Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 6 (1865)
- Issue
- Heft 8 (22.2.1865)
- Date
- 1865-02-22
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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100 Ausschuß bestellten, welcher beauftragt wurde, diese Sätze nebst Motivirung den Gemeinden des Landes zur Zustimmung mitzutheilen und sodann der Königl. Staatsregierung ehrerbietig zu unterbreiten. I. EineOberadmiuiftrativbehörde, unter umfänglicher Mitwirkung der Gemeinden gewählt und aus Männern zusammengesetzt, welche auch durch ihr äußeres Leben bethätigen, daß sie aufrichtige Anhänger des gesetzlichen Judenthums sind, soll auch ferner bestehen. Die administrative Centralisation der Israeliten eines Staatsgebiets ist zwar weder in deren Geschichte noch in deren Religion begründet, und man könnte nicht mit Unrecht fragen, warum die Israeliten nicht auch darin ihren Mitbürgern gleichgestellt werden können, daß denselben Staatsorganen, welche das Stiftungswesen der übrigen Confessionen beaufsichtigen, auch das der Israeliten überwiesen werden würde. Allein man wollte auf diese Erwägung darum nicht weiter eingehen, weil man sich überzeugt hielt, daß ein Theil der württembergischen Israeliten mit dem nun einmal Bestehenden nicht ganz brechen möchte. Um dieser Ansicht entgegen zu kommen und für die wünschenswerte Verständigung eine Grundlage zu gewinnen, beschloß die Versammlung, jödoch nicht ohne starken Widerspruch, für den Fortbestand einer Oberadministrativbehörde sich auszusprechen, zumal von keiner Seite verkannt wurde, daß ein solches Institut auch seine zweckmäßigen Seiten habe. Der Begriff „Admini strativbehörde" wollte keineswegs zu eng aufgesaßt werden, denn man dachte sich für diese Behörde folgenden Wirkungskreis: 1) Die Vermittlung der Beziehungen zwischen der Königl. Staatsregierung und der israel. Religionsgenossenschaft, sowie die Ausübung des Staats-Aufsichtsrechts über dieselbe. 2) Die Erhaltung und Fortentwickelung gleichartiger Gemeindeverfassungen und Besteuerungsnormen. 3) Das OberaufsichtsrechL über den Gemeindehaushalt, die Stiftungen und die äußere Ordnung des Gottesdienstes. (III.) 4) Die Fürsorge für die Ausbildung von Rabbinen und Lehrern. 5) Die Einleitung zur Wiederbesetzung erledigter Rabbiner- und Vorsängerstellen nach den gesetzlichen Formen (VIII.), Bestätigung der Vorsängerwahlen, Vorlage der Rabbinerwahlen bei dem Königl. Ministerium zum Behufs der Bestätigung, Mitwirkung bei der Besetzung von Schulmeistersstellen, mit welchen das Vorsängeramt verbunden ist. 6) Die Aufsicht über die Amtsführung der Rabbinen und Vorsänger und über die Religionsschule insbesondere. 6) Die Verwaltung der Central-Kirchencaffe. Hinsichtlich der Zusammensetzung dieser Behörde war man der Ansicht, daß die Königl. Staatsregierung den Vorsitzenden und den Expeditor und Assessor wie bisher ernennen möge; es sollen diese Regierungscommissäre jedoch nur das Aufsichtsrecht des Staats ausüben, darum kein Stimmrecht haben. Dagegen sollen die Gemeinden des Landes eine Anzahl von Männern aus ihrer Mitte wählen, mit einer Amtsdauer von 6 Jahren, welche sich, wenn nicht dringende Geschäfte ihren außerordentlichen Zusammentritt nöthig machen, periodisch in Stuttgart versammeln, um die nöthigen Berathungen zu pflegen und Beschlüsse zu fassen. Zur Erledigung von laufenden Auffichtsgeschäften sollten die erwähnten Negierungscommissäre competent sein und dürfte die Competenz der Oberämter für solche Fälle auch erweitert w erden. Da aber die israelitische Gemeinde eine Religionsgenofsenschaft ist, in welcher sich das Administrative nicht ganz vom Religiösen trennen läßt, und insbesondere die oben unter 3, 4, 5 und 6 aufgeführten Punkte, das religiöse Interesse direkt berühren, so ist es nothwendig, a. daß einige Rabbinen in dieser Behörde sitzen. Die bisherige Einrichtung, nach welcher nur der Rabbiner von Stuttgart ständiges Mitglied der Oberkirchenbehörde ist, und diese bei gewissen Fragen je ihr beliebige Rabbinen beruft, wurde, weil dadurch je eine gewisse religiöse Richtung begünstigt wird, als ganz ungeeignet erkannt und als Hauptursache der Abneigung vieler Gemeinden gegen unsere kirchlichen Einrichtungen bezeichnet; deßhalb wurde gewünscht, daß zwei Rabbinen des Landes in regelmäßigem dreijährigem Turnus, nach dem Dienstalter beginnend, Sitz und Stimme in der Oberbehörde haben sollen, um diese in religiöser Beziehung zu berathen und insbesondere bei der Prüfung der Lehrer mitzuwirken. Daneben bleibt es aber ferner nothwendig, b. daß die gewählten und stimmberechtigten Mitglieder der Oberbehörde nicht nur dem Namen nach Juden seien, sondern auch als solche leben. Den Zeitverhältnissen Rechnung tragend wollte man hier keine zu weitgehenden Forderungen aufstellen und begnügte sich damit, wenn keine Männer gewählt werden dürfen, welche den Sabbat entweihen oder die Speisegesetze darin verletzen, daß sie Fleisch von biblisch verbotenen oder nicht rituell geschlachteten Thieren genießen, oder solches, das nicht gesetzlich zubereitet ist. Denn wer insbesondere ersteres thul, ist nach jüdischer Anschauung dem gleich zu achten, welcher die ganze