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Der Israelit · 1865-03-29 · Heft 14 (29.3.1865) · page 6

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Journal
Der Israelit
Volume
6 (1865)
Issue
Heft 14 (29.3.1865)
Date
1865-03-29
Page
– (sequence 6)
Language
German
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ferst und entsprechende Zugaben aus dem Gebiete des jüdischen Wissens beigefügt würden. Das Lesebuch des Herrn Or. Adler ist hingegen, man möchte fast sagen, orientalisirt; selbst Uebersetzungen aus der kommen darin vor Was die Abtheilungen 2 und 3 an dem betreffenden Inhalt enthalten, ist bereits besprochen. Von den 89 Aufsätzen, welche die erste AbHeilung ausmachen, sind 34 aus jüdischem Leben und jüdischen Schriften entnommen, und es sind 3 Nummern darunter (19, 3t, 32,), welche allein einen Raum von 63 Seiten zusammen einnehmend (Schluß folgt.) Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Aus WürtteMbera. Seit etlichen Wochu«. ist unsere Presse von jeder michtung und Partei durch die Frage in Anspruch genommen, welche in unserer Abgeordnetenkammer verhandelt und jetzt bejahend erledigt worden ist, ob nämlich an die Regierung die Bitte gerichtet werden solle, einen Gesetzesentwurf für die Abschaffung der Todesstrafe einznbringen. Evangelische Theologen und pietiftische Juristen, laienhafte Publicisten und ungläubige Gelehrte bezogen sich dabei in sich entgegengesetztem Sinne bei ihren Correspondenzen und Kammerreden so häufig auf das sog. alte Testament, daß dieses den Lebern und Zuhörern einerseits als ein drakonisches, andererseits als ein veraltetes erscheinen mußte. Auch Rechtsconsulcnt Nördlinger, selbst ein Jsraelite, glaubte in einer sonst glänzenden Rede bei siner Stuttgarter Versammlung Nachweisen zu müssen, „wie das heutige Judenthum nicht mehr auf dem Standpunkte des alten Testaments von vor 4000 Jahren stehe". Diesen falschen Freunden und offenen Gegnern entgegentretend, erschien in dem schwäbischen Volksblatte „der Beobachter" folgender Artikel, oer in der Kürze einer Zeitungscorrespondenz den Geist ver Bibel über die Todesstrafe in ihrem wahren Lichte zeigt und viel nii'p gemacht hat. Das Gesetz über die Todesstrafe im alten Testamente nach der authentischen Tradition des Judenthums rst der publicistischen, juridischen, pietistischen und theologischen Welt in der Christenheit fast ausnahmslos io unbekannt, daß man auffallender Weise sowohl unter den Vertheidigern, als unter den Gegnern der Todesstrafe auf crasse Vorurtheile und Mißverständnisse gegen und über dasselbe stößt, indem jene wesentlich auf den Bibelwortlaut sich stützen, wenn sie für das Blutgesetz petitioniren, diese hingegen, d'e Berufung acceptirend, bloß einwenden, daß das mehrtausendjährige Gesetz in unsrem Jahrhundert der Humanität und der Aufkärung seine Anwendung verloren hübe. Der Wortlaut der Bibelgefetze hat aber im Iudenthum seit der Offenbarung auf Sinai niemals eine andere Anwendung gefunden, als welche ihm die authentische Tradition, d. i. der Talmud, gegeben hat. Nureine kleine Sekte der Judenheit, die jetzt vorzugsweise in Südrußland wohnenden Karäer, klammern sich heute noch geistlos an das bloße Schrtftwort, während sie die überlieferte Mündlichkeit, welche dem geschriebenen Gesetze erst den lebengeftaltenden Inhalt verleiht^ verwerfen. Diese aus Unkenntniß viel geschmähte Tradition, welche erst einige Jahrhunderte nach der Zerstörung des zweiten Tempels, um sie vor Vergessenheit zu schützen, ebenfalls niedergeschrieben wurde, hat z. B. von Anfang an bestimmt, daß das Schriftwort (2. Mos. 21, 24.): „Aug" um Auge rc." den Ersatz der Versäumniß, der Kurkosten, des Schmerzes und des körperlichen bleibenden Schadens in Geld ausspreche. Sie ist es, welche gleichzeitig mit der Gesetzgebung jene Verordnungen und Interpretationen festgestellt hat, durch welche auch die kleinsten Seilen der menschlichen Verhältnisse mit dem Gesichtspunkt der Wahrheit, des Rechts und der Pflicht, der Billigkeit und der Liebe zu würdigen und zu ermessen sinv. Sie hat insbesondere bei Ha lsgerichts fachen auf dem rechtverstandenen Grund des Schriftwortes eine Procedur vorgeschrieben, daß ein Syiiedrium, das in einem Jahrsiebent eine Hinrichtung vollziehen läßt, ein Verderb l i ch e s heißt; daß der Talmudist Elasar es schon so nennt, selbst wenn in 70 Jahren nur ein Todesuriheil vollzogen werden würde; daß die zwei Autoritäten, Rabbi Tarfon und R. Akiba, dazu sagten: „Wenn wir im Synedrium gesessen hätten, so würde wemals ein Mensch hingerichtet worden üin", obschon ihnen eingewendet worden war, daß bei solchem Verfahren die Mörder sich vermehren würden. Der Krimmalprozeß konnte nur durch 23 Richter entschieden werden; die Verhandlungen mußten stets mit den Gründen der Vertheidigung anfaugcn; Zum Lossprechen konnte eine Stimme den Ausschlag geben, zur Verdammung aber wurden 2 Stimmen Majorität erfordert; das Urtheil konnte durch neu hinzukommende Rechtsmittel nur zu Gunsten des Verklagten, nicht aber zu seinem Nachtheil aufgehoben werden; jedem Zuhörer war gestattet, zu Gunsten des Angeklagten, nicht aber zu seinem Nachtherl einen Grund vorzubringen; ein Richter, der zuerst für Verurtheilung stimmte, durfte auch wieder Gegengründe für Lossprechung vortragen, nicht aber umgekehrt; peinliche Sachen mußten bei Tag verhandelt und bei Tag beendigt werden; nur die Freisprechung konnte man an einem und demselben Tage beschließen, die Verdammung aber durfte erst den folgenden Tag ausgesprochen werden; bei der Abstimmung wurde in solchen Fällen

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