Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 6 (1865)
- Issue
- Heft 13 (22.3.1865)
- Date
- 1865-03-22
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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173 12 zerstreuten Nummern werden in der Kürze 14 deutsche Bundesländer beschrieben, aber zu den fehlenden gehören gerade die wichtigsten: Oesterreich und Preußen! Von den europäischen Ländern werden die Schweiz (114), Spanien (161), Frankreich (165), Rußland (168) geschildert; aller anderen, selbst Englands, wird nicht gedacht. Asien, Amerika, Afrika und Australien werden gar nicht oder nur zufällig erwähnt, und doch enthalten sie für allgemeine Bildung und Geschichtskenntniß bedeutsame, zum Theil unentbehrliche Momente genug, um sie selbst Landkindern nicht vorenthalten zu dürfen. Mit größerer Besonnenheit sind die Ortsbeschreibungen (Berlin, Wien, Frankfurt a. M., Hamburg, Kassel und Marburg *) (?) gewählt. Mangelhaft sind dagegen die Palästina betreffende Nummern: Sinai (101), Jordan (103), Rahels Grab (105), Carmel (112). Die Völkerkunde (Menschenracen, Sitten, Religionen, Gebräuche der Völker rc.) ist ebenfalls durch keine Nummer vertreten. Ihre Schilderung ist aber iif einem Lesebuche für Volksschulen nothwendig, selbst die Richtigkeit der Ansicht zugegeben, daß ein Lesebuch kein Lehrbuch sein solle. (Forts, folgt.) Denkschrift über die Revision der Israel. Kirchenverfassung im Königreiche Württemberg. Bearbeitet durch den Ausschuß der am 6. Juni 1864 zu Hohenbuch abgehaltenen Israeliten Versammlung. (Schluß.) IX. Die Lehrerbildung entspricht wederden religiösen noch den gewerblichen Bedürfnissen der Israeliten; die Bildungszeit sollte darum mit ausreichender Unterstützung der Centralkirchenkasse um zwei Jahre erweitert und insbesondere auch der spezifisch jüdisch-religiöse Lebenswandel der Schulamtszöglinge genügend überwacht werden. In den Gemeinden, welche nicht Rabbinatssitze sind, ist den Lehrern und Vorsängern der Religionsunterricht der Jugend ganz, der der Erwachsenen zum größten Theile anvertraut; auch an den Rabbinatssitzen sind dieselben mit dem größten Theil des religiösen Jugendunterrichts beauftragt; überdies haben sie in sämmtlichen Gerneinden die hebräischen Gebete und die heilige Schrift in der Ursprache beim Gottesdienste vorzutragen. Diese Thatsache dürste die Forderung einer gründlichen religiösen Lehrerbildung *) Die zwei Druckseiten, welche die Beschreibung Marburgs einnimmt, wären wohl zweckmäßiger auf die Beschreibung von Paris und London verwandt worden l hinlänglich rechtfertigen. Das Judenthum kann aber nur in seinen Originalurkunden gründlich erlernt werden, und ein israelitischer Lehrer, der seinem Berufe nur einigermaßen gewachsen sein will, muß im Stande sein, nicht nur die heilige Schrift mit einigen hebr. Commentatoren, sondern auch andere erbauliche und belehrende Schriften in der Ursprache zu lesen und erläuternd vorzutragen. Es ist aber keineswegs so schwierig, es dahin zu bringen, wie man vorgibt, und es kann geschehen, ohne daß die allgemeine Bildung darunter leidet. Letztere einzuschränken, will) von unsrer Seite keineswegs angestrebt, wie das aus dem Folgenden ersichtlich ist. Wenn, was gerne zugegeben wird, in der Präparandenanstalt und dem Seminare nur eine beschränkte Stundenzahl dem Hebräischen Angemessen werden kann, so sollte um so weniger ein israelitischer Jüngling in diese Anstalten ausgenommen werden, wenn er nicht schon vorher ein genügendes Maß von hebr. Kenntnissen sich angeeignet hat. Zu diesem Behufe sollte er angehalten und unterstützt werden, sich vom 14. bis 16. Jahre — also nicht erst am Ende der ordentlichen Bildungszeit — in den hebr. Fächern gehörig vorzubereiten, und ohne daß er durch eine Aufnahmsprüfung nachgewiesen, daß er das vorzuschreibende Minimum hierin erreicht, sollte kein Zögling in die Lehrerbildungsanstalten ausgenommen werden. Auch für die erste und zweite Dienstprüsung der Schulamtscandidaten sollte das Minimum dessen, was an religiösen und hebräischen Kenntnissen gefordert wird, genau vorgeschrieben werden, und der Erlaß des K. Ministeriums des Innern vom 28. Nov. 1829, wonach ein israelitischer Lehrer auch die Prüfung erstehen und angestellt werden kann, wenn er keine hebr. Kenntnisse hat, schon der Geringachtung dieses Faches wegen, welche darin ausgedrückt ist, aufgehoben werden. Die gewerblichen Verhältnisse der Israeliten zwingen viele Eltern, ihre Kinder sehr frühe dem wohlthätigen Einflüsse der Familienerziehung zu entreißen und mit großen Kosten in die Städte zu bringen, um da die Berufsbildungsanstalten zu besuchen, wodurch ihre religiöse Bildung meistens ganz vernachlässigt wird. Das wäre nicht nöthig, wenn der Lehrer (auf Verlangen und gegen besondere Bezahlung) Unterricht in der französischen Sprache ertheilen könnte. Er käme dadurch in die Lage, seine Einkünfte wesentlich zu verbessern, seiner Gemeinde sich sehr nützlich zu machen, in deren Achtung bedeutend zu gewinnen und die israel. Jugend vor den großen Gefahren zu bewahren, denen sie durch die frühzeitige Entfernung vom elterlichen Hause und einer ordentlichen Religiönsschule ausgesetzt ist. Darum wurde gewünscht, daß die israelitischen Schulamtszöglinge hiezu ermuntert und unterstützt werden mögen, und j niit Rücksicht auch auf diesen Punkt jene Erweiterung! der Bildungszeit um zwei Jahre beantragt.