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Der Israelit · 1865-02-01 · Heft 5 (1.2.1865) · page 7

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Journal
Der Israelit
Volume
6 (1865)
Issue
Heft 5 (1.2.1865)
Date
1865-02-01
Page
– (sequence 7)
Language
German
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61 tige Zeugen vor der Trauung als Trauungszeugen erwählt und als solche bezeichnet worden wären, wie dieß in der That auch von jedem eine Trauung vollziehenden Rabbiner geschieht. Von jedem haben wir geschrieben, aber- Einsender war einmal in Stuttgart bei einer Trauung anwesend, das Brautpaar stand auf der Erhöhung vor dem dort sogenannten Mare, dm Rücken dem Publikum zuwendend, das Angesicht dem einsegnenden Priester; in dm vordersten Bankreihm hatten die Verwandten Platz genommen, hinter diesen unberufene Neugierige. Die Orgel begleitete den Gesang des Chores; als sie schwieg, konnte man eine recht schöne Rede anhören, darauf wurden die Benediktionen sehr, sehr leise gesprochen, während einiger Sekunden konnte man bemerken, daß der Bräutigam oder die Braut — darüber blieb uns in der zweiten Bankreihe ein Zweifel — einige vom Prediger sehr leise gesprochene, von uns nicht verstandene Worte nachlispelt?, aber von dem, was hier am unerläßlichsten, selbst unerläßlicher als der Geistliche ist, zwei Zeugen, die jene gelispelten Worte, welche wahrscheinlich die Trauungsformel waren, hören, und die Uebergabe des Ringes sehen konnten, davon bemerkten wir keine Spur. Waren sie in einer Ecke ausgestellt, standen sie hinter dem Geistlichen, dessen Person sie dem Gesichte verhüllte? wir wissend nicht; genug, wir haben sie nicht gesehen und glauben — sie waren nicht vorhanden. Ebenso wurde uns der Hergang bei einer Trauung von einem Freunde, der eine solche als Verwandter des Bräutigams mit ansah, geschildert.*) Wird dieses Faktum nicht als unrichtig widerlegt — und nach dem, was wir gesehen, glauben wir kaum, daß dieses geschehen kann — und wird nicht aus dem Ehegesetze bewiesen, daß solcherweise vollzogene Trauungen rechtskräftig sind, so würden wir die Legalität der auf diese Art in Stuttgart vollzogenen jüdischen Trauungen allen Ernstes bezweifeln müssen. Das ist ein sehr trauriger Zustand, der wohl keiner weiteren Schilderung mehr bedarf. Es gibt heute leider viele Israeliten, die es mit der jüdischen Gesetzlichkeit sehr leicht nehmen; aber wir glauben nicht, daß es solche gibt, denen es gleichgiltig ist, zu hören, daß bei der Schließung ihrer Ehe gesetzliche Bestimmungen unbeachtet bleiben, deren Vernachlässigung die Rechtsglltigkeit ihrer Ehe in Zweifel setzt. Welch himmelschreiendes Unrecht gegen alle aus diese Weise Getrauten! Und die *) Ganz in ähnlicher Weise haben auch wir einmal einen Rabbiner der Husts-Milieu-Partei eine Trauung vollziehen sehen; die Zeugen standen hinten in einer Ecke der Synagoge und hatten weder Etwas gesehen noch gehört. Durch unsere und eures anderen Fremden Dazwischentunst wurde in diesem Falle noch rechtzeitig verhütet. — Red. Israeliten des Königreichs Württemberg! Kann es ihnen gleichgiltig sein, die Leitung ihrer religiösen Angelegenheiten in Händen zu wissen, die in der Mißachtung unserer heiligen Religonsgesetze so weit gehen; kann eS ihnen gleichgiltig sein, daß nunmehr auch die Vertretung des jüd. Ehegesetzes einzig und allein in den Händen eines Mannes ist , der nicht nur in der Theorie, sondern auch in der Praxis — wenn unsere Ausführung nicht widerlegt wird — dieses Ehegesetz in solchem Grade verletzt! Es ist hohe Zeit, daß wir uns ermannen und der K. Regierung, wenn das bisher Gesagte nicht genügen sollte, ebenso mit geziemender Ehrerbietung als mit männlichem Glaubensmuthe erklären, daß wir uns nicht länger dabei beruhigen können, unsere Religion der freien Verfügung von Männern unterstellt zu sehen, denen der Inhalt dieser Religion größtentheils völlig werth- und bedeutungslos geworden ist. Sollten aber, was wir nimmer glauben können, unsere Beschwerden unerhört bleiben, so müßten wir uns mit dem Gedanken vertraut machen, aus der württemb. isr. Landeskirche auszutreten und uns selbstständig nach jüd. Religionsgesetzen zu constituiren. Dazu bietet die in der Verfassung garantirte Gewissensfreiheit und das Gesetz von 1861 die Mittel, und ein, wenn auch etwas anders gestalteter Vorgang, ist bereits vorhanden. Es wäre das eine traurige Eventualität, sie könnte aber nothwendig werden. Eine jüd. Orts¬ oder Landesgemeinde hat nur dann einen Sinn, wenn sie dem Einzelnen alle die religiösen Anstalten bietet, welche die Religion fordert und der Einzelne sich nicht leicht selbst verschaffen kann. Leistet sie aber das nicht, hindert sie gar den Einzelnen in der Erfüllung dessen, was er als seine religiöse Pflicht erkannt, dann hat dieser das Recht, unter Umständen sogar die Pflicht, auszutreten. Wir schreiben das, unbekümmert um den Aerger, welchen die „a. Zeit. d. I." darüber empfindet, daß die gesetzestreuen Israeliten dieses Mittel zu ihrer Selbsterhaltung entdeckt und bisher mit gutem Erfolg angewendet haben. Daß aber in Württemberg der Fall vorliegt, dafür hat die Oberkirchenbehörde wieder neuerdings den Beweis durch ein Aktenstück geliefert, das mir, s. G. w., demnächst besprechen werden. Gabia ben Psisa. Kassel, 5. Jan. Eine, wie wir annehmen wollen, unbesonnene Aeußerung des Abgeordneten Herrlein m der Sitzung der zweiten Kammer vom 20. Dez. rief in den jüngstverfloffenen Tagen eine Polemik in den hiesigen Blättern hervor, die wir der Mittheilung werth erachten. Zeigt der Vorgang doch, daß auch bei unfern Liberalen althergebrachte Vorurtheile, wenn sie auch ihre politische Ueberzengung nicht beeinflussen, so doch noch lange nicht aus Gesinnung «nd Sprache geschwunden ist. So gilt 4a leider rm germanischen BoKsmunde der Name „Iud"

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