Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 6 (1865)
- Issue
- Heft 11-12 (15.3.1865)
- Date
- 1865-03-15
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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Erste Beilage zu Rr. 11L12 des Israeli,. Zeitungsnachrichten und Correspon- -enzen. Deutschland. Homburg vor der Höhe, im Monat März. Nachdem in vieser verehrlichen, die Interessen des Judenthums nach allen Richtungen hin mit Geist und Begeisterung vertretenden Zeitschrift schon mehrmals die hohe Munifizenz unseres edlen innigst geliebten Fürsten — den Gott uns noch länger in seiner vollen Geistes- und Körperkroft erhalten möge — sowie die hohe Intelligenz und Gerechtigkeit sliebe unserer höchsten und hohen Behörden besprochen, gereicht es mir zur innigsten Freude, den verehrten Lesern dieses Blattes einen ferneren erfreulichen Fortschritt cus dem lichtvollen Gebiete der Humanität durch folgende Mittyeilung machen zu können. — Trotzdem die vollständige Emanzipation unserer Glaubensgenossen schon seit d»m Jahre 1848 ausgesprochen, ja mehr als dieses in vollständigster Praxis verwirklicht war, so erhielt sich dennoch in unserem Amte Homburg der Eid mors juckaieo, und war dieses der entehrende gelbe Fleck, der auf unserem bürgerlichen Ehrenkleide haftete. Nachdem Herr Rabbiner Fromm dahier schon früher um Aufhebung dieser Eidesform bei hl. Landesregierung petitionirt hatte, wurde in jüngster Zeit dieser Gegenstand im Bezirksraihe von Setten des Herrn Stadt-Bezirksraths K. L. Rothschild angeregt, und gelang es sowohl den Bemühungen des genannten Herrn, als auch den des hiesigen israelitischen Cultusvorstandes, sowie den des Herrn Rabbiners, der durch eine umfassende Denkschrift darlegte, daß die Form des Eides wvre Huä ieo in keiner Werse in unserem hl. Gesetzte begründet «sei und daß dieselbe die Heiligkeit des Eides in keiner Weise fördere, hohe Landesregierung davon zu überzeugen, worauf dann am 26. Febr. a. o. folgende höchste Verordnung erschien, welche wir den geschätzten Lesern dieses Blattes mitzutheilen uns beehren. Gesetz, * die Eidesleistungen der Israeliten im Amte Homburg betreffend. Wir Ferdinand, vonGottes Gnaden souverainerLandgraf zu Hessen rc. rc. haben in der Absicht, die bisher üblich gewesenen besonderen Formalitäten bei Eidesleistungen der Israeliten in Unserem Amte Homburg, als in keinerlei Hinsicht begründet oder zur Giltigkeit der Eide erforderlich, für die Zukunft aufzuheben, nach Anhörung des Bezirksraths Unseres genannten Amtes für dieses zu verordnen beschlossen und verordnen hiermit: Art. 1. Die Eidesformel für die Israeliten soll künftig lauten: „Ich schwöre bei dem Ewigen, dem Gott Israels, daß rc. So wahr mir Gott helfe!" Der Schwörende hat dabei die Hand auf die linke Brust zu legen. Auch ist ihm gestattet, während der Eidesleistung das Haupt bedeckt zu haben. . Art. 2. In den Fällen, in welchen bei Christen die Belehrung der Wichtigkeit des Eides durch den Seelsorger gefordert werden kann, tritt bei Israeliten an dessen Stelle der Rabbiner oder ein jüdischer Gelehrter. Art 3. In Ansehung der Vereidigung der jüdischen Geschwornen und Zeugen bei schwurgerichtlichen Verhandlungen bleiben die Vorschriften des Gesetzes vom 15. Oktober 1850 maßgebend. Dagegen sind die für d e Eidesleistungen der Israeliten eingeführt gewesenen sonstigen Förmlichkeiten aufgehoben. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigefügten Landgräflichcn Jnsiegcls. Gegeben Homburg, den 21. Februar 1865. (1^. 8.) Ferdinand. vät. Fenner. Ist auch das Territorium unseres Landes kein großes zu nennen, so reicht dennoch diese Anerkennung des Rechtes und der Humanität weit über die Grenzen unseres Landes hinaus; es leuchtet und ruft dieser Strahl der Gerechtigkeit unseres geliebten Fürsten und Seiner weisen Näthe ermunternd und erweckend zur edlen Nachahmung auf, bis endlich die goldnen Garben des Lichtes und des Rechtes in allen Gauen der Menschheit gesammelt und getheilt werden können. Preußen. Posen, den 24. Schebat. Bei einem Nachrufe in Bezug auf verstorbene Personen haben wir dreierlei ins Auge zu fassen. Zuvörderst suchen wir unserem Herzen Genüge zu leisten, indem wir dem Gefühl der Dankbarkeit, das wir diesem oder jenem Heimgegangenen wegen seiner während seines Wirkens ftch erworbenen Verdienste schuldig zu sein glauben, einen kleinen Tribut zollen. Ferner soll ein solcher Nachruf auch bezwecken, die Nachwelt zur Nachahmung und Nacheiferung der von dem Verstorbenen ausgeführten Thaten und seiner Stammtugenden, die leider mit der Zunahme der falschen Aufklärung und dem Umsichgrei-