herz und Genossen, welche die gemeinsame Ausarbeitung der Statuten durch Vorstand und Repräsentanten als von dem Senatsgesetz vom 7. November vorgeschrieben erachteten, verworfen. Darauf wurde zum Präsidenten gewählt der Alterspräsident Herr vr. Jsler, zum Vicepräsident Herr Saüy Levisohn, zu Secretären die beiden Juristen HH. vr. R. L. Oppenheimer und vr- . H. May. Es ist zu erwarten, daß zum wahren Frieden M l und Gedeihen der Gemeinde das tüchtige Collegium! jetzt die schwierige Arbeit recht klar und übersichtlich im Einverständniß mit der Gemeinschaft, die sie zu! Vertretern gewählt, beginne und ausführe. Nur hierdurch würde der Bau die Klarheit und Wahrheit des Planes erhalten, die ihm eine kräftige Dauer verbürgen. Das Publikum, das jede Sache von der praktischen Seite aufnimmt und Ln das Einzelne verfolgt, kann sich z. B. mit der häufig erwähnten Theorie der? Trennung der Culte von den übrigen Verwaltungszweigen der Gemeinde nicht einverstanden erklären, weil sie im Einzelnen undurchführbar ist. So würde z. B. der Besucher der Tempelsynagoge vollständig dieWohlthaten der Einrichtungen des frommen Theiles der Gemeinde mitbenutzen wollen, also Schechitah, Mazzothbäckereien rc., und der Oberrabbiner, der die Mühe und Verantwortung für diesen Theil der Gesammtgemeinde mitübernehmen müßte, hätte von dieser Theorie nicht viel mehr zu erwarten, als die Einbuße der zur Erhaltung des jüdischen Elementes unbedingt nothwendigen ungeschwächten Autorität, welche durch die Gleichstellung der anderen Cultusbeamten herbeigeführt werden würde. Ferner hält man diese Art der Verwaltung für eme Profanisirung des jüdischen Gemeindelebens, das nicht duldet, daß der Begriff des Cultus, der durch alle Adern seines Getriebes sich erstrecken soll, von einem restirenden kahlen Gerippe getrennt werde. Cultus ist dem Juden nicht bloß seine Synagoge, Cultus ist ihm seine Talmud Tora in erster Linie, Gegenstand des Cultus sind ihm seine Warenhäuser, seine zahlreichen Vereine, die nur deßhalb, weil sie durch ein ächt jüdisches Leben gehalten werden, der innigsten Pflege werth erscheinen. Die Theorie hat das Bestechende, daß die Frommen meinen, das Ideal aller Wünsche erreicht zu haben, weil sie glauben, so ohne irgend störenden Einfluß von Seiten der Neologie die heil. Rechte der Religion nach allen Richtungen hin gewahrt zu wissen und, wie etwa in der Religionsgesellschaft zu Frankfurt a. M. und andererseits durch vereinigte Armenpflege vor jedem größeren Geldopfer bewahrt zu werden. Wir wollen diese amüsante Täuschung nicht stören, wir geben uns ihr gern selbst hin. Aber bei dem Punkte laßt uns wahr und klar sein: „Was muffen wir als eng verwachsen mit dem Cultus ansehen, was kann nur mit größter Gefahr einer nichtcultuellen Verwaltung preisgegeben werden?." Hamburg. Es ist durch den Todesfall eine Kindes, das einer aus dem Gemcindr verband getrete neu Familie angehörte, die Frage entstanden, wie es mit dessen Aufnahme auf den Friedhof der deutschisraelitischen Gemeinde gehalten werden sollte. Die Vorsteher haben mit 3 gegen 4 Stimmen beschlossen, demselben gegen Erlegung von 1000 Mark ein Begrädniß einzuräumen, um so ein Exempet zu statuiren, was