Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 6 (1865)
- Issue
- Heft 7 (15.2.1865)
- Date
- 1865-02-15
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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66 sammelt waren, dem Kultminister von Golther eine die damaligen Beschlüsse enthaltende und motivirende „Denkschrift" nebst den Hunderten von „Zustimmungen", welche seitdem aus allen Gauen des Schwabenlandes eingelaufen warenin einer besonderen Audienz, bei der jeder der sieben Deputaten die Gelegenheit hatte und benützte, durch Facta ans dem Gemeindeleben den loyalen Minister, der dafür großes Interesse zeigte, zu überzeugen, daß das jetzige büreaukratische System mit der religiösen Freiheit und der nothwendigen Selbstständigkeit in Verwaltungssachen ebenso kontraftire, als es andererseits wahre Bildung und ernste Wissenschaft gefährde und unvereinbar sei mit den Consequenzen der Gesetze vom 31. December 861 und 13. August 1864, durch welche die Israeliten politisch und bürgerlich emancipirt und ihre Rechte vom religiösen Bekenntnisse unabhängig erklärt worden sind. Es wurde, indem man die bekannte Schrift von -rv'Os mitüberreichte, darzuthun versucht, daß die Grundsätze der jetzigen Mitglieder der israel. Oberkirchenbehörde in diametralem Widerspruch mit der religiösen Ueberzeugnng stehe, zu der sich die Majorität der Juden bekenne, und daß diese nicht länger ihr Gewissen beherrschen lassen möge von einem alle Rechte und Freiheiten des Volkes absorbirenden Kollegium, sondern vollständige Glaubensfreiheit in der Art verlange, daß der etwaige Zwang, einer jüdischen Gemeinde anzugehören, mindestens mit den religiösen Anschauung des Einzelnen genügenden kultuellen und rituellen Gegenleistungen sich begnügen müßte, welche die Korporation zu übernehmen hat. Ein Gemeindeverband, der sich lediglich auf die Verpflichtung beschränkt, jährlich nicht unbeträchtliche Steuern zu zahlen, weil z. B. die Synagoge auf Principien basirt ist, die dem Gläubigen entgegengesetzt sind, weil ein Rabbiner aufgedrungen ist, dessen Lebensweise seinen Lehren widerspricht, weil die ersten Anstalten, rvpo, .-w'rin u. dgl. mangeln, die keine israel. Gemeinschaft entbehren kann — ein solcher Gemeindeverband könne nimmermehr fortexistiren, wenn man zur Theilnahme daran gezwungen sein sollte. Entweder Gleichberechtigung für jede Partei in der Gemeinde oder — volle Freiheit den Gemeindegenos sen! war die Parole in diesem Kardinalpunkt. Der Minister bemerkte mit Wohlgefallen, daß in der Deputation alle Gegenden des Landes und Stadt und Dorf vertreten waren, und versprach nicht nur die gerechte Würdigung der mündlich und schriftlich vorgetragenen Wünsche, sondern gab auch den interessanten weiteren Aufschluß, daß die Revision des betreffenden Gesetzes, die den verschiedenen religiösen Richtungen gebührende Rechnung zu tragen und die Selbstständigkeit der Gemeinden wesentlich zu erweitern beabsichtige, in Arbeit und dis isr. Oberkirchenbehörde zu umfassenden Berichten und Vorschlägen aufgefordert sei. Das Erziehungsgesetz von 1838, das in bürgerlicher Hinsicht durch die Emancipation aufgehoben ist, habe allerdings auch in seinem kirchlichen Theile sich überlebt. Außerdem versprach der Minister, bei den Gemeinden und deren Organen in direkter Weise Recherchen anftellen und das Ergebniß sich unmittelbar vorlegen zu lassen, und endlich weide derGesetzesentwurf vor seiner Uebergabe an die Ständekammern auch noch einer Notablcnversammlung von Israeliten, in der jede Partei vertreten sein soll, zurBerathung vorgelegt werden. Der Minister konnte sich überzeugen, daß die Normen des Gesetzes von 1828, Art. 48—6!, in dem mehr als 30jährigen Zeitraum doch nicht so segensreich wirkten, wie etwa die Oberkirchenbehörde in ihrem Berichte darzuthun versucht hat, und dieselben nicht einmal im Lands, geschweige im Auslande sich eine allgemeinere Anerkennung erworben haben. Es wurde zugegeben, daß nach reiflichster Vorberathung und nach vorgängiger Einvernehmung aller dabei Betheiligten die neue Organisation in möglichster Bälde ausgeführt werden dürfte, und daß dieselbe für das Interesse eines geordneten Kirchenwesens der Israeliten überhaupt, wenn auch die Autonomie der einzelnen Gemeinden erweitert würde, unbedenklich erscheine. — Endlich billigte der Minister auch damit ein wichtiges Princip der Denkschrift, daß er der Deputation auf ihre Klagen gegen die Jrreligiösität offerirte, wie er schon bei der jüngsten Besetzung der vacanten Stelle eines Oberkirchenvorftehers der Oberkirchenbehörde aufgetragen habe, einen orthodoxen Mann hiefür in Vorschlag zu bringen, und daß aus diesem Grunde MosesChajim Heule ernannt worden sei. Freilich mußte der Min sier aus den Einwendungen auch bald sich überzeugen, daß bei solcher Wahlart weder der Volksnoch der Allerhöchste Wille zum Ausdruck kommen kann, indem das neue Mitglied zwar ächtjüdische Namen ven seinen frommen Eltern erhalten und sie beibehalten habe, dem Namen jedoch das Omen fehle, insofern es die Speise- und Sabbatgesetze mit ihren Consequenzen längst öffentlich übertrete. — Hienach be richtige ich auch meine in der jüngsten Korrespondenz ausgeiprochene Hoffnung über den Eintritt desselben in die israel Oberkirchenbehörde: rv-> nipm ^I.-k (Ueber die hier in Rede stehende Audienz haben bereits die bedeutendsten württcmbergisckeu Blatte: be richtet; so der Staatsanzeiger in Nr. 28, der Beobachter in Nr. 30 rc. Zugleich haben die l etreffenden Redactionen den Zweck derselben gebilligt und die Hoffnung auf günstigen Erfolg ausgesprochen. Wir werden in den nächsten Nummern die dem Ministerium überreichte Denkschrift veröffentlichen. — Red.) Vom Neckar (Württemberg.) Mein Freund Gabia hat in Nr. 6 d. Bl. mit bekannter Meisterschaft Exempel gebracht, woraus erhellet, welchen Hau-