Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 6 (1865)
- Issue
- Heft 8 (22.2.1865)
- Date
- 1865-02-22
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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101 Offenbarung leugnet, und wer letzteres sich zu Schulden kommen läßt, der begeht außer der eigenen Sünde die des großen Aergerniffes. Beide verdienen auf jüdisch-religiösem Gebiete kein Vertrauen, und eine Behörde, die aus solchen Männern zusammengesetzt ist, wird bei einer großen Anzahl der Gemeinden nie zu Ansehen und Achtung kommen. II. Bei der Besprechung dieses Satzes wurde mit i Nachdruck darauf hingewiesen, daß die Bezeichnung! „Kirche" für die jüdische Religionsgenoffenschaft ganz! ungeeignet sei, und man wünschte deßbalb, damit nicht im Laufe der Zeit mit dem unrichtigen Namen auch unrichtige Vorstellungen vom Wesen des Judenthums sich festsetzen, daß dieser Name offiziell mit einem geeigneteren consequent vertauscht werde. JnBeziehung auf errltuelle und rituelle Gemeindeanstalten tollen die Gemeinden des Landes von einander unabhängig sein und es soll kein Organ bestehen, welches auf diesem Gebiete Vorschriften und Anordnungen erlassen kann, weder in Consistorialnoch in Synodalform. Dem Aufsichtsrechte des Staats will hiermit keineswegs zu nahe getreten werden. Der Ausdruck „von einander unabhängig" in diesem Satze ist mit reiflicher Ueberlegung gewählt; denn es wird keineswegs eine völlige, die Aufsicht des Staats ausschließende Unabhängigkett der israel. Gemeinden angestrebt, nur sollen Gemeinden von verschiedenartiger religiöser Anschauung nicht gewaltsam aneinander gekettet werden. Eine religiöse (kirchliche) Verbindung der Israeliten des Landes zum Zwecke der Gleichheit in Lehre und Cultus kann heutzutage, weil das innere emigende Band des Glaubens und. treuen Festhaltens an den geoffenbarlen und tradirten Religionsurkunden fehlt, nicht ohne Gewissenszwang und dessen verderbliche Folgen aufrecht erhalten werden, und ist darum unbedingt verwerflich. Soll die administrative Verbindung Bestand haben, so ist der einzelnen Gemeinde in religiöser Hinsicht ein genügendes Maß gesetzlich geregelter Freiheit und Selbstständigkeit einzurämnen. Der Fortbestand einer Behörde aber mst Macht , dem Cultus und der Liturgie eine und dieselbe Form für alle Gemeinden des Landes zu geben, würde die religiöse Freiheit der Israeliten aufheben und deren Religion schwer bedrohen. Weder ein einzelner Rabbiner, noch die Gesammtheit derselben in einem Lande (die ja sehr heterogenen Grundsätzen folgen können), noch ein aus den Gemeinden eines Landes gewählter Körper hat innerhalb des Judenthums legislatorische Gewalt anzusprechen oder kann für einzelne Israeliten oder Gemeinden irgendwie bindende Beschlüsse fassen; solche sind vielmehr — im Widerspruch mit dem Rituale — religiös null und nichtig. Darum ist eine Synode für religiöse Fragen verwerflick, für administrative aber, neben der von den Gemeinden gewählten Oberbehörde, gewiß entbehrlich. III. Die Festsetzung einer allgemeinen, Ordnung, Ruhe und Anstand beim Gottesdienste ficherstellenden Synagogenordnung ist innerhalb des Rituals und mit Schonung jüdischer Sitte und Anschauung möglich, ja es ist sogar wünschenswerth,! daß eine solche unter den Gemeinden vereinbart werde. > Dieser Satz will näher bestimmen, was unter i I, 3 verstanden wird, wo der Oberbehörde die Auf-! sicht über die äußere Ordnung des Gottesdienstes - zugewiesen worden ist. Es sind nämlich von gegnerischer Seite einige als dem Geschmacke der Zeit nicht! mehr entsprechende und durch die Synagogenordnung vom Jahre 1833 beseitigte Hebungen*) in der Weise hervorgehoben worden, als wollten solche wieder eingeführt werden. Mit dem vorliegenden Satze will die Garantie geboten werden, daß das nicht beabsichtigt wird. Die Kap. I. 2—15, Hl, IV, V, VIII, IX, X. der bestehenden Synagogenordnung werden , mit wenigen, vom Rituale geforderten Ab-! ändern» gen für die in Rede stehende allgemeine Synagogenordnung beibehalten werden können. Man will sich überhaupt gerne solchen allgemeinen Anordnungen fügen, welche die Würde des Gottesdienstes zu verbürgen geeignet sind. Dagegen soll das Material ' der Liturgie — schon um des Prinzips und der aus willkürlicher Aenderung folgenden Consequenzen willen — vor jedem einseitigen Eingriff gesichert sein, und j sollen Institutionen, die im altherkömmlichen Cultus! weder Begründung noch Analogie haben, zwangs- > weise nicht eingeführt werden können.! (Fortsetzung folgt.) Für das Unternehmen M Gunsten der Fatascha's. Ungenannter in Mainz 1 fl. — Lonnerstädter in Veitshöchheim 4 fl. — Durch Lehrer Butten- *) Das Hamanklopfen, welches überhaupt bei jeder Gelegenheit herhalten muß. — Red.