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Der Israelit · 1865-03-01 · Heft 9 (1.3.1865) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
6 (1865)
Issue
Heft 9 (1.3.1865)
Date
1865-03-01
Page
– (sequence 5)
Language
German
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117 setzestreuen, in Hamburg, Berlin und anderwärts durch die Reformfreunde geschehen ist. Da nun einmal verschiedene Richtungen und Anschauungen vorhanden sind, so kann es nicht sowohl die Aufgabe einer vernünftigen und gerechten Gesetzgebung sein, die eine oder andere Partei zu unterdrücken, als vielmehr eine Form zu suchen, unter welcher sie friedlich neben einander bestehen können. Man wird obigem Satze gewiß nicht vorwerfen können, daß er irgend eine Richtung begünstige oder die israelitischen Gemeinden aufzulösen strebe; er setzt vielmehr den Fortbestand der Gesammtgemeinde unbedingt voraus. Wollte man hingegen einer dissentirenden Minorität in der Gemeinde das hier beanspruchte Recht länger versagen, so könnte diese früher oder später die Frage aufwerfen, ob der Art. 49 des Gesetzes vom 2 ). April 1828, wonach jeder JSraelite einer Kirchengemeinde angehören muß, dem Geiste, ja nur dem Wortlaute der heutigen Gesetzgebung entspricht, ob überhaupt die der Armenversorgung enthobene und damit des politischen Charakters entkleidete isr. Religionsgemeinde eine staatliche Zwangsanstalt sein dürfe. Nichtweil eS bei uns auch so gewünschtwird, sondern damit Zustände fern gehalten werden, die oahin führen könnten, wurde hervorgehoben, daß der Staat Hamburg jüngstens ein Gesetz erlaffen, welches die dort bestandenen israelitischen Gemeinden deutschen und spanischen Ritus als von Staatswegen nicht mehr bestehend erklärte. Übrigens ist es nicht blos der Kultus im engern Sinne, der vielen Israeliten da und dort heutzutage die Nothwendigkeit nahe legt, von der Gemeinde sich zu trennen und sich selbstständig zu constiturren. Weit mehr als in der bloßen Einrichtung eines Gottesdienstes besteht der Zweck der israelitischen Gemeinde in der Erhaltung der Religion überhaupt und in der gegenseitigen religiösen Erbauung, Erhebung und Ermunterung ihrer Mitglieder. Wenn nun die Mehrheit der Gemeinde sich faktssch von den wichtigsten Satzungen unsrer Religion losgesagt, wie dieses in Gemeinden der Fall ist, wenn die Sabbath-, Speise-, und Neinigungsgesetze ganz und gar vernachlässigt werden, so ist für die Andersdenkenden das Verbleiben in einer solchen Gemeinde nicht bloS ein permanentes Aergerniß, sondern eine Gefährdung ihrer Religiosität selbst, und eben darum eine absolute Unmöglichkeit. Es tritt in solchem Falle ftrr die Religionstreuen die Verpflichtung ein, sich aneinander anzuschließen und sich gegenseitig die Institutionen zu verschaffen, welche sie in der Gemeinde nicht finden. Sie gewaltsam auch hieran zu hindern, obschon sie ökonomisch im Hauptverband verbleiben wollen, das wäre zweifelsohne der größte Gewissenszwang und ein schreiender Widerspruch mit den Grundsätzen unsrer übrigen Gesetzgebung. v. 'Wird, wie wünschenswerth, die Verpflichtung, einer Gemeinde angehören zu müssen, aufrecht erhalten, so muß auch jede Gemeinde verpflichtet sein, (außer j dem Gottesdienste, für welchen unter IV. das Nähere gesagt ist), diejenigen Anstaltenzu beschaffen, welche religiöses Bedürfniß für gesetzestreue Israeliten sind, insbesondere für eine Genügendes leistende Religionsschule, d. für einen gewissenhaften, religiöses Vertrauen im Sinne der Codices verdienenden Schächter, und e. für ein den Anforderungen des Rituals ebenso als denen des Anstandes, eines geläuterten Geschmackes und der Gesundheit entsprechendes Frauenbad zu sorgen. Es ist an sich klar, daß Pflichten und Rechte sich einander entsprechen müssen. Will die Gemeinde von ihren Genossen Steuern erheben, so muß sie denselben auch diejenigen Institute verschaffen und sichern, welche seit undenklichen Zeilen Gemeindeinstitute waren und die der Einzelne sich nur schwer, oft gar nicht verschaffen kann. Das Vorhandensein dieser Institute zwingt ja Niemanden, davon Gebrauch zu machen, sie müssen aber für diejenigen vorhanden sein, welche sich ihrer bedienen «ollen. Die Versammlung glaubte ihr Bedauern und ihre Mißbilligung darüber aussprechen zu müssen, daß manche Gemeinden, auf amtliche Erlaffe gestützt, ihr Bad abgeschafft oder ein solches nie eingerichtet haben, und auf diese Wesse viele ihrer Mitglieder zwingen, in fortgesetzter schwerer Sünde zu leben oder in andere Orte zu diesem Zweck zu reisen. Nicht minder glaubte man es bedauern zu müssen, daß das Schächten — den guten Willen einzelner Rabbinen etwa ausgenommen — offiziell ganz und gar ignorirt worden ist, weshalb man den Wunsch auszusprechen veranlaßt war, cs möchte die Sorge für diese religiöse Verrichtung in den Wirkungskreis der VorsteherLmter hereingezogen und die Instruktion der Rabbinen dahin erweitert werden, daß sie diesem Gegenstände alle mögliche Aufmerksamkeit zu schenken haben. Auch sollte das Schächten nicht länger dadurch verpönt sein, daß man eS den Lehrern und Vorsängern a l s eine für sie un würdige Verrichtung im Allgemeinen verbietet und nur ausnahmsweise gestattet. Vorausgesetzt, daß diese Kult- und Schuldiener die in Rede stehende Verrichtung ohne Vernachlässigung anderweitiger? Pflichten besorgen können und die Gemeinde

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