Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 6 (1865)
- Issue
- Heft 11-12 (15.3.1865)
- Date
- 1865-03-15
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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147 Denkschrift über die Revision der israel. Kircheuverfassung im Königreiche Württemberg. Bearbeitet durch den Ausschuß der am 6. Juni 1864 zu Hohenbuch abgehaltenen Jsraeliten-Bersammlung. VI. (Fortsetzung aus Nr. 9.) Die durch die Synagogenordnung (Kap. VII.) eingeführte, bis vor Kurzem dem Judenthum ganz fremde Ceremonie der Con- Lirmation, die durch Erlaß der Königlichen Oberkirchenbehörde vom 1. Dezember 1856 angeordnete, bis dahin nie dagewesene, auch anderwärts nicht übliche Einsegnung nach der Beschneidnng, das zufolge der Synagogenordnung (Kap. 1X.Z.15) eingeführte Gebet beLLeichenbegängnissen sollen für die Folge nur fakultativenCharakter haben, das heißt auf Verlangen der Betheiligten vorgenommen und dann bezahlt werden. Es besteht zweifelsohne kein Recht, Jemanden zu einer religiösen Handlung zu zwingen, zumal, wenn dieser aufgedrungene Akt noch obendrein bezahlt werden muß. Hinsichtlich der Confirmation und des Einsegnungsgebets bei der Beschneidung kann auf die Schrift „Offene Zurechtweisung rc. Theil II. oder: Was wollen wir?" S. 40 — 47 hingewiesen werden. Besonders starke Abneigung gab in der Versammlung gegen den Erlaß der K. Oberkirchenbehörde vom 18. Mai 1857 sich kund, wonach der Rabbiner oder Vorsänger von jeder Leichenbegleitung bei einer confirmirten Person einen Gulden anzusprechen hat. Aber nicht des Geldes wegen. Der Jsraelite gibt gerne bei freudigen oder traurigen Anlässen. Man kann aber nicht einsehen, daß das Ablesen eines 8 — 20 Zeilen umfassenden gedruckten Gebets eine so hohe Gebühr rechtfertigen soll und ist, wie auch aus dem erwähnten Erlasse hervorzugehen scheint, zu der Annahme veranlaßt, die Honorirung sei für die Leichenbegleitung. Darin liegt aber eine sehr starke Verleugnung jüdischen Geistes. Denn jeder Jsraelite ist verpflichtet, Leichen zur letzten Ruhestatt zu begleiten, und dieses gilt als eines der frömmsten Liebeswerke, die er üben soll und kann. Es muß daher auf die Gemeinde einen höchst ärgerlichen Eindruck machen, wenn ihr religiöser Führer sich für das bezahlen läßt, was sie als frommes Werk übt. Anders verhält es sich mit einer Leichenrede, welche besondere Mühe verursacht, sie soll, wenn auf Verlangen gehalten, immerhin bezahlt werden. Es scheint überhaupt nicht zeitgemäß zu sein, derartige, den Feudallasten nicht unähnliche Belastungen einzelner Gemeindegenossen einzuführen. Man besolde die Knltusbeamten so, daß sie ohne solche Gefälle lebe« können, und weise sie nicht auf Nebeneinkünfte an, die stets etwas Gehässiges und die Selbstständigkeit Gefährdendes an sich tragen, besonders aber, wenn die Sache selbst, für die sie geleistet werden, den Vetheiligten gleichgiltig oder gar ärgerlich ist. Uebrigens sollen weder die Confirmation noch diese Gebete verboten werden, es mag vielmehr den Betheiligten überlassen bleiben, ob sie für ihre Kinder oder Verstorbenen diese Ceremonien verlangen. In diesen! Falle schwinden auch alle Bedenken gegen die Honorirung derselben. VII. Die in den israelitischen Gemeinden hie und da bestehenden Bruderschaften zu Wohlthätigkeits - und Erbauungszwecken und das Recht, darin Vorträge zu halten, sollen keinen andern Beschränkungen unterliegen, als denjenigen, welche in der allgemeinen Vereinsgesetzgebung begründet, und welchen ähnliche Conventikel bei andern Confessionen unterworfen sind. Auch hierüber spricht die obenerwähnte Schrift: „Was wollen wir?" S. S. 48—49 sich des Näheren aus. VIII. Bei Besetzung von Rabbinaten sollen die Gemeinden entweder das Recht eines bindenden Vorschlags, oderwenn ihnen die rituelle Autorisation (öalbara) oder eine auf Verlangen abgegebene Erklärung des Anzustellenden über seine religiöse Richtung nicht genügen, das der Ablehnung haben. Wie bisher soll der Staat die allgemein wissenschaftliche Bildung inländischer sowie vom Auslande berufener Rabbinen durch die vorgeschriebenen zwei Prüfungen kennen lernen; er soll ferner die vollzogenen Wahlen geprüfter Rabbinen zu bestätigen oder beziehungsweise zu verwerfen das Recht haben; auch soll er die anzustellenden Rabbinen auf eine die Staatsintereffen allseitig wahrende Weise verpflichten und beeidigen. Damit dürfte hinlängliche Garantie, daß nur gebildete Männer angestellt werden, geboten und dem Aufsichtsrechts des Staats genügt sein. Ueber die rituelle Befähigung und die religiöseNichtung hingegen ist unstreitig den Gemeinden ein Urtheil einzuräumen, da diese Punkte die Interessen des Staats nicht, die der Gemeinden aber in religiöser Hinsicht direkt und eingreifend berühren.