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Der Israelit · 1865-02-01 · Heft 5 (1.2.1865) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
6 (1865)
Issue
Heft 5 (1.2.1865)
Date
1865-02-01
Page
– (sequence 9)
Language
German
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Beilage z« Nr. 5 des Israelit. Zeitungsnachrichten und Correspou- -enzeu. Deutschland. Frankfurt, 25 Jan. (GesetzgebendeVersammlung.) In der heutigen Sitzung der gesetzgebenden Versammlung erfolgte die Begründung des Antrags der Herren Dr. Fuld, vr. Neukirch und vr. Pfefferkorn, die Revision der Bestimmungen über Ertheilung des .Bürgerrechtes der Stadt und der Landgemeinden und die gesetzliche Regelung der Verhältnisse der israelitischen Gemeinde betreffend. Die Antragsteller knüpften an den deßfallsigen Antrag der gesetzgebenden Versammlung vom 8. Jan. v. I an: Seitdem seien durch Einführung der Gewerbcsreihsit und die vom Senat an Fremde ertheilten Concessionen die bisherigen Erschwerungen der Bürgeraufnahme vollends unhaltbar geworden und für die Entwickelung der Vlüthe des Wohlstandes der Stadt nachtheilig. Die den aufzunehmenden Israeliten aufgelegte Pflicht des Eintritts in die israelitische Gemeinde und der Abfindung mit derselben widerstreite dem Prinzip der Gleichberechtigung, da den christlichen Bürgern keine solche Auflage gemacht werde. Der jetzige Zustand der israelitischen Gemeinde überhaupt beruhe ans keiner gesetzlichen Grundlage. Die Gemeinde besitze keine Vertretung, ihre Mitglieder würden willkürlich besteuert, über den Gemeindehaushalt werde keine Rechnung abgelegt u. s. w. Der Antrag empfiehlt als Muster das neue Hamburger Gesetz, welches alle Erschwerungen der Bürgerausnahme und die Pflicht des Beitritts zu einer Kirchengemeinde anfhebe. Sie beantragen: Die gesetzgebende Versammlung möge nach vorheriger Prüfung dieses Antrags durch eine Commission den Senat : 1) um entsprechende Rückäußerung auf ihren vorjährigen Antrag; 2) um baldmöglichste Vorlage eines Gesetzes zur Regelung des Verhältnisses zur israelitischen Gemeinde nach dem Grundsatz des freien Ein- und Austritts unter geeigneter Fürsorge für die Erfüllung der Gemeindeverbindlichkeiten, ersuchen. Herr Rütten hält eine Kommission für überflüssig. Der erste Antrag werde keinem Widerspruch begegnen. Der zweite sei aber verfrüht oder unausführbar. Wenn man das Hamburger Gesetz als Muster annehmen wolle, müsse man auch besten Paragraph 8 einführen, welcher der jüdischen Gemeinde die Sorge für ihre Armen- und Krankenpflege, ihr Schulwesen rc. aonehme und gleich jenem der christlichen Gemeinden den allgemeinen Wohlthätigkeitsanstalten zuweise. Hier in Frankfurt aber sei durch Senat und gesetzgebende Versammlung bei Wiederherstellung der Gleichberechtigung der Vorbehalt vereinbart worden, daß diese Lasten auch ferner der israelitischen Gemeinde obliegen sollen. ES wäre nicht loyal, an diesem kaum gefaßten Beschluß zu rütteln. Dadurch gestatte sich aber das Berhältniß ganz anders als in Hamburg. Man müsse dieses feit Jahrhunderten bestehende Berhältniß b erücksichtigen Die Herren, vr. jur. Friedleben und vr. Neukirch halten die Einwendung des Hrn. Rütten nicht für stichhaltig. Man könne ja zur Sicherung der Gemeindelasten den austretenden Gemeindsmitgliedern eine Abfindung auferlegen. Durch den erwähnten Vorbehalt habe sich die Gesetzgebung keineswegs auf ewige Zeilen die Hände binden wollen. Bestehende Verhältnisse sollten allerdings berücksichtigt werden Diese mit dem Grundsatz der Freiheit und Gleichberechtigung in Einklang zu bringen, sei eben Zweck der Kommission. Hr Rein ach ist gegen die allzusehr erleichterte Bürgeraufnahme. In cen liberalsten Ländern werde dieselbe nicht ohne Weiteres gewährt. Hier in Frankfurt laufe man Gefahr, zu den 35,0.0 Frankfurtern etwa noch 35,000 Croaten zu bekommen. Die israelitische Gemeinde betreffend, so habe diese eine jährliche Ausgabe von 370,000 fl. und dazu noch 270,000 fl. für Schulden Wenn man den Ein- und Austritt freigebe, so würden die Reichen sagen: Warum nicht? (Heiterkeit.) Sie würden austreten, die Armen dagegen eintreten. Schon jetzt sei berechnet, daß ein armer Jude jährlich 284 fl. an Holz und Geld von der Gemeinde erhalle. Wenn dann letztere die Ausgabe nicht mehr erschwingen könne, so werde sie nothwendig an den Staat recurriren müssen. Wolle die gesetzgebende Versammlung in dieses Wespennest stechen, so möge sie cs thun. Der Senat sei übrigens angelegentlichst mit der Sache beschäftigt. Hr. vr. Stern erklärt sich entschieden dagegen, daß man durch den zweiten Antrag schon im Voraus der Kommission eine bestimmte Richtschnur vorzeichne. Der Zusatz enthalte einen Widerspruch. Der freie Ei - und Austritt bedeute nicht eine gesetzliche Regelung, sondern eine Auflösung der israelitischen Gemeinde als gesetzliche Korporation und ihre Verwandlung in einen freien Verein. Dadurch würden aber alle bestehenden Verhältnisse zerrüttet. Die gesetzgebende Versammlung dürfe hierzu keine Initiative ergreife; sie müsse das vielmehr der Gemeinde überlasten, die in sich selbst die Mittel der Entwickelung und Fortbildung besitze. In einem Schlußwort hob Herr 4>r. Fuld hervor, daß es sich vor Allem um Durchführung des Grundsatzes handle, wonach Niemand mehr zum Bettritt zu einer kirchlichen Gemeinde gezwungen werde. Schließlich wurde der An-

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