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Der Israelit · 1865-03-22 · Heft 13 (22.3.1865) · page 6

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Journal
Der Israelit
Volume
6 (1865)
Issue
Heft 13 (22.3.1865)
Date
1865-03-22
Page
– (sequence 6)
Language
German
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174 Leider dielet Eßlingen, dessen Israeliten — wie ehrenhaft auch sonst — auf ein Leben nach den spezifisch-jüdischen Religionsgesetzen sehr wenig halten, den jungen Israeliten in den Lehrerbildungsanstalten sehr große Gefahren für ihren religiösen Lebenswandel. Die Gemeinden aber, welche andern religiösen Grundsätzen folgen, haben wohl ein Recht, zu verlangen, daß die Lehrer ihrer Kinder aufrichtige Israeliten seien. Darum ist strenge religiöse Ueberwachung und Anleitung zu einem religiösen Lebenswandel für die israelitischen Schulamtszöglinge gewiß eine berechtigte Forderung. X. Concentration des Religions-Unterrichts ist nothwendig. Das Memoriren der Sprüche soll bedeutend beschränkt, das der Lieder ganz beseitigt und die Lehren und Vorschriften der Religion vorherrschend aus den Offenbarungsurkunden gelehrt werden. Die ungenügenden Resultate des Religionsunterrichts haben nur theilweise in der mangelhaften religiösen Bildung vieler Lehrer ihren Grund; Mitursache rst die Zerfahrenheit des Religionsunterrichts selbst. Dieser beruht heute auf einem Zwittersystem. Man hat, nach zwei Seiten hin Concessionen machend, das unerläßliche Uebersetzen des Pentateuchs und des Gebetbuchs beibehalten, daneben aber die protestantische Religionsunterrichtsweise mit Spruch- und Gesangbuch, Katechismus und Confirmandenbüchlein eingeführt. Beide Systeme vegetiren, sich gegenseitig verkümmernd, nebeneinander, keines trägt vollkommen genießbare Früchte. Es ist weder Zeit noch Lernkraft vorhanden, das massenhafte, zerstreute Material zu durchdringen, deßhalb wird „aus Allem etwas, aber im Ganzen nichts gelernt." Selbst auf die formale Bildung der israelitischen Jugend und aus die allgemeinen Unterrichtsgegenstände wirkt dieses Doppelsystem unseres Religionsunterrichts nachtheilig ein. Um die Richtigkeit des hier Gesagten zu erkennen, genügt es, zu wissen, daß ein israelitischer Volksschüler sieben offizielle Religionslehrbücher nachzuschleppen hat, wozu noch einige unentbehrliche fakultative kommen. Das den Gemeinden seiner Zeit aufgedrnngene Gesangbuch, das für die Israeliten Württembergs keine andere Bedeutung hat, als das Denkmal eines unerhörten Gewissenszwanges zu sein, wäre aus den Schulen ganz zu entfernen, das Spruch-, Religionslehr- und Consirmandenbuch, von denen die zwei ersteren ohnehin schon ihrer Form nach sehr viel zu wünschen übrig lasten, sollten revidirt und in Ein Buch umgewandelt werden, für das ein Umfang von höchstens der Hälfte aller drei genügen würde. Schon vor Jahren, als man an eine Opposition gegen unsre Kirchenverfastung mit Hoffnung auf Erfolg noch nicht denken durfte, haben einzelne Lehrer unser Religionsunterrichtssystem von wissenschaftlichem Standpunkte aus verurtheilt, und erlauben wir uns desfalls auf die Zeitschrift „Die Volksschule" Sepl. 1860 hinzuweifen. XI. Kleineren Gemeinden soll aus Mitteln der Centralkirchenkasse die Einrichtung eines Gottesdienstes und einer Religionsschule erleichtert, und jedenfalls keine Gemeinde, der es die Sabbathgesetze unmöglich machen, in eine Nachbargemeinde zu kommen, an der Einrichtung eines eigenen Gottesdienstes gehindert werden. Nach Artikel 21 des Gesetzes vom 25. April 1828 hatten die Israeliten ihre Armen selbst zu erhalten. Da dieses den kleinen Gemeinden nicht möglich war, drängte sich die Nothwendigkeit auf, solche den nächstgelegenen größeren zu incorporiren; nachdem aber dieser Grund durch das Gesetz vom 13. August d. I. in Wegfall gekommen, so liegt keine Veranlassung weiter vor, solche oft sehr widernatürliche, erzwungene und mit den jüdischen Gesetzen und Anschauungen collidirende Verbindungen aufrecht zu erhalten, durch welche die kleinen Gemeinden gezwungen sind, die Kultbedürfniste der großen mitzutragen, während sie selbst religiös verkümmern müssen. Soll einmal eine administrative Centralisatron bestehen, so ist es natürlicher und gerechter, daß die Gesammtheit der Gemeinden des Landes ihren schwächer« Genossinnen unter die Arme greift und ihnen ihre religösen Bedürfnisse verschaffen hilft. XII. Die Personalsteuer soll beseitigt und die Leistungen der Centralkirchenkasse, insoweit die Staatsbeiträge nicht ausreichen, durch eine Umlageweise aufgebracht werden, die eine gerechtere Vertheilung zuläßt. XIII. Die Rabbinen und Vorsänger sollen nicht mehr von Amtswegen Vorsitzende der Vorsteherämter sein und nur berathende Stimme in diesem Collegium haben. Das Vorsteheramt wählt seinen Vorsitzenden, der aber der Bestätigung des K. Oberamts bedarf. Die Vorsänger sollen verpflichtet sein, auf Verlangen des Vorsteheramts und gegen eine von diesem auszusetzende entsprechende Belohnung die Nathsschreiberei zu besorgen. XIV. Die bestehende Gemeindeverfassung und die Competenz der Vorsteherämter soll im Wesentlichen aufrecht erhalten bleiben. Es sollen jedoch letztere bei gewissen gesetzlich

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